Nichtgewährung von Ausbildungsduldungen rückwirkend überprüfen!
Antrag Stadträtinnen Gülseren Demirel und Jutta Koller (Fraktion Die Grünen/Rosa Liste) vom 8.2.2017
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
In Ihrem Antrag vom 8.2.2017 fordern Sie eine proaktive Überprüfung der Ausbildungsplatzablehnungen und Arbeitsplatzablehnungen der vergangenen Wochen aufgrund des aktuellen innenministeriellen Schreibens vom 19.12.2016.
Ihr Antrag lautete:
„Die Ausländerbehörde im Kreisverwaltungsreferat überprüft auf Basis des aktuellen innenministeriellen Schreibens proaktiv die Ausbildungsplatz- ablehnungen und Arbeitsablehnungen der vergangenen Wochen in Form einer Einzelfallprüfung neu. Dies betrifft alle Ablehnungen seit Inkrafttreten des IM-Schreibens an die Ausländerbehörden vom 19.12.2016, in der eine restriktivere Handhabung bzw. Nichtgewährung der Ausbildungsduldungen verordnet wurde. Insbesondere gilt es die Ablehnungen von geflüchteten Menschen aus Afghanistan zu prüfen.“
Der Inhalt des Antrages betrifft Entscheidungen nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. Der Vollzug dieser Vorschriften ist eine laufende Angelegenheit auf der Grundlage des übertragenen Wirkungskreises, dessen Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich. Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftwege zu beantworten.
Im Zeitraum vom 19.12.2016 bis heute wurden keine Anträge von Afghanen nur aufgrund der Vorgaben des Bayerischen Staatsministerium des Innern (IMS vom 19.12.2016) abgelehnt; falls Ablehnungen vorgenommen wurden, beruhten diese auf einem in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten gesetzlichen Verbot. Danach darf einer Ausländerin oder einem Ausländer mit Duldung eine Erwerbstätigkeit u.a. dann nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Dies war nur in sehr wenigen Fällen notwendig.Der Forderung, proaktiv alle Ausbildungsplatzablehnungen und Arbeitsablehnungen, die aufgrund einer Ermessensausübung in den letzten Wochen erfolgt sind, neu zu überprüfen und die Antragstellerinnen und Antragsteller zu kontaktieren, kann nicht entsprochen werden; in der Regel erfolgte keine gesonderte namentliche Erfassung der Vorsprachen bzw. Ablehnungen.
Im Übrigen kann ich Ihnen versichern, dass die Ausländerbehörde München immer Einzelfall-Entscheidungen trifft und ihr Ermessen pflichtgemäß ausübt. Die Klarstellungen in der E-Mail des Bayerischen Ministeriums des Innern vom 27.1.2017 begrüße ich daher auch deswegen, weil sie der langjährigen Praxis der Ausländerbehörde München entspricht.
Wir hoffen, Ihrem Anliegen auf diese Weise entsprochen zu haben und gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist.