Zebrastreifen in 3 D Optik; Versuchsprojekt in der Welfenstraße
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dr. Wolfgang Heubisch, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer (Fraktion FDP – HUT) vom 18.10.2017
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO des Stadtrates dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat selbst zuständig ist.
Der Antrag hat die Einrichtung eines Fußgängerüberweges (Zebrastreifen) in 3-D-Optik zum Ziel, als Versuchsprojekt soll ein neu einzurichtender Fußgängerüberweg im Bereich Welfenstraße/Tassiloplatz dienen.
Das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Der Vollzug der StVO ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftweg zu beantworten.
Das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde darf Ge- oder Verbote ausschließlich nach den geltenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) anordnen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 4 StVO). Dort wird die Gestaltung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) bildlich mit Zeichen 293 StVO „Fußgängerüberweg“ vorgegeben und mit § 26 StVO „Fußgängerüberwege“ durch eigene Verhaltensregeln, zusätzlich zu den Ge- oder Verboten der Markierung, ergänzt.
Von diesen rechtlichen Vorgaben kann das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich nicht abweichen.
Das Kreisverwaltungsreferat hat sich deshalb mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als Oberster Straßenverkehrsbehörde in Verbindung gesetzt, da ein derart von den geltenden Vorschriften abweichender Verkehrsversuch deren Zustimmung erfordert.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr teilte uns mit Schreiben vom 19.12.2017 Folgendes mit:„Zur Anlage von Fußgängerüberwegen geben die „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 26 StVO“ sowie die „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen“ und die „Richtlinien für die Markierung von Straßen Teil 1 – Abmessungen und geometrische Anordnungen von Markierungszeichen“ bundesweit einheitliche vollzugslenkende Vorgaben.
Die deutschen Gestaltungsvorgaben zur Markierung eines Fußgängerüberweges gehen zurück auf das Weltübereinkommen über Straßenverkehrszeichen von 1968 (vgl. Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens mit Anhang 8), das Europäische Zusatzabkommen von 1968 sowie das Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzabkommen von 1968 (vgl. Zeichnung A-36). Island hat diese internationalen Abkommen im Gegensatz zu Deutschland nicht ratifiziert.
Straßenmarkierungen sind ebenso wie Verkehrszeichen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Deren Regelungsgehalt ergibt sich inhaltlich aus den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung und gilt bundeseinheitlich.
Wir sehen für eine Ausnahmegenehmigung, mit welcher für eine Markierung ein nicht nur geringfügiges Abweichen von den Gestaltungsvorgaben der StVO, aber unter Beibehaltung des ursprünglichen Regelungsgehaltes zugelassen werden soll, keinen Raum.
Hinzu kommt, dass die Markierung „Fußgängerüberweg“ den Vorrang auf einer gemeinsamen Konfliktfläche zu Gunsten des Fußgängerverkehrs regelt. Sie muss dazu unter Wahrung des Sichtbarkeitsgrundsatzes auch rechtlich inhaltlich klar und bestimmt sein, um diese Funktion rechtssicher zu erfüllen.“
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als Oberste Straßenverkehrsbehörde stimmt aufgrund der vorgenannten Ausführungen der Anordnung eines Fußgängerüberweges in 3-D-Optik nicht zu.
Der geplante Fußgängerüberweg über die Welfenstraße auf Höhe Tassiloplatz wird daher gemäß den zugrundeliegenden Vorgaben der StVO angeordnet und eingerichtet.
Wir bitten, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.