Die Situation jugendlicher Flüchtlinge stabilisieren: München richtet verstärkt Möglichkeiten zur praktischen Berufsorientierung und Berufsvorbereitung ein.
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider (ÖDP) und Cetin Oraner, Brigitte Wolf (Die Linke) vom 19.1.2017
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, allen jungen Geflüchteten möglichst rasch einen Platz bei einem geeigneten Träger oder Unternehmen anzubieten, auf dem sie in adäquaten praktischen Tätigkeiten ihre Kompetenzen und Fertigkeiten kennenlernen, erproben und ausbauen können. Dies betrifft eine laufende Angelegenheit der Stadtverwaltung. Die Beratung und Vermittlung von jungen Flüchtlingen ist Aufgabe des IBZ Sprache und Beruf im Amt für Wohnen und Migration.
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Wir bitten um Verständnis, dass der Antrag nicht innerhalb der geschäftsordnungsgemäßen Frist erledigt werden konnte. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war hinsichtlich der Innenministeriellen Schreiben von September und Dezember 2016, auf die Sie sich bezogen, noch einiges im Fluss. Nach Protesten von vielen Seiten, unter anderem auch von Herrn Oberbürgermeister Reiter, gab es eine Reihe von Modifikationen durch die Bayerische Staatsregierung. Darüber hinaus musste die konkrete Situation der jungen Flüchtlinge, die die Berufsintegrationsklassen Ende Juli abgeschlossen haben, geprüft werden. Vielen Dank, dass Sie der Terminverlängerung zugestimmt haben.
Zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die Aufnahme von Beschäftigung und Ausbildung sind wesentliche Faktoren für eine gelungene und nachhaltige Integration von geflohenen jungen Menschen.
Voraussetzung dafür ist, geeignete Maßnahmen zur Heranführung an den Arbeitsmarkt und zur praktischen Berufsorientierung zu schaffen. Dies gilt insbesondere für die jungen Geflüchteten, die nach Abschluss der Berufsintegrationsklassen und schulanalogen Maßnahmen aus verschiedenen Gründen noch keine Ausbildung oder Beschäftigung aufnehmen können.
1.Der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsmaßnahmen – die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist in erster Linie vom Aufenthaltsstatus abhängig.
Für Personen, die nach positivem Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, ist der Arbeitsmarktzugang in der Regel unproblematisch – die Aufenthaltserlaubnis fungiert zugleich als Arbeitserlaubnis.
Während des Asylverfahrens gilt Folgendes:
Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) kann die Ausländerbehörde einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlauben. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde – sofern erforderlichenfalls die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat und keine Beschäftigungsverbote greifen.
Die folgenden – zwingenden – gesetzlichen Beschäftigungsverbote bestehen für Asylsuchende:
- § 61 Abs. 1 AsylG: Verbot der Beschäftigung für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
- § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG: Beschäftigungsverbot für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von § 29a AsylG, die ihren Asylantrag nach dem 31.8.2015 gestellt haben
Aufgrund der bayerischen Weisungslage ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an Personen aus sicheren Herkunftsstaaten auch bei Asylantragstellung bis zum 31.8.2015 in der Regel nicht möglich (Ausnahmen nur aus Gründen des Vertrauensschutzes oder wegen besonderer berechtigter Arbeitgeberinteressen).
Sofern kein Verbot greift, übt die Ausländerbehörde München ihr Ermessen grundsätzlich dahingehend aus, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht wird, es sei denn, Gründe des Einzelfalls erfordern eine andere Entscheidung (z.B. bei Straftaten oder Identitätstäuschung).Erlaubnispflichtig sind grundsätzlich auch Praktika, sofern es sich nicht um (Berufs-)Schulpraktika handelt.
Nach der Ablehnung eines Asylantrages hat grundsätzlich die Aufenthaltsbeendigung Vorrang. Laut einem Schreiben des Leiters der Bayerischen Staatskanzlei, Dr. Marcel Huber, MDL, vom 28.6.2017 an Herrn Oberbürgermeister Reiter und laut Kabinettsbeschluss vom 23.5.2017 sollen „jedoch auch abgelehnte Asylsuchende, deren Abschiebung nicht oder nicht zeitnah möglich ist, ohne dass die Ausländerin/der Ausländer die Verantwortung trägt, im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben grundsätzlich arbeiten können, auch wenn es sich um sog. Hilfsarbeiten handelt. Diese Vorgehensweise soll den heimischen Betrieben helfen und soll verhindern, dass die betroffene Gruppe zum Nichtstun mit allen negativen Folgeerscheinungen gezwungen wird.“ Damit folgt die Bayerische Staatsregierung in einigen Punkten den Vorschlägen, die Herr Oberbürgermeister Reiter in seinem Schreiben vom Februar 2017 an die Bayerische Staatsregierung vorgetragen hat.
Die Ausländerbehörde München nutzt diesen Ermessensspielraum bei der Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen an abgelehnte Asylbewerber, sofern nicht bestimmte Umstände des Einzelfalls eine ablehnende Entscheidung erfordern (z.B. Straftaten oder Identitätstäuschung).
Voraussetzung für den Zugang von Asylsuchenden zu Fördermaßnahmen des Bundes oder der Agentur für Arbeit ist seit Herbst 2015 eine gute Bleibeperspektive bzw. die Erwartung eines „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts“ (s. etwa § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich des Zugangs zum Integrationskurs). Dadurch ist für Personen ohne gute Bleibeperspektive letztlich auch der Zugang zu Ausbildung und Arbeit erschwert, denn dieser wird durch die Teilnahme an Sprachkursen und Fördermaßnahmen oft erst ermöglicht bzw. zumindest erleichtert.
Gemäß der Bleibeperspektive werden die Geflüchteten in drei Gruppen unterschieden:
- Personen mit guter Bleibeperspektive
Einer guten Bleibeperspektive wird eine Anerkennungsquote von über 50% durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugrundegelegt.
Eine hohe Bleibeperspektive wird Personen aus Syrien, Irak, Iran, Eritrea und Somalia zugeschrieben. Sie erhalten Zugang zu vom Bund geförderten Deutschsprachprogrammen wie den Integrationskursen,den Berufssprachkursen nach der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) und den Förderleistungen der Agentur für Arbeit nach § 131 und § 132 SGB III.
Seit Ende Juli 2017 können auch Geflüchtete aus Afghanistan an den berufsbezogenen Sprachkursen nach DeuFöV teilnehmen und Förderleistungen der Agentur für Arbeit erhalten. Diese Regelung gilt zunächst bis Ende 2017. Zu den Integrationskursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind Personen aus Afghanistan weiterhin nicht zugelassen.
- Personen mit offener Bleibeperspektive
Dazu zählen Menschen aus Nigeria, Pakistan, Mali etc. Sie erhalten in der Regel keinen Zugang zum regelgeförderten Deutschsprachprogramm des Bundes und den Areitsförderinstrumenten der Agentur für Arbeit.
- Personen aus sicheren Herkunftsländern
Sichere Herkunftsstaaten im Sinne von § 29a Asylgesetz sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Serbien, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Senegal und Ghana. Personen aus diesen Ländern sind von einer Regelförderung ausgeschlossen.
In München lebten mit Stand Ende 2016 insgesamt ca. 3.027 Personen mit Gestattung und Duldung im Alter zwischen 16 und 25 Jahren. Davon kamen ca.
- 30 % aus Ländern mit guter Bleibeperspektive
- 44 % der Personen aus Afghanistan
- 23 % aus Ländern mit sog. offener Bleibeperspektive
- 2 % der Personen aus sog. sicheren Herkunftsländern, Quelle: Sozialreferat 2017, Einreise 2012 - 2016, Stand Dezember 2016
2.Aktuelle Angebote zur praktischen Berufsorientierung und Berufsvorbereitung
Der Zugang zu den kommunal finanzierten Angeboten der Landeshauptstadt München besteht überwiegend unabhängig vom Arbeitsmarktzugang und vom Herkunftsland.
- Städtisch finanzierte Deutschkurse für junge und erwachsene Geflüchtete
Die städtisch finanzierten Deutschkurse (SFK) richten sich an Geflüchtete ab 16 Jahren, die aufgrund ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation nicht an den vom Bund geförderten Deutschförderprogrammen teilnehmen können. Die Deutschkurse werden auf den Niveaustufen Alphabetisierung bis B1 (in Ausnahmefällen bis C1) angeboten. Für junge Geflüchtete wurden eigene Deutschkurse mit verstärkter sozialpädagogischer Betreuung und Vermittlung von ersten schulrelevanten Lerninhalten (Mathematik) eingerichtet. Mit diesem Kursformat werden die jugendlichen Geflüchteten auf den Einstieg in die Berufsintegrationsklassen vorbereitet.
- Schulanaloge Angebote und Berufsintegrationsklassen
Der Zugang zu den schulanalogen Angeboten und den städtischen Berufsintegrationsklassen für Asylsuchende und Flüchtlinge im Alter von 16 - 21 Jahren (in Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr) ist unabhängig von Aufenthaltsstatus und Herkunftsland möglich. Es handelt sich dabei um eine zweijährige Maßnahme zur Berufsvorbereitung, welche nach erfolgreichem Besuch mit dem Mittelschulabschluss gem. § 15 BSO endet. Betriebspraktika sind im 2. Schuljahr im Rahmen des Lehrplans vorgesehen.
- Startklar
Die Maßnahme richtet sich an junge Flüchtlinge und Neuzugewanderte, die nach Abschluss der Mittelschule oder der Berufsintegrationsklassen (oder auf vergleichbarem Kenntnisstand) noch nicht ausbildungsreif sind. In der Maßnahme Startklar vertiefen die jungen Menschen ihr bereits erlangtes Wissen in Deutsch (Grammatik, Lese- und Schreibkenntnisse, Textverständnis, berufliche Fachsprache), Mathematik, Sozialkunde und Geschichte. Sie erhalten eine feste Tagesstruktur und eine sinnvolle zukunftsweisende Beschäftigung.
EDV, Berufsorientierung und nach Möglichkeit Betriebspraktika ergänzen das Angebot. Zielsetzung der Maßnahme ist die Erlangung der Ausbildungsreife auf dem Niveau des Mittelschulabschlusses und die Aufnahme einer Ausbildung – sofern die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Münchner Jugendsonderprogramm
Zur Zielgruppe des Münchner Jugendsonderprogramms des Referats für Arbeit und Wirtschaft gehören immer schon junge Geflüchtete. Aktuell beschäftigen sich drei Projekte mit der beruflichen Integration von jungen Flüchtlingen. Das Projekt „task force 4“ unterstützt junge Flüchtlinge, die durch ihren Aufenthaltsstatus keinen Anspruch auf eine Förderung von beruflichen Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmensowie von ausbildungsbegleitenden Hilfen auf gesetzlicher Grundlage haben. Für junge Migrantinnen und Migranten, die noch nicht lange in Deutschland leben, also Neuzugewanderte und Flüchtlinge, bietet das Projekt „Bildungszentrum Berufseinstieg“ eine umfassende Berufsvorbereitung in Theorie und Praxis, um ihre berufliche Orientierung zu fördern und ihnen berufspraktische Einblicke zu ermöglichen. Im Projekt „pass(t)genau“ für Flüchtlinge werden junge Flüchtlinge und Ausbildungsbetriebe bei der Qualifizierung und Sicherung von Nachwuchskräften unterstützt.
- MBQ-Projekt „Schulter an Schulter“
Das Modellprojekt „Schulter an Schulter“ bietet seit April 2016 über 25-jährigen Flüchtlingen berufsorientierende Arbeitsgelegenheiten in Sozialen Betrieben.
Es stehen rund 80 Einsatzmöglichkeiten in Sozialen Betrieben zur Verfügung. Die Teilnehmenden lernen Berufsfelder und betriebliche Abläufe in der Praxis kennen, erweitern vorhandene Kenntnisse, werden in den Sozialen Betrieben sozialpädagogisch betreut und können begleitend an einem Deutschkurs teilnehmen.
Die berufsvorbereitenden Tätigkeiten gibt es zum Beispiel im gewerblich-technischen Bereich (Kfz- und Zweiradtechnik), im Verkauf, im Recycling und im Handwerk.
Zielgruppe: Über 25-jährige Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Wohnsitz im Stadtgebiet München, möglichst mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1. Im Ausnahmefall können auch Personen unter 25 Jahren, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, an dem Projekt teilnehmen.
Die Maßnahme des Referates für Arbeit und Wirtschaft wird in Kooperation mit der Agentur für Arbeit München und dem Amt für Wohnen und Migration im Sozialreferat durchgeführt. Die Laufzeit des Modellversuchs ist bis 31. März 2018.
- Berufstarterinnen Plus im Rahmen der BBJH
Berufsstarterinnen Plus ist eine niederschwellige Vorbereitungs- und Qualifizierungsmaßnahme der BBJH, die sich an Mädchen, junge Frauen und junge Mütter mit Fluchthintergrund richtet. Die persönliche, soziale, schulische und berufliche Qualifizierung erfolgt modular in einem Kurssystem in Voll- oder Teilzeit mit direkter sozialpädagogischer Beratung, Unterstützung und Begleitung. Ziel des im Schuljahresrhythmus stattfindenden Projektes ist, die Teilnehmerinnen in ihren Kom- petenzen so zu stärken, dass ein nachhaltiger Übergang in den ersten Ausbildungsmarkt oder eine geförderte Ausbildung möglich wird. DerZugang erfolgt durch das IBZ-Jugend.
- NISOP – niedrigschwellige sozialpädagogisch-praktische Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der BBJH
Zielgruppe von NISOP sind junge Menschen in den Berufsintegrationsklassen, die ein berufliches Praktikum mit bis zu acht Stunden pro Woche benötigen und die keine Ansprüche im Rahmen des SGB II und III haben. Die Jugendlichen können sich beruflich im handwerklichen Bereich praktisch und fachsprachlich erproben und auf eine Ausbildung vorbereiten. Ein festgestellter „Jugendhilfebedarf im Übergang Schule Beruf“ ist für NISOP nicht Zugangsvoraussetzung, da die Teilnehmenden noch in der Schule sind. Der Zugang erfolgt deshalb über das IBZ Sprache und Beruf im Rahmen der Jugendberufsagentur „Junge Menschen in Bildung und Beruf – JiBB“. Der Pilot zu NISOP startet im Herbst beim Träger Anderwerk und wird im Anschluss ausgewertet. Die Einbindung weiterer BBJH-Träger für das Projekt NISOP ist geplant.
3.Bedarfserhebung von Maßnahmeplätzen zur praktischen Berufsorientierung
Die Erhebungsmöglichkeiten der konkreten Bedarfe bleiben begrenzt, solange die Daten der verschiedenen Dienststellen und Bildungsträger nicht vernetzt sind. Die Entwicklung und Bereitstellung einer Datenbank ist bereits beantragt.
Das Sozialreferat geht davon aus, dass die Mehrheit der jungen Flüchtlinge über staatlich finanzierte oder über kommunale Angebote versorgt werden kann. So konnte in Deutschsprachkurse, Berufsintegrationsklassen und schulanaloge Maßnahmen vermittelt werden.
Eine erste Auswertung des Verbleibs von 217 Absolventinnen und
Absolventen der Berufsintegrationsklassen und schulanalogen Projekte zeigt, dass die Gruppe der Absolventinnen und Absolventen aus den Berufsintegrationsklassen und schulanalogen Projekten gut mit Anschlussmaßnahmen versorgt ist:
Von den 217 Personen haben ca. 47% eine duale oder schulische Ausbildung in Aussicht. Andere besuchen weiterführende Schulen, wiederholen die Klasse oder nehmen an Anschlussmaßnahmen über die Agentur für Arbeit oder bei Bildungsträgern teil.
38 Personen haben keine Anschlussperspektive nach Beendigung der Berufsintegrationsklassen und der schulanalogen Projekte.
4.Vorgehensweise bei Personen ohne Anschlussperspektive
Für alle, die noch keine Anschlussmaßnahme gefunden haben, wurde im Rahmen der Arbeitsgruppe zum Handlungsfeld 3 des Gesamtplanes zur Integration von Flüchtlingen folgendes Vorgehen vereinbart:
- Alle Absolventinnen und Absolventen der Berufsintegrationsklassen, die keine Anschlussmaßnahme oder Ausbildung aufnehmen konnten, werden im JIBB beraten. Dort wirken sowohl das IBZ Sprache und Beruf (Amt für Wohnen und Migration), das IBZ Jugend (Stadtjugendamt), das Referat für Bildung und Sport sowie die Agentur für Arbeit zusammen. Die vorhandenen freien Angebote aller beteiligten Träger werden dort gebündelt. Über die Beratung wird der konkrete Bedarf erfasst. Die Lehrkräfte haben die Schülerinnen und Schüler entsprechend über das Angebot informiert.
- Die Beratung im JIBB ist mit der Zielsetzung verbunden, zu klären, was die jungen Menschen brauchen. Das kann völlig unterschiedlich sein: Eine Verbesserung der Deutschkenntnisse, Vermittlung in Arbeit oder weitere berufspraktische Orientierung. Den Jugendlichen werden im Rahmen der Beratung möglichst viele adäquate Maßnahmen innerhalb der bestehenden Angebotsstrukturen erschlossen. Die Agentur für Arbeit und die Stadt gewinnen darüber wichtige Erkenntnisse über konkrete Bedarfe, auf denen die weiteren Planungen von Maßnahmen aufgebaut werden können.
Wir gehen davon aus, dass allen jungen Schulabgängerinnen und Schulabgängern mit Fluchthintergrund, die bisher nicht versorgt sind, eine passende Anschlussmaßnahme angeboten werden kann.
Auf Basis dieser Erfahrungen wird darüber hinaus die Planung von Maßnahmen zur praktischen Berufsorientierung angepasst. Sofern das vorhandene Angebot nicht ausreicht, wird im Rahmen der Arbeitsgruppe 3 des Gesamtplans zur Integration von Flüchtlingen geklärt, wo die Angebote ausgebaut werden können und wo eventuell neue Maßnahmen konzipiert werden müssen.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.