Die Vollversammlung des Stadtrates hat am 16. Dezember 2015 für das Gebiet Hofmannstraße (östlich), Baierbrunner Straße (west- lich), Siemensallee (nördlich), Gleisweilerstraße (östlich), Allmannshausener Straße (östlich), Dönnigesstraße (südlich) die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1930 d und die Änderung des Flächennutzungsplanes mit integrierter Landschaftsplanung beschlossen. Die Bebauungspläne Nr. 1930 a und Nr. 155 sollen teilgeändert, der Bebauungsplan Nr. 303 a soll geändert werden. Dieser Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1930 d soll parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1930 c (Hochhaus an der Baierbrunner Straße) auf Grundlage eines gemeinsamen Gesamtkonzepts aufgestellt werden.
Basierend auf dem vorliegenden Wettbewerbsergebnis und dem weiterentwickelten Gesamtkonzept soll ein qualitätvoller Wohnstandort für etwa 1.000 Wohneinheiten unter Einbeziehung der Umplanung des bestehenden Hochhauses an der Baierbrunner Straße zu einer stadträumlichen Einheit entwickelt werden. Die geplante Bebauung soll in funktionale Bauabschnitte strukturiert werden und mit sozialer Infrastruktur, Gemeinschaftseinrichtungen sowie einem Angebot an Dienstleistungs- und Gastronomiebetrieben versorgt werden.
Die Unterlagen, aus denen sich die Öffentlichkeit zu den allgemeinen Zielen und Zwecken sowie wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann, werden vom 1. mit 15. Juni an folgenden städtischen Dienststellen zur Einsicht bereitgehalten:
-beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 28 b (Hochhaus), Erdgeschoss, Raum 071 (Auslegungsraum), barrierefreier Eingang an der Ostseite des Gebäudes, auf Blumenstraße 28 a (Montag mit Freitag von 6.30 bis 18 Uhr),
-bei der Bezirksinspektion Süd, Implerstraße 9 (Montag, Mittwoch, Freitag von 7.30 bis 12 Uhr, Dienstag von 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr, Donnerstag von 8.30 bis 15 Uhr),
-bei der Stadtbibliothek Fürstenried, Forstenrieder Allee 61 (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 10 bis 19 Uhr und Mittwoch von 14 bis 19 Uhr).
Zum Projekt: Ein attraktives Wohnumfeld mit ausreichend großen und vielfältig nutzbaren privaten Freiflächen und öffentlichen Grünflächen soll entsprechend dem Gesamtkonzept geschaffen werden.
Die beiden Teilflächen des geschützten Landschaftsbestandteiles Siemenswäldchen sollen in das Grün- und Freiflächensystem eingebunden und die Biotopfunktion gestärkt werden. Der wertvolle und ortsbildprägende Baumbestand insbesondere südöstlich der Hofmannstraße soll ebenso wie das landschaftlich bzw. parkartig geprägte Ortsbild an der Siemensallee erhalten werden.
Das Planungsgebiet soll durchlässig für Fuß- und Radverkehr und mit der Umgebung vernetzt sein. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt flä- chenschonend über die bestehenden Straßen, wobei das Planungsgebiet weitgehend von Kfz-Verkehr freigehalten werden soll. Der ruhende Verkehr wird in Tiefgaragen untergebracht. Die Hofmannstraße wird als Stichstraße ohne Anbindung an die Siemensallee beibehalten.
Im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils Siemenswäldchen soll der Schutzstatus durch Aufhebung des Baurechts und des Bauliniengefüges vollzogen werden.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß Paragraf 13 a BauGB aufgestellt. Es wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Die Vorprüfung des Einzelfalls erfolgte auf Grundlage des Gesamtkonzepts (Planstand 18. März 2016) der beiden Bebauungspläne mit Grünordnung Nr. 1930 c und Nr. 1930 d, das auch Grundlage der Öffentlichkeitsbeteiligung ist.
Man hat sich dabei mit folgenden verschiedenen Punkten aus der Anlage 2 des BauGB näher befasst:
-Naturschutz, Arten- und Biotopschutz
-Ortsbild
-Lärmschutz
-Klima und Windkomfort
-Denkmalschutz.
Im Ergebnis dieser Prüfung kann daher von einer Umweltprüfung abgesehen werden. Die wesentlichen Gründe hierfür sind:
-Eine Vielzahl der Erfordernisse/Kriterien – sofern Auswirkungen vorliegen – können als nicht erheblich eingestuft werden.
-Sofern die Erheblichkeit bei Auswirkungen festgestellt wurde, besteht die Möglichkeit, diesen mit entsprechenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, z.B. durch entsprechende Festsetzungen, entgegenzuwirken.