Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich
Antrag Stadtrats-Mitglieder Christian Müller und Dr. Constanze Söllner-Schaar (SPD-Fraktion) vom 13.1.2016
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Entscheidung der Stadtrat zuständig ist.
Der Antrag Nr. 14-20/A 01706 – Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich – hat das Ziel, eine Untersuchung durchzuführen, wie sich der in Pasing erstmals eingeführte „Verkehrsberuhigte Geschäftsbereich“ in der Praxis bewährt und welche Verbesserungen notwendig sind.
Der Inhalt des Antrages betrifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Der Vollzug dieser Vorschriften ist eine laufende Angelegenheit auf der Grundlage des übertragenen Wirkungskreises, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftwege zu beantworten.
Grundsätzliches Ziel des Verkehrskonzeptes Pasing ist die deutliche Reduzierung des Verkehrsaufkommens im Pasinger Zentrum. Dieses Ziel wurde u. a. mit dem Bau der Nordumgehung Pasing (Josef-Felder-Straße) und den „Verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen“ in der Bäckerstraße, Gleichmannstraße und Landsberger Straße zwischen Bäckerstraße und Gleichmannstraße erreicht. Gegenüber dem ursprünglichen Ausbauzustand der Bäcker- und Gleichmannstraße hat sich die Verkehrssituation für Fußgänger und Radfahrer wesentlich verbessert und eine spürbare Verkehrs- und Geschwindigkeitsreduzierung konnte erreicht werden. Damit sind die Hauptziele des Verkehrskonzeptes erfüllt und die ausgewiesenen „Verkehrsberuhigten Geschäftsbereiche“ haben sich bewährt.
Die Beschilderung der „Verkehrsberuhigten Geschäftsbereiche“ erfolgte entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung mittels dem Verkehrszeichen 290.1 StVO (Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone) mit den Zusätzen „Lieferverkehr sowie Ein- und Aussteigen nur auf gekennzeichneten Gehwegflächen frei“. DesWeiteren ist Zeichen 274.1 – 51 (Beginn Tempo 20 Zone) errichtet. Außerdem sind die „Verkehrsberuhigten Geschäftsbereiche“ mittels Zeichen 260 StVO mit dem Zusatz „Anlieger, Taxi und Linienverkehr frei“ gesperrt.
Die Belieferung der vorhandenen Geschäfte muss grundsätzlich gewährleistet werden, während Anwohnerinnen und Anwohner nicht zwingend vor ihren Wohnungen auf öffentlichem Verkehrsgrund parken müssen; das Be- und Entladen wird aber in jedem Fall gewährleistet.
Für die Regelung des Be- und Entladens gibt es unter Berücksichtigung des vorhandenen Straßenprofils in den „Verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen“ nur zwei Varianten:
Variante 1 – Abmarkierung von Bereichen für das Be- und Entladen und das Ein- und Aussteigen.
Diese Variante ist vorhanden. Weitergehende Maßnahmen zur Verhinderung des Auffahrens auf die übrigen Bereiche der Gehbahnen sind durch die notwendigen Anfahrts- und Anleiterzonen der Feuerwehr nicht möglich.
Variante 2 – Freigabe der Gehwege auf der gesamten Länge zum Be- und Entladen und Ein- und Aussteigen.
Diese Variante eröffnet in der Praxis jedermann, sein Fahrzeug dort im Rahmen der Anliegereigenschaft kurzzeitig abzustellen.
Das Grundproblem liegt darin, dass die „Verkehrsberuhigten Geschäftsbereiche“ in Pasing von jedermann, der dort ein „Anliegen“ hat, befahren werden dürfen und damit auch einen Grund findet, sein Fahrzeug kurzfristig im Rahmen der Anliegereigenschaft dort abzustellen.
Auch aus der Stellungnahme der Polizei ist zu entnehmen, dass die Parksituation im Bereich „Pasing Zentrum“ als äußerst angespannt bewertet werden darf. Um zu den dort gelegenen Geschäften, Arztpraxen und weiteren Einrichtungen des täglichen Bedarfs zu gelangen, besteht ein hoher Bedarf auf eine Stellmöglichkeit für das Fahrzeug. Für ein dauerhaftes oder auch kurzzeitiges Parken ist nach dem Verkehrskonzept Pasing z. B. die Zentrumsgarage an der Kaflerstraße Ecke Emil-Neuburger-Straße vorgesehen. Dort stehen im Nahbereich des Pasinger Zentrums gebührenpflichtige Parkmöglichkeiten für insgesamt ca. 200 Fahrzeuge zur Verfügung.Von der Polizei wird das verbotswidrige Parken auf den Gehwegen im „Verkehrsberuhigten Geschäftsbereich“ insbesondere in der Gleichmannstraße geahndet. So wurden z. B. 2014 insgesamt 4.226 Verwarnungen ausgestellt und 2015 waren es 4.002 Verwarnungen. Die Ahndung von Verstößen im Zusammenhang mit der geltenden Regelung, wonach auch auf den
abmarkierten Flächen auf den Gehwegen das Halten nur im Rahmen des eingeschränkten Haltverbotes möglich ist, findet hauptsächlich durch die Polizeiangestellten im Verkehrsdienst statt. Die Überwachung aus dem allgemeinen Streifendienst heraus gestaltet sich schwierig, da eine gewisse Überwachungszeit sowie eine Dokumentation über das Fehlen einer Ladetätigkeit erforderlich ist.
Die Markierungen der Lieferzonen auf den Gehwegen der „Verkehrsberuhigten Geschäftsbereiche“ sind noch gut wahrnehmbar, bedürfen aber regelmäßiger Erneuerungen, um zweifelsfrei erkennbar zu bleiben. Diese Überprüfungen erfolgen im Rahmen des Straßenunterhalts durch das Baureferat.
Betroffene, welche wegen dortigem unzulässigen Parken verwarnt wurden, äußern teilweise, sie hätten die Flächen für ausgewiesene Parkplätze – nicht für eingeschränkte Haltverbote – gehalten. Eine zusätzliche Kennzeichnung dieser ausgewiesenen Flächen wird aber sowohl vom Kreisverwaltungsreferat als auch von der Polizei als nicht notwendig erachtet, da bereits bei der Einfahrt in den „Verkehrsberuhigten Geschäftsbereich“ durch die Beschilderung mittels Zeichen 290 StVO (Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone) die erforderliche Information für die Verkehrsteilnehmer erteilt wird.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn keine vertieften Untersuchungen zu dem Thema auf Grund des geschilderten Sachverhalts notwendig sind und auch keine weiteren Verbesserungsmaßnahmen gesehen werden.
Ich bitte von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.