Tierfriedhof in München
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dr. Evelyne Menges und Frieder Vogelsgesang (CSU-Fraktion) vom 29.5.2018
Antwort Kommunalreferent Axel Markwardt:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrags betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Erledigung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 29.05.2018 teilen wir Ihnen jedoch Folgendes mit:
Sie baten die Verwaltung um Prüfung, ob die Übernahme und der Betrieb des Tierfriedhofs in Obermenzing in die Obhut der städtischen Verwaltung erfolgen kann.
Zunächst ist festzustellen, dass der Betrieb eines Tierfriedhofs keine kommunale Pflichtaufgabe darstellt, sondern allenfalls freiwillig von der Kommune übernommen werden kann. Nach einem Wechsel der Betreiber des privaten Tierfriedhofs in Obermenzing liegt dem derzeitigen Betreiber, der das Grundstück lediglich gepachtet hat, eine Genehmigung des zuständigen Abfallwirtschaftsbetriebs München für den Betrieb des Kleintierfriedhofes am Breiter Weg 55 bis zum 31.05.2020 vor. Der Eigentümer und Verpächter des Grundstücks möchte allerdings keinesfalls über diesen Zeitpunkt hinaus sein Grundstück als Tierfriedhof verpachten. Dies wurde gegenüber dem Abfallwirtschaftsbetrieb München als untere staatliche Behörde für das Tierkörperbeseitigungsrecht deutlich zum Ausdruck gebracht.
Da für unterschiedliche Tiergrößen unterschiedlich lange Mindestliegezeiten erforderlich sind, besteht derzeit für größere Hunde, die eine 7-jährige Mindestliegezeit benötigen, gar keine Erlaubnis mehr zur Tierbestattung. Die vorgeschriebene 5-jährige Liegezeit nach Einstellung des Betriebs des Kleintierfriedhofs endet daher spätestens zum 31.07.2025. Nach diesem Zeitpunkt möchte der Eigentümer sein Grundstück für andere Zwecke nutzen.
Eine Übernahme des Tierfriedhofs am Breiter Weg 55 ist daher nicht möglich.Wir haben daraufhin die Städtische Friedhofsverwaltung um Rückmeldung gebeten, ob sie die Möglichkeit sieht, einen städtischen Tierfriedhof zu betreiben:
Die Stellungnahme des Referats für Umwelt und Gesundheit - Städtische Friedhofsverwaltung, lautet wie folgt:
„Es gehört nicht zu den Pflichtaufgaben der Städte und Gemeinden, Tierfriedhöfe anzulegen und zu betreiben. Dies bleibt ausschließlich Privaten vorbehalten.
Die Pflichtaufgabe der Städte und Gemeinden in Bayern im Friedhofs- und Bestattungswesen bezieht sich nur auf die Vorhaltung von Bestattungseinrichtungen für Menschen (Art. 149 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung i.V.m. Art. 7 und 1 Abs. 1 Bestattungsgesetz).
Was dagegen Tiere angeht, so sind die Landkreise und kreisfreien Gemeinden nur im Rahmen der Pflichtaufgaben des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur hygienischen Entsorgung toter Tiere im Rahmen des Gesundheitsschutzes verpflichtet.
Abgesehen davon, ist es bestattungsrechtlich nicht erlaubt, einen Tierfriedhof auf einem bestehenden und gewidmeten städtischen Friedhof auszuweisen.
Zusammenfassend kann dem Stadtratsantrag aus der Sicht der Städtischen Friedhöfe München deshalb nicht entsprochen werden.“
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir bedauern Ihnen keine anderslautende Auskunft geben zu können.