Keinen Nutzen aus rechtswidrigem Abriss ziehen!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Alexander Reissl und Heide Rieke (SPD-Fraktion) vom 7.9.2017
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Sie bitten in Ihrem Antrag an den Herrn Oberbürgermeister, zu prüfen, ob eine exakte Wiederherstellung des Gebäudes Obere Grasstraße 1 als Wiedergutmachung des Schadens, der dem historischen Ensemble Feldmüllersiedlung zugeführt wurde, gefordert werden kann. Darüber hinaus wird die Stadtverwaltung gebeten zu prüfen, ob der wirtschaftliche Nutzen, der aus einer zukünftigen Neubebauung des Grundstücks Obere Grasstraße 1 resultieren könnte, eingezogen werden kann; ggf. solle so verfahren werden.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil es sich um eine Angelegenheit des Vollzugs der Bayerischen Bauordnung in Verbindung mit dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz handelt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 7.9.2017 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Ziel der Landeshauptstadt München ist es, den Schaden für das Ensemble „Feldmüllersiedlung“ so gering wie möglich zu halten und ebenso ein deutliches Zeichen gegen potentielle Nachahmungen zu setzen. Ein entsprechendes Verwaltungsverfahren zur Errichtung eines ensemblegerechten Ersatzbaus in Anlehnung an die ursprüngliche Kubatur und Form des abgebrochenen Anwesens Obere Grasstraße 1 ist deshalb eingeleitet. Eine exakte Wiederherstellung des Gebäudes kann auch nach Prüfung des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege wohl nicht gefordert werden. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird versuchen, einen ensemblegerechten Wiederaufbau in der überlieferten Kubatur des „Uhrmacherhäusls“ durchzusetzen.
Im Hinblick auf einen möglichen wirtschaftlichen Vorteil und dessen „Abschöpfung“ kann bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens keine Bewertung vorgenommen werden.Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.