Nachgefragt: Münchner Moscheen mit Sicherheitsproblemen?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 26.6.2017
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Ihre Anfrage vom 26.6.2017 wurde im Auftrag von Herrn Oberbürgermeister Dieter Reiter in Federführung dem Kreisverwaltungsreferat zur Beantwortung zugeleitet.
Ihrer Anfrage schicken Sie folgenden Sachverhalt voraus:
„Ausweislich der aktuellen Berichterstattung der Lokalpresse mangelt es Muslimen in München an geeigneten Gebetsstätten. Im Zusammenhang mit der Schließung der sogenannten ‚Kuba-Moschee‘ in der Landwehrstraße wird berichtet, daß es feuerpolizeiliche Probleme gegeben habe. Dies dürfte, weil viele der Münchner ‚Hinterhofmoscheen‘ in alten Gebäuden untergebracht sind, auch andernorts der Fall sein. Unter www.moscheesuche.de/moschee/stadt/Muenchen/6751 sind für die LHM 47 Moscheen eingetragen. – Es stellen sich Fragen.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Frage:
Inwieweit gelten für den Betrieb von Moscheen besondere Regelungen und Auflagen etwa feuerpolizeilicher Art?
Antwort:
Die Branddirektion des Kreisverwaltungsreferates überprüft gemäß der Feuerbeschauverordnung in regelmäßigen Abständen bauliche Anlagen, hierbei insbesondere Einsatz- und Rettungswege, Brandschutzeinrichtungen und organisatorische Vorkehrungen. Ziel dieser brandschutztechnischen Risikobewertung ist es, einschlägige Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz zu erkennen und zu verhüten. Hierbei kommen die einschlägigen Rechtsverordnungen über den baulichen Brandschutz nach der Bayerischen Bauordnung wie auch betrieblichen Brandschutz nach der Verordnung zur Verhütung von Bränden zur Anwendung. Besondere Regelungen explizit für Moscheen existieren nicht.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat zu dieser Frage folgende Stellungnahme abgegeben:„Moscheen sind Räumlichkeiten, die dem Gottesdienst gewidmet sind. Für Moscheen gibt es grundsätzlich keine speziellen Regelungen und Auflagen.
Wie bei anderen Gebäuden und Nutzungen auch, sind die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung einzuhalten. Moscheen fallen ab einer Besucherzahl von über 100 Personen gemäß Art. 2 Abs. 4 Ziffer 6 BayBO unter den Begriff der Sonderbauten, unterliegen jedoch nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Versammlungsstättenverordnung (VStättV).“
Frage:
In welchem Turnus werden Moscheen bzw. muslimische Gebets- und Versammlungsräume in München auf ihre Betriebssicherheit und die Beachtung geltender Auflagen hin überprüft?
Antwort:
Gemäß Dienstanweisung zur Durchführung der Feuerbeschau werden von der Branddirektion des Kreisverwaltungsreferates Einrichtungen von anerkannten Glaubensgemeinschaften (z.B. Kirchen, Moscheen, Synagogen etc.) alle 6 Jahre einer brandschutztechnischen Risikobewertung unterzogen.
Frage:
In wie vielen Fällen kam es – seit 2010 – zu Auflagen bzw. Schließungen wie im Fall der „Kuba-Moschee“ in der Landwehrstraße?
Antwort:
Bei der Feuerbeschau festgestellte betriebliche Brandschutzmängel werden dem Betreiber, baulich relevante Brandschutzmängel werden dem Eigentümer und dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung mitgeteilt.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat zu dieser Frage folgende Stellungnahme abgegeben:
„Diese Frage kann vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Lokalbaukommission nicht mit vertretbarem Aufwand beantwortet werden“.