Wie steht es um die politische Neutralität städtischer Einrichtungen?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl, Mario Schmidbauer und Andre Wächter (Fraktion Bayernpartei) vom 27.2.2019
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 27.2.2019 führen Sie Folgendes aus:
„Wie steht es um die politische Neutralität städtischer Einrichtungen? Am Zaun um den Jugendtreff in der Au befindet sich derzeit ein Banner mit der Forderung ‚Keine Abschiebung nach Afghanistan!‘. Als städtische Einrichtung muss sich der Jugendtreff politisch neutral verhalten. Wir fragen daher den Oberbürgermeister:
-Ist die Aktion der Landeshauptstadt bekannt? Ist sie genehmigt?
-Falls nicht genehmigt, wäre sie genehmigungsfähig?
-Gibt es derartige Aktionen auch an weiteren städtischen Einrichtungen?“
Die juristische Abklärung erforderte eine längere Bearbeitungszeit. Daher konnte die Anfrage nicht innerhalb der geschäftsmäßigen Frist erledigt werden. Die Frist wurde mit Antrag vom 27.3.2019 an die Stadtratsfraktion Bayernpartei auf den 23.5.2019 verlängert.
Zu Ihrer Anfrage vom 27.2.2019 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Ist die Aktion der Landeshauptstadt bekannt? Ist sie genehmigt?
Antwort:
Diese Banner-Aktion ist der Fachsteuerung Jugendarbeit im Stadtjugend- amt München bekannt. Politische Bildung, Demokratiepädagogik und Menschenrechtsbildung sind im Hinblick auf die Stärkung einer demokratischen und offenen Gesellschaft als Teil und Aufgabe von Jugendarbeit zu sehen. Eine Genehmigung vorab war nicht erforderlich; siehe Antwort auf Frage 2.
Frage 2:
Falls nicht genehmigt, wäre sie genehmigungsfähig?
Antwort:
Das Aufhängen des Banners an dem Zaun vor dem Jugendtreff durch den Kreisjugendring München-Stadt als Träger der Einrichtung ist nicht geneh-migungspflichtig und verletzt keine der Landeshauptstadt München gegenüber bestehenden Pflichten.
Das Neutralitätsgebot ist nicht tangiert. Bei dem Banner handelt es sich bereits um keine parteipolitische Äußerung. Überdies ist der Kreisjugendring in seiner Funktion als selbstverwalteter Träger der bayerischen Jugendhilfe nicht an das für staatliche Hoheitsträger geltende Neutralitätsgebot gebunden, welches seine Grundlage in Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 GG findet (Recht der Parteien auf Chancengleichheit).
Frage 3:
Gibt es derartige Aktionen auch an weiteren städtischen Einrichtungen?
Antwort:
An dieser Banner-Aktion beteiligen sich auch weitere Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. In der Regel handelt es sich dabei um eine temporäre Aktion.