Straßenkünstler – Wie werden Verstöße sanktioniert?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl und Mario Schmidbauer (Fraktion Bayernpartei) vom 26.10.2016
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Mit Schreiben vom 26.10.2016 haben Sie gemäß § 68 GeschO oben genannte Anfrage an Herrn Oberbürgermeister Dieter Reiter gestellt.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„Nach Medienberichten und Bürgeranliegen an unsere Fraktion häufen sich in letzter Zeit die Beschwerden über Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Straßenkünstler in der Altstadt, deren Darbietungen die Nerven von Anwohnern und Arbeitnehmern massiv strapazieren. Der örtliche Bezirksausschuss hatte sich bereits vor einigen Jahren des Themas ange- nommen, jedoch ohne dass sich die Situation dauerhaft verbessert hätte. Die große Anzahl an Musikanten und ihr tägliches, stundenlanges Auftreten lässt darauf schließen, dass es sich nicht um MusikerInnen mit der erforderlichen Genehmigung der Stadtinformation handeln kann, da täglich nur zehn Erlaubnisse ausgegeben werden und jeder Musiker maximal an zwei Tagen pro Woche eine Erlaubnis ausgestellt bekommt.“
In diesem Zusammenhang bitten Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters nehmen die nachfolgenden Dienststellen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Hat nach Informationen der Stadt die Anzahl der Beschwerden über Straßenmusikanten und -künstler in den vergangenen fünf Jahren zugenommen?
Antwort der Stadtinformation:
Bei der Stadtinformation gehen pro Monat ein bis zwei Beschwerden von Anwohnern und Gewerbetreibenden ein. Die Anzahl dieser Beschwerden ist in den vergangenen fünf Jahren in etwa gleich geblieben.
Antwort des Polizeipräsidiums München:
Das Beschwerdeaufkommen bei der Polizei bezüglich Straßenmusikanten und Künstlern innerhalb der Fußgängerzone ist rückläufig. Außerhalb der Fußgängerzone liegt die Anzahl der Beschwerden auf niedrigem Niveau.
Frage 2:
Wie wird kontrolliert, dass sich die Straßenkünstler an die städtischen Vorgaben halten?
Antwort der Stadtinformation:
Aktuellen Beschwerden, die direkt bei der Stadtinformation eingehen, wird von den dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachgegangen, sofern es sich um einen „genehmigten“ Straßenkünstler handelt, der gegen Auflagen, wie z.B. den stündlichen Standortwechsel, verstößt. Bei illegal auftretenden Straßenkünstlern wird der Beschwerdeführer an die Polizei verwiesen.
Antwort der Bezirksinspektion Mitte:
Da die Genehmigung der Musiker/innen oder sonstigen Straßenkünstler/ innen (z.B. lebende Statue, Straßenmaler) durch die Stadtinformation erfolgt, findet durch die Bezirksinspektion Mitte keine Kontrolle oder Überwachung statt.
Die Kontrollen erfolgen neben der Stadtinformation überwiegend durch die PI 11.
Antwort des Polizeipräsidiums München:
Im Rahmen der Streife kontrollieren die Beamten der PI 11 sowohl uniformiert als auch zivil anlassbezogen Straßenmusikanten. Erkannte Verstöße nach den einschlägigen Vorschriften wie der Hausarbeits- und Musiklärmverordnung, der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und der Sondernutzungsrichtlinien werden bei Vorliegen mittels Anzeige oder Einbehaltung einer Sicherheitsleistung geahndet und an die Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferates weitergeleitet.
Dabei liegt dem polizeilichen Einschreiten ein abgestuftes Verfahren zu Grunde. Beim ersten Verstoß wird die Person ohne Anzeige belehrt, die Belehrung wird dokumentiert. Ab dem zweiten Verstoß erfolgt eine Anzeige. Dies ist mit der Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferates so abgestimmt.
Frage 3:
Wer führt diese Kontrollen durch und wie oft finden sie statt?
Antwort des Polizeipräsidiums München:
Die polizeilichen Kontrollen finden innerhalb des regulären Streifendienstes im Rahmen der täglichen Fußstreife statt. Dabei werden natürlich bekannte Musiker nicht täglich kontrolliert.
Frage 4:
Werden diese Kontrollen künftig in den Aufgabenbereich des geplanten kommunalen Ordnungsdienstes fallen? Wann tritt dieser seine Arbeit an?
Antwort des Kreisverwaltungsreferates:
Der Stadtrat hat das Kreisverwaltungsreferat im Juni 2016 mit der Erstellung eines Feinkonzeptes zur Einrichtung eines KVR-Außendienstes für die Behebung von Ordnungsstörungen und zur Behebung von Störungen im Nachtleben beauftragt. Die Projektgruppe arbeitet seit August 2016 am Feinkonzept. Welche Aufgaben vom KVR-Außendienst tatsächlich übernommen werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden.
Aktuell ist geplant, dem Stadtrat das Feinkonzept im Mai 2017 vorzustellen. Wann der Außendienst seine Tätigkeit aufnimmt, kann zum jetzigen Zeitpunkt und nach derzeitigem Projektstand nicht bestimmt werden.
Frage 5:
Wie viele Fälle von illegal auftretenden Straßenkünstlern wurden in den letzten Jahren festgestellt? Wie werden diese sanktioniert? Was geschieht im Wiederholungsfall?
Antwort der Bußgeldstelle im Kreisverwaltungsreferat:
Nicht genehmigte Kunstdarbietungen im Geltungsbereich der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung – AFS – stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 3 AFS dar. Derartige Zuwiderhandlungen werden durch die Bußgeldstelle im Kreisverwaltungsreferat gemäß § 7 Buchstabe b) AFS i.V.m. Art. 66 Nr. 2 BayStrWG mit Geldbuße geahndet. Die Bußgelder bewegen sich dabei in der Regel um die 100 Euro. Bei wiederholten Verstößen werden die Beträge entsprechend erhöht. Die Anzeigen kommen ausnahmslos von der Polizei. Sofern die „Straßenkünstler“ keinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, wird ihnen von der Polizei in Absprache mit der Bußgeldstelle zur Sicherstellung des Bußgeldverfahrens eine angemessene Sicherheitsleistung abverlangt.
Zwar blieb es in den letzten Jahren (mit Ausnahme eines Anstieges von 2013 auf 2014) bei einer relativ gleichbleibenden Anzahl an geahndeten Verstößen (2012: 48 Anzeigen – 2013: 58 Anzeigen – 2014: 83 Anzeigen – 2015: 67 Anzeigen – 2016 (Januar mit Oktober): 64 Anzeigen). Seit einiger Zeit ist allerdings aus den polizeilichen Anzeigen vermehrt erkennbar, dass viele der vermeintlichen Kunstdarbietungen lediglich verbrämte Bettelaktionen sind, die in solchen Fällen dann auch nicht als nicht genehmigte Kunstdarbietungen geahndet werden, sondern vielmehr als verbotenes Betteln (§ 6 Buchstabe i.V.m. § 7 Buchstabe b) AFS) und somit auch nicht als Straßenkünstler erfasst werden, sondern als Bettler.
Antwort der Stadtinformation:
Ein illegal auftretender Straßenkünstler wird der Stadtinformation von der Polizei nur gemeldet, wenn vermutet wird, dass er in der Künstlerkartei der Stadtinformation gelistet ist. In 2016 war dies bislang einmal der Fall. Hier kann ab nachweislich begangenen dreimaligen Verstößen gegen Auflagen der Sondernutzungserlaubnis bzw. einmaligem Spielen ohne Erlaubnis eine Erlaubnisversagung von bis zu drei Monaten erfolgen. Ab nachweislich fünffachen Verstößen bzw. mehrfachem Spielen ohne Erlaubnis kann eine Erlaubnisversagung von bis zu einem Jahr erfolgen.
Frage 6:
Gibt es Hinweise auf mafiöse, organisierte Strukturen unter den Straßenkünstlern analog der Bettelmafia?
Antwort des Polizeipräsidiums München:
Es gibt Erkenntnisse, dass Bettler auch als Künstler und Musikanten und umgekehrt auftreten. Dies ist aber nicht Zeichen einer im klassischen Sinne kriminellen organisierten Struktur, sondern der familiär geprägten Sippenstruktur der Gesamtszene geschuldet. Aufgrund der Praxis des Vorspielens für die Vergabe von Genehmigungen innerhalb der Fußgängerzone werden sog. Bettelmusikanten, ohne tatsächliche instrumentale Beherrschung, nicht zugelassen. Diese treten allerdings dann überwiegend außerhalb der genehmigungspflichtigen Bereiche auf.
Frage 7:
Kann die LH München den Straßenkünstlern Auflagen erteilen, dass an baulichen Engstellen in der Fußgängerzone (wie z.B. an der Baustelle des Hugendubel-Hauses, auf dem Gehsteig entlang der Metzgerzeile) das Spielen verboten ist, um den Verkehrsfluss nicht zusätzlich zu behindern?
Antwort der Stadtinformation:
Die Stadtinformation weist bei der Erlaubniserteilung darauf hin, wenn aktuell an bestimmten Orten keine Darbietungen möglich sind – etwa, wenn der Verkehrsfluss behindert wird oder um widerstreitenden Interessen gerecht zu werden. So ist beispielsweise der Platz vor der Michaelskirche für Straßenmusiker gesperrt, wenn in der Kirche ein Konzert stattfindet. Die Metzgerzeile am Viktualienmarkt gehört nicht zum Bereich, für den die Stadtinformation Straßenkünstler-Genehmigungen ausgibt.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.