Familiennachzug von Syrien-„Flüchtlingen“ in München – Zahlen, Finanzielles
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 16.5.2017
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 16.5.2017 führen Sie Folgendes aus:
„Knapp 268.000 syrische ‚Flüchtlinge‘ in Deutschland haben nach einem internen Papier der Bundesregierung derzeit einen Anspruch auf Familiennachzug. Für die genannte Zahl von ‚Flüchtlingen‘ findet die Aussetzung des Familiennachzugs für zwei Jahre gemäß dem Aufenthaltsgesetz keine Anwendung, und sie dürfen ihre Angehörigen nach Deutschland holen. Prognosen der Bundesregierung über den tatsächlich zu erwartenden Nachzug von Familienangehörigen syrischer ‚Flüchtlinge‘ gehen aber noch viel weiter – das Lokalblättchen ‚AZ‘ zitierte im März 2017 Bundestags- vizepräsident Johannes Singhammer (CSU) mit den Worten: ‚Das Bundesministerium hat Prognosen bestätigt, dass pro Syrer etwa 0,9 bis 1,2 Familienangehörige nachziehen werden. Angesichts der mittlerweile rund 500.000 Syrer muss sich die Gesellschaft mittelfristig auf die Integration einer halben Million weiterer Syrer durch den Familiennachzug einstellen.‘ (wiedergegeben nach:
http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.zahlen-des-innenministeriums-prognose-500000-syrer-kommen-ueber-familiennachzug.4b26eb3c-1a32-489f-8dee-e6fcff1761b2.html; zul. Aufgerufen: 16.5.2017, 9.27 Uhr; KR). – Der zu gewärtigende Familiennachzug bringt nicht nur erhebliche weitere Herausforderungen für die bundesdeutsche Aufnahmegesellschaft hinsichtlich Unterbringung und ‚Integration‘ mit sich, sondern wirft auch Fragen der Finanzierung auf. Neuzuwanderer benötigen nämlich einen Bürgen, wenn kein regelmäßiges Einkommen nachgewiesen werden kann und/oder der ‚Flüchtling‘ staatliche Leistungen in Anspruch nimmt. Dies kann entweder der bereits in Deutschland lebende Familienangehörige oder ein Bundesbürger sein. Vielerorts wird der finanzielle Unterhalt unterstützungsbedürftiger Familiennachzügler inzwischen durch Spendenvereine organisiert. Allerdings ist der Spendenzulauf mittlerweile generell rückläufig. – Es stellen sich Fragen nach der Situation in München.“
Zu Ihrer Anfrage vom 16.5.2017 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Wie viele Familienangehörige syrischer „Flüchtlinge“ zogen bisher in die bayerische Landeshauptstadt zu?
Antwort:
Hierzu teilte die Ausländerbehörde München auf Nachfrage folgendes mit: „Die Ausländerbehörde München hat im Rahmen des Familiennachzugs zu Asylberechtigten und Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, im Zeitraum 1.8.2015 bis 26.5.2017 an 49 Ehegatten und 81 Kinder einen Aufenthaltstitel erteilt. Wie viele Visaverfahren in den Auslandsvertretungen noch anhängig sind, ist der Ausländerbehörde nicht bekannt. Subsidiär Schutzberechtigten, denen die Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.3.2016 erteilt wurde, wird auf Grund gesetzlicher Vorgaben bis zum 16.3.2018 kein Familiennachzug mehr gewährt.“
Frage 2:
Wie ist die Finanzierung des Aufenthalts solcher Familiennachzügler in München geregelt?Welche Spenden- bzw. Unterstützervereine gibt es in der LHM? Welche Summen für den Unterhalt von Familiennachzüglern syrischer „Flüchtlinge“ in München konnten seit Jahresbeginn 2016 von diesen Vereinen generiert werden?
Antwort:
Weder dem Sozialreferat noch der Ausländerbehörde München sind solche Spenden- oder Unterstützungsvereine für (syrische) Flüchtlinge bekannt. Mit den im Rahmen des Familiennachzuges erteilten Aufenthaltserlaubnissen hat dieser Personenkreis grundsätzlich einen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch bzw. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch, soweit er nicht selbst in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Frage 3:
Wie viele Bundesbürger als Bürgen für syrische Familiennachzügler sind bei den zuständigen Behörden der LHM, insbesondere beim KVR, registriert?
Antwort:
Hierzu teilte die Ausländerbehörde München auf Nachfrage folgendes mit: „Wird bei anerkannten Flüchtlingen der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung gestellt, spielt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben die Sicherung des Lebensunterhalts keine Rolle.Sofern die Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für den Familiennachzug dennoch zu prüfen ist, muss der hier lebende Ausländer diese Voraussetzung selbst erfüllen, z.B. durch Erwerbstätigkeit. Hiervon kann nur in außergewöhnlichen Härtefällen abgesehen werden.“