Nachgefragt: SOWON – „Flüchtlinge“ – „ausländische Haushalte“
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 21.6.2017
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 21.6.2014 führen Sie Folgendes aus:
„Seit Ende Oktober 2016 gibt es die neue Online-Wohnungsplattform ‚Soziales Wohnen online‘ (SOWON), die vom Amt für Wohnen und Migration zur Vergabe von geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) genutzt wird. Wohnungssuchende mit einem gültigen Registrierbescheid haben dabei die Möglichkeit, online nach Wohnungsangeboten zu suchen und ihre Bewerbung abzugeben. Das System basiert wie das frühere Vergabeverfahren auf Dringlichkeitsstufen, die bei der Antragsbearbeitung auf der Grundlage eines Punktesystems vergeben werden. In die Bewertung durch das Amt für Wohnen und Migration fließen verschiedene Faktoren ein, auch Asylbewerber mit einem gültigen Aufenthaltsstatus finden bei der Vergabe Berücksichtigung. – Gleichzeitig werden laut dem städtischen ‚Wohnungssituationsbericht‘ (aktuelle Ausgabe: 2014-2015) geförderte Wohnungen in München seit Jahren zu stetig steigenden Anteilen an ‚ausländische Haushalte‘ vergeben. So gingen 2015 51,6% der vergebenen Münchner Sozialwohnungen an ausländische Bewerber (2010: 44,0%), bei den Vormerkungen kamen stattliche 52,5% ausländische Anwärter zum Zug – bei einem Bevölkerungsanteil von offiziell 27,6% – Hier stellen sich Fragen.“
Zu Ihrer Anfrage vom 21.6.2017 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Inwieweit sieht SOWON die Vergabe von Dringlichkeits-Punkten für spezifische Härten vor, denen Asylbewerber ausgesetzt sind?
Antwort:
Die Festlegung von Dringlichkeitspunkten erfolgt nicht bei der Vergabe über SOWON, sondern ist Teil des Registrierungsverfahrens in WIM (Wohnen in München). Innerhalb des Registrierungsverfahrens gilt bei der Festlegung der Dringlichkeit für alle Antragstellerinnen und Antragsteller eine einheitliche Punktetabelle, in der für die Vergabe der Regelpunkte eine Beschreibung und genaue Abgrenzung von Tatbeständen aufgeführt ist. Dadurch wird eine Gleichbehandlung aller Fälle im Hinblick auf Wohnverhältnisse und soziale Gegebenheiten gewährleistet.
Frage 2:
Inwieweit werden ggf. wie viele Dringlichkeits-Punkte für vorgelegte ärztliche Atteste vergeben? Für welche Erkrankungen (z.B. Traumatisierung etc.)?
Antwort:
Dringlichkeitspunkte für vorgelegte ärztliche Atteste werden nur vergeben, wenn sich die Ursache der Erkrankung aus der Wohnsituation ergibt bzw. sich darauf auswirkt. Das bedeutet, dass durch den angestrebten Wohnungswechsel eine Beseitigung oder Linderung der Beschwerden möglich sein muss. Darüber hinaus muss eine dauerhafte Erkrankung vorliegen. Für gesundheitliche Auswirkungen, die ein kritisches oder gar lebensbedrohliches Stadium erreicht haben, werden 88 Regelpunkte erteilt.
Frage 3:
Inwieweit werden im Rahmen von SOWON auch „Flüchtlinge“ /Asylbewerber mit unsicherem Aufenthaltsstatus bei der Vergabe von geförderten Wohnungen berücksichtigt? In welchem Umfang war dies ggf. 2015 und 2016 der Fall?
Antwort:
Bei der Registrierung werden nur anerkannte Flüchtlinge berücksichtigt. Für die Überlassung von gefördertem Mietwohnraum sieht der § 14 II BayWoFG vor, dass nur Wohnungssuchende antragsberechtigt sind, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen. Diese Voraussetzung ist bei anerkannten Flüchtlingen gegeben.