Anfrage zur Umsetzung des Integrationsgesetzes
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Simone Burger, Verena Dietl, Anne Hübner, Cumali Naz, Christian Müller, Constanze Söllner-Schaar und Birgit Volk (SPD-Fraktion) vom 20.5.2016
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 20.5.2016 führen Sie Folgendes aus:
„Im Hinblick auf einzelne Erwartungen sowie Anforderungen des Bayeri- schen Integrationsgesetzes und neu formulierte Rechtsbegriffe wurde vielfach Kritik geübt. Durch dieses Gesetz sollen den Kommunen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Es ist aber zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei der Übertragung von Aufgaben an die Kommunen auch seiner Verantwortung nachkommt und die Finanzierung sicherstellt. Diesbezüglich hat auch der Bayerische Städtetag in seiner Anhörung zum Bayerischen Integrationsgesetz darauf hingewiesen, dass der Freistaat die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellen muss.
Die Stadt München arbeitet einen Integrationsplan aus und bietet konkrete Handlungsziele, Integration in München zu ermöglichen. Es ist zu prüfen, inwiefern die Maßnahmen nach dem Bayerischen Integrationsgesetz die bereits bestehenden Maßnahmen ergänzen, ablösen oder diesen sogar entgegenstehen.
Offene Fragen sind zu klären und es ist darzustellen, welche konkreten Auswirkungen die Umsetzung des Bayerischen Integrationsgesetzes in einzelnen Bereichen auf die Migrationsarbeit der Stadt München oder sozi- aler Träger hat.“
Zunächst möchte ich mich für die gewährte Fristverlängerung bedanken und bedauere, dass sich die Beantwortung erheblich verzögert hat. Anlass hierfür ist zum einen die langwierige Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren selbst, begleitet von kontroversen Diskussionen in der Fachöffentlichkeit. Zum anderen war zur Beantwortung Ihrer Anfrage, die Einholung zahlreicher Stellungnahmen erforderlich.
Zu Ihrer Anfrage nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters wie folgt Stellung:
Mit der Verabschiedung des Bayerischen Integrationsgesetzes (BayIntG) ging im Vorfeld eine mit Vehemenz geführte politische Diskussion in der Fachöffentlichkeit sowie in den Medien einher. Die zahlreichen fraktionsübergreifenden Änderungsanträge sowie die sechzehnstündige Debatteim Landtag unmittelbar vor Verabschiedung des Gesetzes zeugen von der Bedeutsamkeit (vgl. http://www.sueddeutsche.de/bayern/integrationsgesetz-nach-stunden-debatte-land- tag-verabschiedet-integrationsgesetz-1.3285664 und https://integrationsgesetz.bayern/cate- gory/aktuelles/) dieses Gesetzes für Bayern.
Das Gesetz befasst sich mit den Themen Werte- und Rechtsordnung, Leitkultur, Angebote zur Wertevermittlung, Erlernen der deutschen Sprache, Annahme von Bildungsangeboten, Wohnen, Ehrenamtliches Engagement.
Besonders kritisch diskutiert wurden hierbei die Aspekte:
- der Leitkultur als Maßstab für Integrationserwartungen an Zugewanderte,
- die Verpflichtung zum Spracherwerb bei gleichzeitigem Ausschluss bestimmter Gruppen von Migrantinnen und Migranten, beim Besuch von Sprachkursen,
- die Einführung von Ordnungswidrigkeiten bzw. Sanktionen,
- die latente Annahme, die Integrationsbereitschaft unter Zugewanderten sei unzureichend,
- der Mangel an struktureller Orientierung und klare Bestimmungen für einen angestrebten Integrationserfolg,
- der stark ausgrenzende und benachteiligende Charakter des Gesetzes durch eine klare Hierarchisierung,
- das Fehlen einer klaren Regelung zur Finanzierung von Integrationsmaßnahmen.
Die LH München versteht Integration als wechselseitigen, vielschichtigen Prozess, der sowohl das Engagement der Mehrheitsgesellschaft als auch das der Minderheiten einfordert. Dieser Grundsatz spiegelt sich im städtischen Interkulturellen Integrationskonzept für die Förderung von Vielfalt, gesellschaftlicher Partizipation aller Münchnerinnen und Münchner und für den Abbau von Diskriminierung in der Stadtgesellschaft wider. Die Notwendigkeit eines Integrationsgesetzes ist unbestritten. Der im BayIntG postulierte Grundsatz des „Forderns und Förderns“ bleibt jedoch in weiten Teilen unausgewogen und einseitig. Während Forderungen an Migrantinnen und Migranten klar definiert wurden, bleibt der Grundsatz des „Förderns“ weitestgehend unbestimmt.
Frage 1:
Welche Integrationsmaßnahmen leistet die Stadt München derzeit und welche Veränderungen sind im Hinblick auf das geplante Bayerische Integrationsgesetz zu erwarten?
Antwort Sozialreferat:
Die LH München versteht Integration als gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe, die mit der Beschlussfassung des Interkulturellen Integrationskonzeptes als Teil der Perspektive München 2008 implementiert wurde. Die LH München plant und setzt kontinuierlich umfassende Maßnahmen zur Integration von Migrantinnen und Migranten und zur interkulturellen Öffnung der Verwaltung und der Stadtgesellschaft um.
Über den Stand der Integration in München wird turnusmäßig alle drei Jahre berichtet. Priorisierte Kernbereiche werden anhand von Indikatoren geprüft und ständig weiterentwickelt. Der nächste Integrationsbericht wird im Laufe des Jahres 2017 erstellt. In den Berichten werden die Handlungsfelder Interkulturelle Öffnung, Förderung gesellschaftlicher Teilhabe, Bildung und Weiterbildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt, Sprachförderung, sowie der Abbau von Diskriminierung analysiert.
Aufgrund der rapide gestiegenen Anzahl an Asylsuchenden und Flüchtlingen in den letzten Jahren, sowie in Anbetracht der aktuellen Bedarfslage, hat sich die Notwendigkeit eines zielorientierten, geplanten Vorgehens bei der Integration von Flüchtlingen erwiesen. Es wurde die Erarbeitung eines Gesamtplans zur Integration von Flüchtlingen im Rahmen eines Projektes vom Stadtrat beschlossen (vgl. BV-Nr.: 14-20/ V06158 vom 20.7.2016). Der Gesamtplan wird bis voraussichtlich Sommer 2017 erstellt. Mittelfristig wird das Konzept zur Integration von Flüchtlingen in die regelmäßige Integrationsberichterstattung eingebettet werden. Der Gesamtplan Integration von Flüchtlingen soll insbesondere einen Überblick über laufende Integrationsmaßnahmen für Flüchtlinge geben sowie einen gleichberechtigten Zugang zu Integrationsmaßnahmen sicherstellen. Ebenso sollen Bedarfe abgebildet werden, eine bessere Vernetzung von Angeboten erfolgen und Handlungsschwerpunkte in der städtischen Integrationspolitik festgelegt werden.
Zu den durch das BayIntG zu erwartenden Veränderungen nimmt das Sozialreferat wie folgt Stellung:
Es ist festzuhalten, dass im BayIntG keine konkreten Pflichten des Freistaates zur Integrationsunterstützung festgeschrieben werden, sondern in Ausmaß, Umfang sowie Kosten vollkommen offen geblieben wird. Vor diesem Hintergrund ist auch unklar, welche Auswirkungen den im Gesetz vorgenommenen Definitionen zukommt.
Die Begriffsbestimmungen zu Art. 3 „Allgemeine Integrationsförderung“ bestätigen den Umstand, dass die konkrete Umsetzung für Integrationsförderung „noch nicht präzise determiniert“ ist, sondern „den weiteren Entscheidungen von Politik und Verwaltung überantwortet“ werden. Zusätzlich stehen „sämtliche Entscheidungen“ „unter Haushaltsvorbehalt“ (Gesetzesbegründung zur Drucksache 17/11362, Seite 16).
Das BayIntG fordert in Art. 2 im Rahmen der Definition des Begriffs „Migrantinnen und Migranten“, dass der Aufenthalt dauerhaft sein muss. In den Erläuterungen zur Begriffsbestimmung (a.a.O., Seite 14) wird erklärt, dauerhaft sei ein Aufenthalt insbesondere dann, wenn die Person im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die für mindestens ein Jahr ausgestellt wird oder wenn ihr zwar kürzere Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, die in der Gesamtheit aber einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten umfassen. Art. 2 Satz 2 BayIntG regelt eine Sonderstellung für AslybewerberInnen (mit Aufenthaltsgestattung), die eine „gute Bleibeperspektive“ aufweisen, d.h. hier werden AsylbewerberInnen aus den sog. Top-5- Ländern (Eritrea, Irak, Iran, Syrien, Somalia) einbezogen. Sie kämen also in den „Genuss der Integrationsförderung nach diesem Gesetz“ (a.a.O., Seite 15) und unterliegen auch allen Verpflichtungen. Zu erwarten ist, dass die AsylbewerberInnen aus allen anderen Ländern wohl nicht in den Genuss von frühestmöglicher Integration nach dem BayIntG kommen und ausländische Personen mit einer Duldung (sog. Aussetzung der Ausreisepflicht) prinzipiell nicht an den Integrationsmaßnahmen des bayerischen Staates teilhaben können.
Vorhandene Ressourcen und Potentiale der Geflüchteten, die nicht aus den sog. Top 5 Ländern kommen, bleiben unberücksichtigt. Auf ihre Integration in die Gesellschaft wird im Rahmen des BayIntG bewusst verzichtet, mit negativen Auswirkungen für Individuum und Gesellschaft.
Da die vom Bund geförderten Integrationskurse und darauf aufbauend die berufsbezogene Deutschsprachförderung (BBG) ebenfalls auf Personen mit Aufenthaltserlaubnis bzw. auf AsylbewerberInnen aus den sog. Top 5 Ländern abzielen, bleibt auch hier unklar, ob der Freistaat Bayern zusätzliche Kurse anbieten wird oder nur das Bundesprogramm umgesetzt werden soll. Allein in den Bestimmungen zu Art. 4 BayIntG ist der Hinweis zu finden, dass bundesrechtlich vorgesehene Angebote nur flankiert werden sollen.
Die Integrationspolitik der LH München verfolgt hier einen anderen, umfassenderen Ansatz. Deshalb werden kommunale Mittel eingesetzt, um auch Personen mit Duldung sowie für AsylbewerberInnen, die nicht aus den sogenannten Top-5 Herkunftsländern kommen, eine Teilnahme an Deutschkursen zu ermöglichen.(Siehe BV 14-20/V 06107 vom 20.7.2016) Denn diese Personengruppen werden weder von Bundesmaßnahmen noch von Landesmaßnahmen der Integration bedientwerden. Gerade geduldete Personen bleiben aber erfahrungsgemäß häufig langfristig im Bundesgebiet. Daher ist zu erwarten, dass auch zukünftig ein erheblicher Bedarf an Deutschsprachkursen besteht, der nicht aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert wird.
Auch das Referat für Arbeit und Wirtschaft (RAW) hat eigens für die Zielgruppe zusätzliche Projekte eingerichtet:
„Bildungszentrum Berufseinstieg“: hier erfolgt die Ausbildungsvorbereitung und Vermittlung von Praktikumsplätzen, „Lernwerkstatt Halle 36“: hier können sich junge Erwachsene in verschiedenen Gewerken erproben, „pass(t) genau für Flüchtlinge“: das Angebot umfasst Seminare und Einzelfallhilfe für Auszubildende, Ausbilder und Betriebe, „task force“: Bildungsberatung mit dem Ziel der Ausbildungsbefähigung bzw. des Abschlusses, „Modellprojekt ‚Schulter an Schulter‘“: berufsorientierende Arbeitsgelegenheiten in Sozialen Betrieben.
Veränderungen können sich dadurch ergeben, dass die für die Projekte in Frage kommenden Zielgruppen sich der Menge nach reduzieren.
Das Bayerische Integrationsgesetz sieht keine explizite Förderung von Ausbildungs- und Berufsintegrationsmaßnahmen vor.
Frage 2:
Welche finanziellen Unterstützungen sind im Rahmen des Konnexitätsprin- zips für den Gesetzesvollzug zu erwarten?
Antwort Sozialreferat:
Durch das BayIntG wird grundsätzlich keine neue Aufgabe auf die Kommune übertragen, für die der Staat (im Rahmen des Konnexitätsprinzips) zusätzliche neue Mittel zur Verfügung stellen müsste. Vielmehr beschreibt Art. 9 BayIntG Integration als allgemeine Aufgabe für die Kommune im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Das heißt aber nicht, dass den Kommunen nicht tatsächlich zusätzliche Kosten entstehen, z. B. indirekt bei der Landesfinanzierung der Migrationsberatung Art. 3 Abs. 4 BayIntG. Diese ist laut Informationen der Träger von Migrationsberatung mit einer Eigenbeteiligung von 30% vorgesehen.
Frage 3:
Die Stadt München hat bereits eine Koordination für ehrenamtliches Engagement eingerichtet und auch die Internetseite www.willkommen-in-muenchen.de ausgebaut. Wie sollen die ehrenamtlichen HelferIn-nen seitens des Freistaats koordiniert werden? Und welche konkrete Hilfestellung wird ihnen geboten?
Antwort Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration:
„Das BayIntG ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Zur Umsetzung entwickelt die Bayerische Staatsregierung aktuell ein Konzept. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir während des Abstimmungsprozesses zu Ihrem umfangreichen Fragenkatalog derzeit nur in begrenztem Umfang konkrete Aussagen treffen können.
Um das außergewöhnliche Engagement von Ehrenamtlichen für Asylsuchende durch entsprechende Rahmenbedingungen sowohl finanziell als auch organisatorisch zu unterstützen, stellte das Sozialministerium im Jahr 2016 insgesamt bis zu 2,5 Millionen Euro zur Verfügung, um gemeinsam mit interessierten Kommunen den vielen ehrenamtlich Engagierten durch die Einrichtung von hauptamtlichen Koordinatorenstellen für Ehrenamtliche im Bereich Asyl Anlaufstellen, Schulungen und Vernetzung zu ermöglichen. Die entsprechende Richtlinie für die Förderung der hauptamtlichen Koordinatorenstellen für Ehrenamtliche im Bereich Asyl (Ehrenamtskoordinatoren-Richtlinie) wurde am 30.6.2016 im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht. Somit steht eine flächendeckende Förderung zur Verfügung. Diese Förderung wird auch in den Jahren 2017 und 2018 fortgesetzt.
Zweck dieser Förderung ist die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure und Fortbildung der Ehrenamtlichen sowie die Gewinnung und effiziente Vermittlung weiterer freiwilliger Helferinnen und Helfer im Bereich Asyl durch Auf- und Ausbau hauptamtlicher Koordinatorenstellen für Ehrenamtliche. Diese hauptamtlichen Ehrenamtskoordinatoren sollen zentraler Ansprechpartner unter anderem für Helfende, Bürgerinnen und Bürger, Initiativen, Verbände und Behörden sein (diese Stärkung des Ehrenamts soll demnächst auch auf Anerkannte bzw. dauerhaft Bleibeberechtigte ausgeweitet werden). Die Ehrenamtskoordinatoren sollen bestehende Organisationen und Initiativen koordinieren und unterstützen sowie auf eine übergeordnete regionale Netzwerkarbeit und Ehrenamts-/Freiwilligenbegleitung und -betreuung abzielen. Dort, wo noch keine Ehrenamts-/Freiwilligen-Versorgungsstruktur aufgebaut wurde, besteht zunächst besonderer Bedarf an Freiwilligengewinnung und -bindung, aber auch an Koordination, gezielter Vernetzung und Betreuung. Hinzu kommen die Schulung, Begleitung, Fortbildung und Supervision der Ehrenamtlichen.“
Frage 4:
Wie wird die Asylsozialberatung finanziert und bestehen hier weiterhin Finanzierungslücken, die die Kommunen auffangen?
Antwort Sozialreferat:
Hier gibt es keine Überschneidungen zum BayIntG. Die bisherige Rechtslage und die bisherigen Grundlagen, wie im November in der Beschlussvorlage Modellkommune (BV-Nr. 14-20/V06136 am 15.11.2016) vom
Stadtrat beschlossen, bleiben unverändert bestehen. Darin werden die Gewährleistung der Asylsozialbetreuung sowie die Betreuung von anerkannten Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften und in der dezentralen Unterbringung gesichert.
Frage 5:
Wie unterstützt der Freistaat die Stadt München bei den Übergangs- und Berufsintegrationsklassen?
Antwort Sozialreferat:
Im Bereich schulische Bildung formuliert Art. 7 BayIntG den Auftrag der Schule zur Förderung der Integration, betont die Bedeutung der interkulturellen und integrativen Kompetenz der Lehrkräfte und rät zur Einrichtung besonderer Klassen bzw. Unterstützungsmaßnahmen zur Deutschsprachförderung.
Antwort Referat für Bildung und Sport:
Das Staatliche Schulamt in der LH München richtet in eigener Zuständigkeit Übergangsklassen an staatlichen Grund- und Mittelschulen ein. Die Räume hierfür werden im Benehmen mit der LH München als Sachaufwandsträgerin festgelegt. Derzeit sind an Grundschulen (34) und Mittelschulen (76) insgesamt 110 Übergangsklassen eingerichtet.
Für die städtischen Berufsintegrationsklassen gewährt der Freistaat Lehrpersonalzuschüsse (Art. 18 BaySchFG). Außerdem werden kooperative Berufsintegrationsklassen (BIK/V und BIK) im Schuljahr 2016/17 in Höhe von 50.000 Euro (BIK/V) und 37.500 Euro (BIK) gefördert. Der Freistaat gewährt zusätzlich für alle kooperativen Klassen (BIK/V und BIK) jeweils eine Anrechnungsstunde.
Frage 6:
Wie sollen die beabsichtigten Integrationsmaßnahmen (zum Beispiel bei den Deutschkursen oder bei der vorschulischen und frühkindlichen Bil- dung) konkret umgesetzt und finanziert werden?
Antwort Referat für Bildung und Sport:
Eine wesentliche Option der frühkindlichen und damit vorschulischen Bildung liegt im Besuch einer Kindertagesbetreuungseinrichtung. Die Integration der Kinder mit Fluchthintergrund in Kitas hat daher hohe Priorität. Der Zugang von Flüchtlingskindern zu Betreuungsplätzen erfolgt sehr niederschwellig über die KITA-Elternberatungsstelle bzw. über den kita Finder +. Bei der KITA-Elternberatungsstelle des Referats für Bildung und Sport arbeiten drei Kolleginnen, die ausschließlich für die Vermittlung von Betreuungsplätzen für Kinder mit Fluchthintergrund zuständig sind.
Es besteht hier eine enge Kooperation zu den Sozialdiensten, die zuständig für Gemeinschaftsunterkünfte (GU) sind. Die KollegInnen der Sozialdienste unterstützen u.a. Eltern, die in GUs leben bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz bzw. übernehmen bei Bedarf die Anmeldung selbst. Außerdem besteht direkter Kontakt der KITA-Elternberatungsstelle zu Iniko (3 Das IniKo-Projekt ist ein bei der Refugio München angesiedeltes Projekt zur Unterstützung der Öffnung der Kinder- und Jugendhilfe für geflüchtete Kinder, Jugendliche und ihre Familien) und der Koordinierungsstelle Flüchtlinge-Jugendhilfe. Wenn regional nicht ausreichend Betreuungsplätze zur Verfügung stehen, liegt der Schwerpunkt auf einer Vermittlung von Kindern, die im kommenden Jahr eingeschult werden.
Die Kosten für die notwendige Qualifizierung des pädagogischen Personals im Kontext „Erwerb und Weiterqualifikation in Interkultureller Kompetenz“ trägt der jeweilige Träger der Kindertageseinrichtung.
Die Fortbildungsinstitute im Stadtgebiet München entwickeln und bieten ebenso wie die Abteilung Fachberatung bei RBS-KITA bedarfsgerecht Fortbildungsangebote an.
Hierfür wurden in der Beschlussvorlage des RBS „Gesamtstädtische Strategie Bildung und Sport des Referats für Bildung und Sport für Flüchtlinge und Zugewanderte“ Ressourcen beantragt und bewilligt
Frage 7:
Für welche Flüchtlinge werden Sprachkurse finanziert, wie ist das an den Aufenthaltstitel gebunden, und wie werden Ausnahmen umgesetzt?
Antwort Kreisverwaltungsreferat:
Derzeit existiert bereits ein breites Angebot an Maßnahmen zur Unterstützung des Deutschspracherwerbs, wobei zwischen den Integrationskursen und den sonstigen Sprachkursen zu differenzieren ist:a) Integrationskurse
Eine Finanzierung von Integrationskursen erfolgt grundsätzlich nur bei Flüchtlingen, welche zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden oder eine Teilnahmeberechtigung (Teilnahmeanspruch) erhalten.
Zuwanderinnen und Zuwanderer, die dauerhaft in Deutschland leben möchten, haben Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt bekommen: beispielsweise zu Erwerbszwecken, zum Familiennachzug oder aus bestimmten humanitären Gründen – etwa aufgrund der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes (§ 44 Abs. 1 AufenthG).
Personen mit Teilnahmeanspruch sind zugleich zur Teilnahme verpflichtet, sofern sie nicht über einfache Deutschkenntnisse – Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – verfügen. In bestimmten Fällen, z.B. Ehegattennachzug, ist darüber hinausgehend das Niveau B1 nachzuweisen, um einer Verpflichtung zu entgehen (§ 44a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Darüber hinaus können die Ausländerbehörden seit Inkrafttreten des deutschen Integrationsgesetzes zum 6.8.2016 einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 (Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Geschützte) zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Für Personen im laufenden Asylverfahren gilt Folgendes: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme, werden daher auch nicht zur Teilnahme verpflichtet, können aber seit Oktober 2015 – auf Antrag – vom Bundesamt im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden, ebenso wie Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG).
Voraussetzung ist bei den Asylbewerbern, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Dies wird derzeit bei Asylsuchenden aus den Herkunftsländern Syrien, Iran, Irak, Eritrea und Somalia angenommen.
Ab 1.1.2017 kann dieser Personenkreis im Fall des Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch gemäß § 5b AsylbLG von der Leistungsbehörde zur Teilnahme verpflichtet werden.An einem Integrationskurs Teilnahmeberechtigte bzw. -verpflichtete haben sich darüber hinaus gemäß § 9 Abs. 1 Integrationskursverordnung mit einem geringen Betrag an den Kosten zu beteiligen, sofern sie nicht z.B. wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II kostenbefreit sind.
b) sonstige Sprachkurse
Da nicht alle zugewanderten Personen Zugang zu den Integrationskursen haben, finanziert die LH München zahlreiche ergänzende Deutschkursangebote – mit unterschiedlichen Eingangsniveaus und ggf. mit Alphabetisierung.
c) Förderung nach dem bayerischen Integrationsgesetz (Art. 4 Abs. 3) Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayIntG lautet: „Der Staat unterstützt Migrantinnen und Migranten in den ersten sechs Jahren nach Ihrer Einreise nach Deutschland in ihren Bemühungen, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu erlernen.“ Wie diese Unterstützung genau aussehen soll und welche Personengruppen in welchem Umfang und ggf. unter welchen
weiteren Voraussetzungen in ihren Genuss kommen sollen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus der Gesetzesbegründung, in der es lediglich heißt: „Absatz 3 Satz 1 umreißt in nichtklagbarer Form (vgl. Art. 17) denkbare staatliche Sprachförderung für Migrantinnen und Migranten.“ Ein Rechtsanspruch soll also ausdrücklich nicht eingeräumt werden. Die einzige weitere Information, die sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, ist, dass im Rahmen der Förderung auch die notwendige Alphabetisierung bezüglich der lateinischen Schrift geleistet werden kann.
Da das System der Integrationskurse bundesrechtlich geregelt ist und somit unberührt bleibt, ist wohl davon auszugehen, dass die Regelung letztlich auf einen Ausbau der ergänzenden Kursangebote hinauslaufen wird, evtl. kombiniert mit einem Gutscheinsystem für den Kursbesuch bei rein privaten Anbietern. Weiteren Aufschluss werden möglicherweise die noch ausstehenden Förderrichtlinien geben (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 9 BayIntG).
Frage 8:
Welche Maßstäbe gelten für unbestimmte Rechtsbegriffe wie „erwartba- res Sprachniveau“, „nach außen gerichtetes Verhalten“ oder „Leitkultur“? Gibt es Beispiele für Verstöße gegen die Leitkultur?
Antwort Kreisverwaltungsreferat:
Zum „nach außen gerichteten Verhalten“, durch das u.a. die Ablehnung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder des Gewaltmonopols zum Ausdruck gebracht wird, findet sich kaum etwas in der Gesetzesbegründung. Als Beispiel – hinsichtlich der Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols – wird „grob ungebührliches Verhalten gegenüber Einsatzkräften“ genannt. Hiervon sollen möglicherweise Verhaltensweisen erfasst sein, die ehrverletzend sind, ohne die Schwelle zur Beleidigung im Sinne von § 185 StGB zu erreichen. Es ist anzunehmen, dass das BayStMI insbesondere zu Art. 13 und 14 BayIntG noch Vollzugshinweise erlassen wird.
Auch zum „erwartbaren Sprachniveau“ in Art. 4 Abs. 3 BayIntG werden keinerlei nähere Angaben gemacht. Diesbezüglich kann auch nicht auf Erfahrungswerte hinsichtlich der Integrationskurse zurückgegriffen werden, da eine Kostenerstattungsregelung bei Nichterreichen eines bestimmten Sprachniveaus hier nicht existiert und die anderweitigen Sanktionen in der Regel ausschließlich an die Nichtteilnahme bzw. nicht ordnungsgemäße Teilnahme anknüpfen.
Antwort Sozialreferat:
Zu „erwartbarem Sprachniveau“
Der unbestimmte Rechtsbegriff „erwartbares Sprachniveau“ wird in Art. 4 BayIntG verwendet, obwohl es im § 2 Abs. 9 bis 11 AufenthG präzise Regelungen zum europäischen Rahmen gibt. Damit bleibt völlig kontext- und interpretationsabhängig, wem der Freistaat Bayern „angemessene Sprachkenntnisse“ zuschreibt und wem nicht.
Zu „Leitkultur“
Die Verwendung des Begriffes der Leitkultur, der eine wesentliche Legitimationsgrundlage für das BayIntG bilden soll, würde einen grundsätzlichen Konsens zur „identitätsbildenden Prägung des Landes“ voraussetzen. Bereits die Debatten vor einigen Jahren auf Bundesebene um die „deutsche Leitkultur“ sowie die Diskussion um das Gesetz im letzten Jahr zeigten aber, dass es diesen definierten Konsens nicht gibt, sondern der Begriff einen weiten Interpretationsspielraum zulässt. Zugleich erfolgt eine Überbewertung der „Leitkultur“, die mit Ignorieren „anderer“ Kulturen einhergeht. Der Begriff der Leitkultur eignet sich aus diesem Grunde nicht als Orientierungsrahmen für Migrantinnen und Migranten, da Lebensrealitäten und Erfahrungen mannigfaltig sind und sich ständig ändern. Formen von Verstößen gegen die „Leitkultur“ sind bislang nicht bekannt. Normative Richtlinien im Hinblick auf „Leitkultur“ (z.B. Unantastbarkeit der Menschenwürde, Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, Recht auf freie Ent-faltung der Persönlichkeit) sind daher weiterhin in der bayerischen Verfassung sowie im Grundgesetz zu verorten.
Frage 9:
Wer soll die im Gesetz geforderten Sanktionen umsetzen?
Antwort Kreisverwaltungsreferat:
a) Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayIntG können Sicherheitsbehörden Anordnungen treffen.
Sicherheitsbehörde ist das KVR. Daher ist das KVR ebenso wie für Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BayIntG zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 13 Abs. 3 BayIntG, zumal das KVR auch zuständig für die Ahndung ähnlicher Delikte nach §§ 44a, § 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG ist.
b) Die Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 6 BayIntG ist dagegen nicht klar geregelt. Einerseits ist fachlich das Referat für Bildung und Sport angesprochen, anderseits ist das Integrationsgesetz auch Sicherheitsrecht. Da das KVR auch jetzt schon in einigen Bereichen Bußgeldverfahren durchführt, die fachlich anderen Referaten zuzuordnen sind (z. B. TrinkwasserV), käme ebenfalls eine Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten nach Art. 5 Abs. 6 BayIntG ebenfalls beim KVR in Betracht, was allerdings mit dem RBS abgestimmt werden müsste.
Antwort Referat für Bildung und Sport:
Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz verpflichtet Träger von Kindertageseinrichtungen in § 5 AVBayKiBIG bereits aktuell zur Sprachlichen Bildung und Förderung von Kindern, die Kindertageseinrichtungen besuchen.
In diesem Kontext ist gemäß § 5 Abs. 2 AVBayKiBiG auch bereits aktuell der Sprachstand von Kindern, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind, zu erheben. Auch das Bundesgesetz verpflichtet die Träger von Kindertageseinrichtungen in § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die sprachliche Integration der Kinder in Einrichtungen zu unterstützen.
Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben liegt in der Verantwortung des jeweiligen Trägers einer Kindertageseinrichtung.
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat wiederum im Rahmen der nach § 45 SGBV III erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung zu intervenieren, wenn in einer Einrichtung Mängel festgestellt werden (vgl. § 45 Abs. 6 SGB VIII), worunter die Nicht-Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern zählt.§ 45 Abs. 6 SGB VIII beschreibt, wie die zuständige Behörde im Falle festgestellter Mängel in einer Kindertageseinrichtung vorzugehen hat. Die Fachaufsicht über die Kindertagesbetreuungseinrichtungen der LH München obliegt der Regierung von Oberbayern.
Die LH München selbst übt die Fachaufsicht über die Kindertagesbetreuungseinrichtungen in freigemeinnütziger und sonstiger Trägerschaft aus. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 45 SGB VIII müsste hier jeweils von der zuständigen Aufsichtsbehörde interveniert werden, sollten Träger von Kindertageseinrichtungen die in Art. 5 des Integrationsgesetzes geforderte vorschulische Sprachförderung nicht durchführen.
Das Verfahren der in Art. 5 Abs. 6 des Integrationsgesetzes benannten Ordnungswidrigkeit sollte – wie bei bereits in der Vergangenheit bearbeiteten Ordnungswidrigkeitsvorgängen im Kontext von Kindertagesbetreuung – auch weiterhin vom Kreisverwaltungsreferat durchgeführt werden.
Frage 10:
Wie wird die bayerische Wirtschaft konkret einbezogen und durch wen? Gibt es Förderprogramme für Geflüchtete?
Antwort Referat für Arbeit und Wirtschaft:
Für den Bereich der bayerischen Wirtschaft haben die Bayerische Staatsregierung, die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft, der Bayerische Handwerkstag, der Bayerische Industrie- und Handelskammertag und die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit die Vereinbarung „Integration durch Ausbildung und Arbeit“ unterzeichnet. Eines der Ziele der auf zunächst für vier Jahre angelegten Vereinbarung ist, bis Ende des Jahres 2016, 20.000Praktikums-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebote für Flüchtlinge anzubieten – dies wurde er
reicht. Bis Ende 2019 soll für
60.000Flüchtlinge eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt erreicht werden.
Diese Vereinbarung kann als Förderprogramm interpretiert werden; darüber hinaus gehende personenbezogene Fördermöglichkeiten halten die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter bereit.
Frage 11:
Wer stellt zukünftig über die Prüfungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hinaus die Identität fest und mit welchem Prüfungsumfang?
Antwort Kreisverwaltungsreferat:
Die Ausländerbehörden sind nach § 49 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, die Identität eines Ausländers zweifelsfrei festzustellen. Neben den Ausländerbehörden sind für diese Maßnahmen nach den §§ 48 und 49 AufenthG nach § 71 Abs. 4 AufenthG auch die Bundespolizei und die bayerische Polizei zuständig.
Maßnahmen zur Feststellung der Identität sind nach § 49 Abs. 6 AufenthG insbesondere:
- das Aufnehmen von Lichtbildern und
- das Abnehmen von Fingerabdrücken.
Im Fall der Stellung eines Asylgesuchs ist allerdings nach § 16 Abs. 2 Halbsatz 1 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zuständig. Eine Zuständigkeit der Bayerischen Polizei scheidet in diesen Fällen aus.
Frage 12:
Das Bayerische Integrationsgesetz ermächtigt die Staatsregierung, die räumliche Verteilung der Flüchtlinge in Bayern zu regeln. Wie sollen die räumlichen Verteilungen im Freistaat Bayern evaluiert und dann umgesetzt werden? Und durch wen? Welche Kriterien kämen hier zur Anwendung? (familiäre Bindungen? Arbeitsplätze? Ausbildungsplätze? Praktika?)
Antwort Kreisverwaltungsreferat:
Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Jugend, Familie und Integration vom 24.11.2016 wurde die Regelung zur räumlichen Verteilung im Freistaat Bayern (ursprünglich Art. 11) gestrichen.
Frage 13:
Das Gesetz soll nun die Möglichkeit einer ausgeglichenen Bewohnerstruk- tur regeln. Wer trägt den Vollzugsaufwand bei der Prüfung der Bewohnerstruktur innerhalb einer Gemeinde? Wer ist die „zuständige Stelle“? Wie wird die „Einseitigkeit“ der Bewohnerstruktur definiert? Hat der Freistaat vor, die Definition auch auf Ethnien zu beziehen?
Antwort Sozialreferat:
Mit dem BayIntG wird ein neuer Art. 5a in das Bayerische Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) eingefügt, mit der Zielrichtung „einseitige Bewohnerstrukturen“ im Bereich öffentlich geförderter Wohnungen zu verhindern. Art. 5a BayWoBindG gilt allerdings nur außerhalb der nach Art. 5 BayWoBindG bestimmten Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf und findet damit im Gebiet der LH München keine Anwendung.Für die LH München als Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf gilt Art. 5 BayWoBindG. Die LH München (Sozialreferat) ist auch die für die Benennung von wohnberechtigten Wohnungssuchenden zuständige Stelle. Durch das (BayIntG) soll Art. 5 des (BayWoBindG) wie folgt ergänzt werden:
„Die zuständige Stelle hat zugleich dafür Sorge zu tragen, dass möglichst nur Wohnungssuchende benannt werden, deren Zuzug einseitige Bewohnerstrukturen weder schafft noch verfestigt (Strukturkomponente). Bei der Benennung sind jeweils die Dringlichkeit und die Strukturkomponente zu berücksichtigen.“
Ziel der Regelung ist es, ausgeglichene Bewohnerstrukturen zu schaffen bzw. zu erhalten und Wohnungssuchende nicht ausschließlich in der Rangfolge der Dringlichkeit zu benennen.
Diese Regelung ist nicht neu. Bisher war bereits in § 3 Abs. 4 DVWoR bestimmt, dass bei der Benennung von der Rangfolge der Dringlichkeit abgewichen werden kann, wenn dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient. Es besteht trotz der unterschiedlichen Terminologie wohl auch kein wesentlicher Unterschied darin, ob bei der Benennung von der Rangfolge abgewichen wird, um „sozial stabile Bewohnerstrukturen zu schaffen bzw. zu erhalten“ oder um „einseitige Bewohnerstrukturen weder zu schaffen noch zu verfestigen“.
Die Einschätzung, ob eine sozial stabile Bewohnerstruktur gefährdet ist, wird nicht durch das Sozialreferat allein getroffen. Vielmehr ist hier ein enger Austausch mit allen Beteiligten vor Ort, insbesondere mit den Vermietern, sozialen Dienstleistern und der Sozialplanung notwendig. Das bloße Erreichen statistischer Werte (z.B. Ausländerquote) ist nicht ausreichend. Zusätzlich muss auch geklärt werden, welche Bewohnergruppen einer sozial stabilen Bewohnerstruktur zuträglich sind.
Das Sozialreferat wird dann als zuständige Stelle diese Vereinbarungen bei den Benennungen berücksichtigen. Die gewonnenen Erkenntnisse fließen auch in zukünftige Bauprojekte in diesem Gebiet ein, da die Belegung eines Quartiers nur ein Teilaspekt für die Schaffung und Erhaltung stabiler Bewohnerstrukturen ist. Die Mischung der Förderungen, die Bauplanung und die vorhandene Infrastruktur sind ebenfalls wichtige Einflussgrößen.
Frage 14:
Wie ist die Aufgabenverteilung beziehungsweise die Zusammenarbeit zwischen dem Bayerischen Integrationsbeirat und kommunalen Gremien, wie zum Beispiel dem Münchner Migrationsbeirat, geplant?
Antwort Sozialreferat:
Zweck des Bayerischen Integrationsrates ist es, den Bayerischen Integrationsbeauftragten zu beraten (s. Art. 15 Abs. 4 BayIntG), eine weitergehende Funktion steht dem Bayerischen Integrationsrat nach dem Gesetz nicht zu. Es obliegt somit dem Bayerischen Integrationsbeauftragten, das Gremium gut zu besetzen und das hier vorhandene Expertentum sinnvoll zu nutzen.
Die Aufnahme in den Bayerischen Integrationsrat erfolgte bislang aufgrund Benennung durch den Bayerischen Integrationsbeauftragten. Dieses Verfahren wird auch zukünftig aller Voraussicht nach beibehalten werden. Die derzeitige Vorsitzende des Migrationsbeirats München ist bereits Mitglied im Bayerischen Integrationsrat. Auch die Stadt München (bzw. der Bayerischen Städtetag) ist hier durch die Leiterin der Stelle für interkulturelle Arbeit der Stadt München vertreten.
In der Vergangenheit fanden wenige Sitzungen im Plenum statt, vielmehr wurden zu gesonderten Themen sog. Ad-hoc-Ausschüsse einberufen. Die letzte Plenarsitzung (im April 2016) befasste sich u.a. mit dem BayIntG. Die hier geäußerten Bedenken fanden aber nur zu einem sehr kleinen Teil Berücksichtigung im Gesetzestext.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihre Anfrage hiermit beantwortet ist und als erledigt gelten darf.