Satzung Fußgängerzone
Antrag Stadträte Alexander Reissl, Jens Röver, Klaus Peter Rupp und Christian Vorländer (SPD-Fraktion) vom 8.8.2017
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach Paragraf 60 Absatz 9 GeschO des Stadtrates dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Ihr Antrag hat zum Ziel, dass am Frauenplatz die Fläche zwischen dem Brunnen und dem Gebäude der Münchner Bank, die sich bereits heute innerhalb der Fußgängerzone befindet, für das Befahren gänzlich gesperrt wird.
Das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Der Vollzug der StVO ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Artikel 37 Absatz 1 GO und Paragraf 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich. Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftwege zu beantworten.
Sie begründen Ihren Antrag damit, dass eine bauliche Sperrung möglich sei, da das Bekleidungshaus über den Zugang Frauenplatz südöstlich des genannten Durchganges und die Bank und Gaststätte an der Augustinerstraße beliefert werden können. Damit sei ein Befahren der genannten Fläche nicht nötig. Dies ist grundsätzlich richtig, eine Belieferung des Bekleidungshauses und der Gaststätte über die Fläche ist nicht erforderlich. Bei mehreren Ortsbesichtigungen musste allerdings festgestellt werden, dass eine größere Zahl von Lieferfahrzeugen die Zufahrt über den Durchgang nutzt um ein- und auszufahren und andere Geschäfte zu beliefern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass eine Vielzahl von Durchfahrten einer Entzerrung des hohen Lieferverkehrsaufkommen in der gesamten Fußgängerzone dient. Je weniger Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten bestehen, desto größer ist die Belastung an anderer Stelle.
Die Branddirektion teilt mit, dass sich in dem Bereich des Durchganges diverse Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäude befinden. Diese sind so erstellt worden, dass entsprechend der Bayerischen Bauordnung der 2. Flucht- und Rettungsweg über die öffentliche Verkehrsfläche durch Rettungsgeräteder Feuerwehr (zum Beispiel Drehleiter) sichergestellt wird. Es ist deshalb notwendig, dass ausreichende Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sind und stets hindernisfrei gehalten werden. Im Ergebnis kann einer baulichen Sperrung für das Befahren aus brandschutztechnischer Sicht nicht zugestimmt werden.
Ich bitte, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass Ihre Anfrage beantwortet ist.