Keine Islam-Propaganda in München – Koran-Verteilungen stoppen!
Antrag Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 7.10.2016
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Mit Ihrem Schreiben vom 7.10.2016 haben Sie den o.g. Antrag gestellt.
Sie beantragen einen Stadtratsbeschluss mit dem Ziel, dass die Stadtverwaltung keine Sondernutzungserlaubnisse in Form von Informationsständen, an denen auch der Koran kostenlos abgegeben wird, mehr genehmigt.
Zur Begründung gaben Sie an:
„Seit längerem finden im Münchner Stadtgebiet, bevorzugt im Innenstadt- bereich, Koran-Verteilaktionen der muslimischen Initiative ‚Lies!‘ statt. Die Gruppierung betreibt gezielte Missionstätigkeit unter Nicht-Muslimen. Sie sieht sich seit langem dem Vorwurf ausgesetzt, mit ihren Aktionen nicht zuletzt Sympathisanten und Aktivisten für die Terrororganisation ‚Islami- scher Staat‘ (IS) anzuwerben.
Vor dem Hintergrund der jüngsten islamistischen Terroranschläge, von denen auch München betroffen war, ist Islam-Propaganda im öffentlichen Raum allerdings auch unabhängig von etwaigen Verbindungen in die ge- waltbereite Islam-Szene hinein schwer erträglich. Der Koran, die heilige Schrift des Islam, ist per se kein friedliches Buch. Er enthält vielmehr an zahlreichen Stellen unverhohlene Aufrufe zur Gewalt gegen ‚Ungläubige‘, die angesichts weltweit wachsender Spannungen zwischen Muslimen und Nichtmuslimen außerordentlich problematisch sind. Die Stadt Mün- chen sollte sich nicht dem Vorwurf aussetzen, islamistischer Propaganda und islamischer Missionierung ein Forum zu bieten, indem sie unter dem irreführenden Siegel der religiösen Toleranz unkritisch öffentliche Koran- Verteilaktionen zuläßt.
Tatsächlich besteht keinerlei Veranlassung, Organisationen wie der In- itiative ‚Lies!‘ unter Verweis auf das Gebot der freien Religionsausübung städtisches Terrain im Wege der Sondernutzung für ihre Werbe- und Mis- sionierungsaktivitäten zu überlassen. Im Wiener Gemeindebezirk Döbling wurde erst dieser Tage zum ersten Mal in einer österreichischen Kommune die Verteilung von Gratis-Koranen verboten:Aufgrund von Anwohnerprotesten und einem Antrag der FPÖ in der Bezirksvertretung (vergleichbar den Bezirksausschüssen der LHM) sind derar- tige Aktionen künftig untersagt. Auch in Wien sorgten Verteilaktionen von Gratis-Koranen in der Vergangenheit immer wieder für Unbehagen. In der Bezirksvertretung von Döbling fand ein FPÖ-Antrag zum Verbot von Koran- Verteilungen deshalb Zustimmung über die Parteigrenzen hinweg. ÖVP und SPÖ stimmten zu (hier nach: http://www.krone.at/oesterreich/wien-doebling-verbietet-koran-verteilungen-alserster-bezirk-story-533063; zul. aufgerufen: 7.10.2016, 0.48 Uhr; KR).
Eine analoge Vorgehensweise ist auch der bayerischen Landeshauptstadt München ans Herz zu legen. Das zwangloseste Instrument, um islamisti- sche Koran-Verteilaktionen im öffentlichen Raum der LHM künftig zu un- terbinden, wäre die Versagung von Sondernutzungen städtischer Flächen durch das KVR – ein Mittel, von dem das Kreisverwaltungsreferat bekannt- lich auch in anderen Fällen Gebrauch macht. Dem öffentlichen Frieden und dem christlich-abendländischen Antlitz unserer Stadt würde die LHM damit einen guten Dienst erweisen.“
Das Kreisverwaltungsreferat ist als Kreisverwaltungsbehörde für die Genehmigungen von Sondernutzungen nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz zuständig. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art.37Abs.1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Zu Ihrem Antrag vom 7.10.2016 teilen wir Ihnen aber Folgendes mit:
Die Prüfung, inwieweit ein Informationsstand als Sondernutzung genehmigt oder versagt wird, umfasst zunächst straßen- und wegerechtliche Aspekte wie die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Durch das Kreisverwaltungsreferat als Genehmigungsbehörde findet im Vorfeld keine Überprüfung der an dem jeweiligen Informationsstand verbreiteten Meinungen und Informationen statt, weil mit der Sondernutzungserlaubnis nur die Befugnis erteilt wird, den öffentlichen Raum über den im Rahmen des Gemeingebrauchs üblichen Umfang zu nutzen. Anders ist es, wenn die Tätigkeit der Verantwortlichen vor Ort gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein solches Verbot besteht seit dem 15.11.2016 bezüglich der Vereinigung „Die wahre Religion“ (DWR) alias „LIES! Stiftung“/„Stiftung LIES“ nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und 3 i.V.m. §17 Nr. 3 Vereinsgesetz. Deswegen werden die Antragsteller von Informationsständen zum Thema „Islam“ vor Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde auf Zugehörigkeit zu dieser verbotenen Vereinigung überprüft. Entsprechend wurden auchSondernutzungserlaubnisse, die bereits vor Bestehen des Vereinsverbots genehmigt wurden, mit Bescheid vom 18.11.2016 mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Informationsstände zum Themenkomplex „Islam“, deren Verantwortliche nicht zu der o.g. verbotenen Vereinigung gehören, können weiterhin genehmigt werden, soweit keine straßen- und wegerechtlichen Aspekte entgegenstehen. Die Genehmigung umfasst auch die Verteilung des
Korans. Dies ist durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz und die Religionsfreiheit nach Art. 4 Grundgesetz gedeckt. Das Kreisverwaltungsreferat befindet sich aber in ständigem Austausch mit Polizei und Verfassungsschutz, die für die strafrechtliche Bewertung der verbreiteten Informationen und den materiellen Verfassungsschutz zuständig sind. Die übermittelten Erkenntnisse werden geprüft, um im Einzelfall erforderliche Maßnahmen anzuordnen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.