Anfrage zu einer Werbeaktion am Münchner Rathaus
Anfrage Stadträte Jens Röver und Klaus Peter Rupp (SPD-Fraktion) vom 11.12.2018
Antwort Kommunalreferentin Kristina Frank:
In Ihrer Anfrage teilten Sie uns mit, dass am Donnerstag, den 6.12.2018, der Name einer Versicherung zu Werbezwecken mittels Beamer an das Neue Rathaus projiziert wurde.
Sie bitten in diesem Zusammenhang um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Frage 1:
Um welche Veranstaltung handelte es sich dabei?
Antwort:
Eine Agentur hat am 14.11.2018 einen Antrag auf Erteilung einer Drehgenehmigung für die Begleitung verkleideter Nikoläuse über den städtischen Christkindlmarkt in der Neuhauser Straße beim zuständigen Referat für Arbeit und Wirtschaft (im Folgenden RAW) gestellt. Als Auftraggeber für die Dreharbeiten wurde die o.g. Versicherung benannt. Das RAW hat dazu am 30.11.2018 einen kostenpflichtigen Vertrag gemäß DA Film mit der Agentur abgeschlossen.
Dass eine Illumination der Rathausfassade erfolgen soll, wurde weder beim RAW noch beim fachlich zuständigen Kommunalreferat angezeigt bzw. beantragt. Die Illumination erfolgte daher ohne Genehmigung.
Frage 2:
Ist es rechtlich möglich und genehmigungsfähig, Firmennamen oder Werbeslogans mittels Beamer an das Rathaus zu projizieren?
Antwort:
Eine Illumination des Neuen Rathauses kann nur in ganz besonderen Einzelfällen genehmigt werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Illumination zu Werbezwecken, für die eine Genehmigung nicht erteilt worden wäre.
Frage 3:
Wenn ja, wie verlief das Genehmigungsverfahren hierzu?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 2.
Frage 4:
Wurde durch diese Projektion der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Kooperation mit der Landeshauptstadt München?
Antwort:
Insbesondere durch die zeitnahe Berichterstattung in der Presse (Illumination wurde ohne Genehmigung durchgeführt, das Kommunalreferat behält sich rechtliche Schritte vor) und die öffentliche Entschuldigung der Versicherung wurde deutlich, dass es bzgl. der Illumination keine Kooperation mit der Landeshauptstadt München gegeben haben kann bzw. gegeben hat.
Frage 5:
Im Fall einer Rechtsverletzung: Welche Abwehrrechte stehen der öffentlichen Hand nun zur Verfügung?
Antwort:
Da die Illumination bereits am Abend des 06.12.2018 beendet war und kein adäquater Schaden (im Sinne einer durch die Einwirkung entstandenen Beschädigung des Gebäudes) entstanden ist, besteht weder ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der zu einem möglichen Eingriffszeitpunkt bereits abgeschlossenen Illumination noch ein Schadensersatzanspruch.
Sofern die Drehaufnahmen der Versicherung die unerlaubte Illumination des Rathauses bzw. die Rathausfassade zeigen sollten, so besteht für das Kommunalreferat als Eigentümerin des Neuen Rathauses ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verbreitung des Videos gemäß Paragraf 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB. Das Kommunalreferat hat daher bereits höchst vorsorglich die Versicherung und die beauftragte Werbeagentur zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Ferner könnte gemäß Paragraf 5 Nr. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellung über Bildwerfer vom 03.04.2013 (Plakatierungsverordnung) i.V.m. Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Verbot ohne Ausnahmegenehmigung Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt. Das Kommunalreferat sieht aufgrund der Tatsache, dass die von der Versicherung betrauteAgentur zumindest eine Genehmigung für den Dreh auf dem städtischen Christkindlmarkt in der Neuhauser Straße bei der Landeshauptstadt München beantragt hat und vor dem Hintergrund der umgehenden Entschuldigung sowie der Geldspende an die Münchner Tafel e.V. von der Einleitung weiterer (ggf. für die Versicherung wieder pressewirksamer) Schritte in dieser Richtung ab.