Temporär bleibt temporär – Kunst im öffentlichen Raum
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sabine Krieger (Fraktion Die Grünen – rosa liste), Renate Kürzdörfer, Klaus Peter Rupp, Julia Schönfeld-Knorr, Dr. Constanze Söllner-Schaar (SPD-Fraktion) und Wolfgang Zeilnhofer (damals FDP – HUT Stadtratsfraktion) vom 24.10.2018
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Mit Schreiben vom 24.10.2018 haben Sie den oben genannten Antrag gestellt und konkret beantragt:
„Kunstwerke im öffentlichen Raum, die temporär genehmigt worden sind, müssen nach dem genehmigten Zeitraum wieder entfernt werden. Eine Verlängerung bedarf einer fachkundigen Beurteilung der Kunstkommission QUIVID oder des Programmbeirats Kunst im öffentlichen Raum.“
Zur Begründung Ihres Antrages tragen Sie vor:
„Seit einigen Wochen steht das Kunstwerk ‚Love‘ der Künstlerin Mia Florentine Weiss vor dem Siegestor. Es wurde für den Zeitraum des Faustfestivals temporär genehmigt. Das Faustfestival endete am 29. Juli 2018 und das Kunstwerk steht immer noch. Für die Kunst im öffentlichen Raum hat die Landeshauptstadt München zwei Institutionen, die mit Künstlerinnen und Künstlern, Museumsdirektoren, Leitern von Galerien, anderen Kunstfachleuten und Vertreterinnen und Vertretern des Münchner Stadtrates besetzt sind, den Programmbeirat Kunst im öffentlichen Raum und die Kunstkommission ‚QUIVID‘, Diese beraten über die Kunst im öffentlichen Raum und wählen die Künstlerinnen und Künstler fachkundig aus. Eine einfache Verlängerung eines Kunstwerkes umgeht diese Fachkompetenz und erlaubt es willkürlich einzelnen Künstlerinnen und Künstlern sich im öffentlichen Raum zu präsentieren.“
Nach §60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadträte nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass temporär genehmigte Kunstwerke nach Ablauf des Genehmigungszeitraums wieder entfernt bzw. vor einer etwaigen Verlängerung zumindest die Kunstkommission oder der Programmbeirat angehört werden müssen.
Für die Durchführung von temporären Kunstaktionen auf öffentlichem Grund ist eine Sondernutzungserlaubnis durch das Kreisverwaltungsreferat nach Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erforderlich. Für temporäre Kunst in einer städtischen Grünanlage ist mangels Anwendbarkeit des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß der städtischen Grünanlagensatzung nötig. Der Inhalt des Antrags betrifft eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und §22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist nicht möglich. Ich beantworte daher Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftweg wie folgt und bedanke mich für die gewährte Fristverlängerung:
In den letzten Jahren wurden jährlich zwischen 30 und 40 Anträge auf Durchführung von temporärer Kunst gestellt und durch die Verwaltung bearbeitet. Problemstellungen sind bislang kaum aufgetreten. Die bestehende Verwaltungspraxis führt zu einer lebhaften Bespielung des öffentlichen Raumes in München durch arrivierte, aber auch weniger bekannte Künstlerinnen und Künstler. Im Rahmen des Kunstwerkes „LOVE & HATE“ von Mia Florentine Weiss vor dem Siegestor kam es jüngst zu Spannungen zwischen Befürworterinnen und Befürwortern und Gegnerinnen und Gegnern des Kunstwerkes. Insbesondere die Standzeit des Kunstwerkes wurde kontrovers diskutiert. Ausführungen dazu wurden bereits mit Antwort vom 25.1.2019 durch das Kreisverwaltungsreferat (KVR) zur Anfrage Nr. 14-20/F 01322 dargelegt.
Das Kreisverwaltungsreferat, Veranstaltungs- und Versammlungsbüro, setzt im Rahmen des Bescheidserlasses den Aufstellungszeitraum unter Beachtung der eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Fachdienststellen fest.
Zur grundsätzlichen Beurteilung der künstlerischen Qualität eines solchen Kunstwerkes ohne Förderung durch das Kulturreferat werden die Delegierten der Kunstkommission befasst. Die Kunstkommission ist beim Baureferat angesiedelt. Werden Kunstprojekte gefördert, wird zur Genehmigung der Förderung das Kulturreferat und ab einer Förderhöhe von 15.000 Euro der Programmbeirat Kunst im öffentlichen Raum des Kulturreferates zur Einschätzung der künstlerischen Qualität und somit der Förderwürdigkeit des Werkes befasst. Auch in diesem Fall erfolgt die Erteilung der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung durch das Kreisverwaltungsreferat.
Neben der künstlerischen Qualität sind auch Kriterien, wie z.B. Verkehrssicherheit, nachbarschaftliche Belange und andere Aspekte eines Standortes, hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit und der Standzeit zu prüfen.Das Kreisverwaltungsreferat, Kultur- und Baureferat befürworten einvernehmlich, grundsätzlich an der bestehenden Verwaltungspraxis festzuhalten, da sich das Verfahren grundsätzlich bewährt hat.
So werden den Delegierten der Kunstkommission weiterhin Anträge auf Durchführung von temporären Kunstaktionen zur Beurteilung der künstlerischen Qualität vorgelegt. Bei einem Antrag auf Förderung einer temporären Kunstaktion werden anstelle der Delegierten der Kunstkommission das Kulturreferat bzw. der Programmbeirat befasst.
Beide Gremien werden nur einmalig befasst, um die grundsätzlich erforderliche künstlerische Qualität festzustellen. Eine nochmalige Befassung bezüglich eines Antrages auf Verlängerung der Standzeit erfolgt nicht. Wird durch die Gremien erkannt, dass die Dauer der jeweiligen Kunstaktionen bedeutsam für die zu beurteilenden künstlerischen Konzeptionen ist, wird diesbezüglich eine Empfehlung zur Standzeit ausgesprochen. Die Empfehlung fließt dann in die Prüfungen des Kreisverwaltungsreferates ein.
Ich darf Sie um Kenntnisnahme dieser Ausführungen bitten und gehe davon aus, dass diese Angelegenheit damit erledigt ist.