Zweckentfremdungssatzung
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Paul Bickelbacher, Herbert Danner, Katrin Habenschaden, Anna Hanusch, Jutta Koller und Sebastian Weisenburger (Fraktion Die Grünen – rosa liste) vom 1.2.2019
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 1.2.2019 führen Sie Folgendes aus:
„Bislang wurde in der Zweckentfremdungssatzung der bereits vor Inkrafttreten im Jahr 1972 zweckentfremdete Wohnraum nicht berücksichtigt. Wir fragen daher:
Wurde schon geprüft, ob und auf welchem Wege – beispielsweise durch lange Übergangsfristen oder Anreizsysteme – diese Flächen wieder Wohnzwecken zugeführt werden können?“
Zu dieser Anfrage nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters wie folgt Stellung:
Das Sozialreferat prüft alle Möglichkeiten, mehr Wohnfläche in München zu schaffen.
Bezüglich des Wohnraums, der vor 1972 anderweitig genutzt wurde, hat das Sozialreferat jedoch leider keinen rechtlichen Spielraum:
§ 3 Abs. 3 Ziffer 2 der Zweckentfremdungssatzung (ZeS) legt fest, dass Wohnraum nicht vorliegt, wenn der Raum bereits seit vor Inkrafttreten des Verbots am 1.1.1972 und seitdem ohne Unterbrechungen anderen als Wohnzwecken diente. Auf Antrag wird für diese Räume ein sogenanntes Negativattest ausgestellt (§ 10 ZeS), d.h. es wird bestätigt, dass es sich bei den Räumlichkeiten nicht um Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungssatzung handelt.
Die Verfügungsberechtigten haben danach die Möglichkeit, diese Räume weiterhin zu anderen als Wohnzwecken zu nutzen und auch eine entsprechende Baugenehmigung zu beantragen.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei Einführung von zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften für damals bereits bestehende Nutzungen eine Art Bestandsschutz gewährt werden muss.
Dieser Bestandsschutz kann nicht aufgehoben werden. Es entspricht rechtsstaatlichen Grundprinzipien, dass einschränkende Regelungen nicht rückwirkend angewandt werden können (Rückwirkungsverbot).
Wenn bei Beratungsgesprächen jedoch eine freiwillige Rückumwandlung in Erwägung gezogen wird, steht der zuständige Fachbereich des Amtes für Wohnen und Migration den Verfügungsberechtigten unterstützend zur Seite.