Zweckentfremdung von Wohnungen durch Weitervermietung an „Flüchtlinge“ unterbinden!
Antrag Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 6.6.2017
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass der Stadtrat beschließen soll, dass die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Weitervermietung von Wohnungen an „Flüchtlinge“, wie sie vom Verein „Münchner Freiwillige – Wir helfen e.V.“ (und gegebenenfalls weiteren Vereinen mit ähnlicher Zielstellung) praktiziert wird, mit sofortiger Wirkung unterbunden wird. Für den Vollzug der Zweckentfremdungssatzung ist das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration zuständig.
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 6.6.2017 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Jede Anmietung und Weitervermietung von Wohnraum unterliegt den Vorschriften der in der Landeshauptstadt München geltenden Zweckentfremdungssatzung. Dabei wird nicht nach besonderen Personengruppen unterschieden. Das von Ihnen zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin besagt lediglich, dass eine Zweckentfremdung auch durch die Unterbringung von Flüchtlingen erfolgen kann, soweit die allgemein aufgestellten (und für jedermann geltenden) Kriterien erfüllt sind.
Im Rahmen des Vollzuges der zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften wird jeder Einzelfall geprüft und jede illegale Zweckentfremdung unterbunden und geahndet.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.