FC Phönix dauerhaft unterstützen!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Kathrin Abele, Verena Dietl, Anne Hübner, Haimo Liebich, Bettina Messinger, ‚Christian Müller, Cumali Naz, Julia Schönfeld-Knor und Birgit Volk (SPD-Fraktion) vom 25.7.2018
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Nach Paragraph 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei dem Inhalt Ihres Antrages handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Artikel 37 Abs. 1 GO und Paragraph 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich, weshalb die Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
In Ihrem Antrag beauftragen Sie die Verwaltung, mit dem FC Phönix schnell zu einer Lösung zur Anmietung/Verpachtung der Flächen zu kommen, damit trotz der weiterhin unklaren Situation der Griechischen Schule der Sportverein zu langfristige Planungssicherheit bekommt.
Es ist geplant, dem Verein die finanzielle Bürde einer Sanierung des Vereinsheims abzunehmen, indem im Rahmen des Neubaus des Schulkom-
plexes an der Langkofelstraße ein neues Vereinsheim als Anbau an den Hallenkomplex erfolgt. Des Weiteren soll dem Verein die neu entstehende Parkanlage in Wechselnutzung zur Verfügung gestellt werden. Der Verein wird an den Planungen beteiligt.
Der FC Phönix München e.V. soll, wenn rechtlich möglich, durch den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags über die verbleibende Restfläche der Sportanlage in die Lage versetzt werden, den sportfachlich sinnvollen Umbau eines Tennenplatzes in einen Kunstrasenplatz zu finanzieren. Der Verein hat jedoch mitgeteilt, dass er mit den Planungen für diese Arbeiten warten will, bis er das Gesamtkonstrukt mit seinen Rahmenbedingungen, also auch den Neubau des Vereinsgebäudes kennt.
Da der Verein einen Antrag auf Investitionszuschuss für die Instandsetzung der Duschen im Vereinsheim gestellt hat, soll der derzeit gültige Mietvertrag verlängert werden, damit die erforderliche Zweckbindungsfrist eingehalten werden kann. Im Falle, dass der o.g. Neubau zu Stande kommt, ist der Abschluss eines einvernehmlichen Auflösungsvertrags erforderlich. Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.