Das Verwaltungsgericht München hat mit drei Beschlüssen vom 7.2.2017, zugestellt den Beteiligten am 10.2.2017, über die drei Eilanträge der Nachbarn (zweimal WEG, einmal eine private Eigentümerin) gegen die beiden Baugenehmigungen für die beiden acht-geschossigen Wohngebäude der GEWOFAG in der Carl-Wery-Straße entschieden.
Zwei Verfahren wurden zugunsten der Landeshauptstadt München entschieden, nur ein Verfahren ging zulasten der Stadt aus.
Im Ergebnis darf die GEWOFAG das nördliche Bauvorhaben im WA 1 mit 166 Wohnungen und einer Kita weiterhin acht-geschossig weiterbauen. Die beiden Anträge der Nachbarn auf Baustopp wurden hier vom Gericht abgelehnt, da hier keine Nachbar-schützenden Belange verletzt sind. Insbesondere führt das Gericht aus, dass „...hinsichtlich der hier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans keine Bedenken bestehen, da keine der Festsetzungen im konkreten Fall nachbarschützende Wirkung entfaltet.“ Die GEWOFAG kann daher auf Basis dieser Baugenehmigung für München den wichtigen bezahlbaren Wohnraum weiter realisieren.
Das Gericht hat jedoch leider beim südlichen Bauvorhaben im WA 2 mit 272 Wohneinheiten eine Verletzung der Abstandsflächen angenommen, so dass hier dem Eilantrag der WEG stattgegeben wurde, da diese hierdurch in ihren Rechten verletzt werde. Das Gericht führt aus, dass hier eine Abstandsflächenüberschreitung zum Grundstück der klagenden Nachbarn vorläge, die dazu führt, dass von der Baugenehmigung für diesen zweiten Gebäudekomplex zunächst kein Gebrauch mehr gemacht werden darf. Das Verwaltungsgericht hat somit allein auf ein Problem abgestellt, das weder der anwaltliche Vertreter der Nachbarn noch die Regierung von Oberbayern als kritischen Belang gesehen haben. Die von den Nachbarn vorgebrachten Argumente der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die Erteilung der Befreiungen oder durch die Stellplätze hat das Verwaltungsgericht wiederum für unbegründet angesehen.
Die Verwaltung wird die für die Landeshauptstadt München negative Entscheidung sehr sorgfältig auswerten und die durchaus schwierige Abstandsflächenfrage bei diesen Vorhaben mit seiner „atypischen gebogenen und wellenartigen Form“ (Zitat aus dem Beschluss des VG München) umfassend prüfen, insbesondere wie eine Änderung des Bauvorhabens in der Form erfolgen kann, dass die Vorgaben des Gerichts zu der Abstandsflächenfrage erfüllt sind. Damit verbunden ist auch die prozessuale Frage, ob Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt wird.