Die ambulante Intensivpflege
Anfrage Stadtrat Dr. Reinhold Babor (CSU-Fraktion) vom 20.4.2018
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 20.04.2018 führen Sie Folgendes aus:
„Nach dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ist die Heimaufsicht des KVR nur für stationäre Einrichtungen und ambulant betreute Wohngruppen zuständig. Durch unangemeldete Besuche kann die Qualität der Pflege überprüft und hoheitlich bei Mängeln eingeschritten werden. Für die ambulante häusliche Pflege und Intensivpflege ist die Heimaufsicht nicht zuständig, sondern der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Er stellt den Pflegegrad fest und wählt dabei einen beratungsorientierten Ansatz. Unangemeldete Hausbesuche zur Überprüfung der notwendigen Intensivpflege können in der Regel nicht stattfinden. Die Qualität der erbrachten ambulanten Pflege wird jährlich anhand von Eintragungen in den umfangreichen Fragebögen beurteilt.
Solche Eintragungen können, wie auch schon berichtet wurde, eine korrekte Behandlung des intensiv zu betreuenden Patienten vortäuschen. Auch die Abrechnung mit den Pflegekassen kann manipuliert werden.
Da Pflegebedürftige mit Intensivpflege in besonderem Maße auf die Sicherstellung einer qualitativ guten Versorgung angewiesen sind und wegen ihres Hilfebedarfs häufig selbst nicht mehr dazu in der Lage sind, ergeben sich Fragen, ob München mit seinen senioren-spezifischen Einrichtungen Einfluss nehmen kann.“
Ihre Anfrage konnte nicht innerhalb der geschäftsordnungsmäßigen Frist, nämlich bis zum 01.06.2018 beantwortet werden, da zur Beantwortung Ihrer Fragen auch andere Dienststellen der Landeshauptstadt München und externe Stellen, wie z.B. die AOK, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände, die Regierung von Oberbayern, die Münchner Pflegebörse eingeschaltet wurden. Darüber wurden Sie mit einer Zwischenmitteilung vom 08.05.2018 informiert.
Zu Ihrer Anfrage vom 20.04.2018 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgerrmeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Gibt es für die städtischen Behörden Möglichkeiten, ambulante Pflege- dienste besonders bei ambulanter Intensivpflege zu überprüfen, ob geschultes Personal eingesetzt wird, um Missstände mit teils tödlichen Folgen zu verhindern?
Antwort:
Zu Ihrer Frage bat das Sozialreferat die AOK Bayern, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände, die Regierung von Oberbayern, den Trägerverein der Münchner Pflegebörse, das Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU), Gesundheitsschutz Hygiene und Umweltmedizin, das
Kreisverwaltungsreferat (KVR), Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) um Stellungnahme. Zusammenfassend, d.h. aus städtischer Sicht, aus Sicht der Regierung von Oberbayern, der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände und der AOK ist festzustellen, dass eine Überprüfung des Einsatzes von qualifiziertem/nicht qualifiziertem Personal sinnvoll, aber nach der derzeitigen Rechtslage nicht effektiv durchsetzbar ist.
Aus Sicht der FQA/ehemals Heimaufsicht fehlt es für eine Prüfung der personellen Mindestanforderungen analog der Prüfung in den stationären Einrichtungen an einer gesetzlichen Grundlage durch das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG).
Das Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) kann bei der Entgegennahme von Anzeigen gemäß Art 18 Abs. 1 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) eine eingeschränkte Bewertung der fachlichen Eignung vornehmen. In ihrer Stellungnahme teilte die Regierung von Oberbayern mit, dass derzeit zwar eine Anzeigepflicht besteht, jedoch keine einschlägige Berufsqualifikation gefordert wird. Dies werde sich aber mit dem ab 2019 sukzessive in Kraft tretenden Pflegeberufereformgesetz ändern (§ 4 PflBRefG).
Im Rahmen der infektionshygienischen Überprüfungen und bei Überprüfungen, ob eine Gefährdung von Patientinnen/Patienten vorliegt, kann das RGU zwar auch die Frage der Qualifikation des Pflegepersonals für die konkret notwendige Versorgung einer Patientin/eines Patienten erfragen und bewerten. Hierfür ist aber immer vorab die Einwilligung der Patientinnen und Patienten notwendig und es hat ebenfalls, wie auch beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), eine vorherige Anmeldung zu erfolgen.
Unangemeldete Überprüfungen der Berufsqualifikation des Personals ambulanter Pflegedienste können daher nach derzeitiger Rechtslage nicht stattfinden.Ich würde es sehr begrüßen, wenn Sie sich auf politischer Ebene für strengere gesetzliche Vorgaben für ambulante Pflegedienste gerade in der Intensivpflege einsetzen würden.
Frage 2:
Es gibt keine Veranlassung, eine ganze Branche unter Verdacht zu stellen. Sind aber der Beratungsstelle für Pflegebedürftige Pflegedienste im Münchner Raum bekannt, denen kriminelle Absicht unterstellt werden kann?
Antwort:
Nach Auskunft der städtischen Beschwerdestelle für Probleme in der Altenpflege gingen in den Jahren 2011 -2016 rund 200 Beschwerden ein, davon betrafen rund 30% den ambulanten Bereich. Probleme mit der Abrechnung bildeten schon in der Vergangenheit das Schwerpunktthema. Im Jahr 2017 stiegen die Beschwerden zum ambulanten Bereich auf 38% von rund 200 Beschwerdefällen. Beschwerdeführende erhoben immer wieder den Vorwurf, dass Leistungen abgerechnet, aber nicht erbracht wurden. Laut Beschwerdestelle ist eine Bewertung dieser Vorwürfe schwierig. In der ambulanten Pflege wird nach sog. Leistungskomplexen (LK) abgerechnet, z.B. LK Ganzkörperwäsche oder auch LK Teilkörperwäsche. Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig, kann aber spürbare finanzielle Auswirkungen haben.
Außerdem können in der ambulanten Pflege verschiedene Einzelleistungen abgerechnet werden, z.B. Pflegesachleistungen, Leistungen der Verhinderungspflege, ein Entlastungsbetrag, Leistungen der Behandlungspflege. Die einzelnen Leistungen werden oft getrennt dokumentiert und abgerechnet. Damit werden Rechnungen oft unübersichtlich und schwer nachvollziehbar.
Oft sind die Leistungsnachweise ordnungsgemäß abgezeichnet, so dass es im Nachhinein schwierig ist, gegenteilige Aussagen nachzuweisen.
Die Hinweise, die der Beschwerdestelle vorliegen, sind nach dortiger Auffassung isoliert nicht geeignet sicher einzuschätzen, ob kriminelle Handlungen vorliegen. Die Beschwerdestelle kann durch die Aufnahme und Bearbeitung von Bürgerbeschwerden Informationen bündeln. Wenn es im Rahmen dieser Einzelfallbearbeitung fundierte Hinweise auf systematische und beabsichtigte Falschabrechnung gibt, nutzt die Beschwerdestelle die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit dem MDK und/oder dem Sozialreferat.
Beim Bereich Verbraucherschutz - Fehlverhaltensbekämpfung der AOK Bayern sind sieben Intensiv-Pflegedienste bekannt, denen die AOK ein straf-rechtlich relevantes Verhalten unterstellt. In diesen Fällen wurde ein Hinweis gemäß § 197 a Abs. 4 SGB V an die Staatsanwaltschaft erstellt oder die AOK schloss sich einem laufenden Ermittlungsverfahren an. Sämtliche Verfahren sind bis heute aber noch nicht abgeschlossen.
Die Fachzeitschrift Häusliche Pflege berichtete in der Ausgabe 05/2018 Seite 10, dass die Krankenkassen trotz anhängiger Verfahren mit Pflegediensten zusammenarbeiten, gegen die ermittelt werde, unter anderem, weil ansonsten keine Versorgung möglich sei. Nur in Ausnahmefällen werden Pflegedienste sofort geschlossen, nämlich dann, wenn der MDK feststellt, dass Gefahr für Leib oder Leben besteht.
Frage 3:
Nach welchen Kriterien wird die Aufnahme in die Pflegebörse vorgenommen und wird darauf geachtet, nur kompetente Pflegedienste aufzulisten?
Antwort:
Die Münchner Pflegebörse, ein Projekt des Trägervereins für regionale soziale Arbeit e.V. teilte hierzu mit:
Um in die Liste der Anbieter aufgenommen zu werden, müssen Ambulante Dienste – unabhängig vom Firmen- oder Organisationssitz – nachweislich ihre Dienstleistungen in einem oder mehreren Stadtteilen der Landeshauptstadt München und/oder in einer oder mehreren Gemeinden oder Städten des Landkreises anbieten oder konkret geplant haben und unmittelbar vor der Realisierung des Angebots stehen.
Ambulante Dienste müssen das Datum der Zulassung (Anerkennung durch die Pflegekassen) und die sogenannte IK-Nummer (Institutionskennzeichen gemäß § 293 SGB V - Anm. der Verf.) vorweisen können.
Eine Bewertung der Qualität einzelner Pflegedienste nimmt die Pflegebörse nicht vor.
Die AOK wies ergänzend darauf hin, dass alle Pflegedienste, die einen gültigen Versorgungsvertrag besitzen, zusätzlich in verschiedenen Portalen im Internet veröffentlicht werden, wie z.B. AOK-Pflegedienstnavigator.de. Hier werden u.a. auch die Noten (Transparenzberichte) aus den Qualitätsprüfungen veröffentlicht.
Bei Beschwerden über Missstände bei Pflegediensten empfiehlt die Pflegebörse, sich an die Beschwerdestelle für Probleme in der Altenpflege zu wenden. Eine sofortige Entfernung aus der Liste der Anbieter erfolgt nicht. Erst wenn ein Pflegedienst keinen gültigen Versorgungsvertrag mehr besitzt, sei es wegen eines Fehlverhaltens oder aus anderen Gründen wie z.B. Betriebsaufgabe, erscheint dieser Dienst nicht mehr auf der Liste.