Kooperative Ganztagsbildung – Einbindung von „Mittagsbetreuungen“
Antrag Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer (FDP-Fraktion) vom 10.3.2020
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Zu Ihrem Antrag Nr. 14-20/A 06969 vom 10.3.2020 kann ich Ihnen mitteilen, dass Ihrem Anliegen im Rahmen der Kooperativen Ganztagsbildung bereits entsprochen wurde, da der Stadtrat dazu bereits mehrere Beschlüsse gefasst hat. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir daher, Ihren Antrag auf diesem Wege zu beantworten.
In Ihrem Antrag baten Sie darum, die Kriterien für die Trägerauswahl für die Kooperative Ganztagsbildung dahingehend zu gestalten, dass die Münchner Mittagsbetreuungen verstärkt eingebunden werden und grundsätzlich sichergestellt ist, dass sich die bestehenden Mittagsbetreuungen um eine Trägerschaft bewerben können. Es soll geprüft werden, ob bestehende Mittagsbetreuungen die Betreuung an benachbarten Grundschulen übernehmen können. Weiterhin soll ausgeschlossen werden, dass sich die Anzahl an Betreuungsplätzen durch die Kooperative Ganztagsbildung vermindert.
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Mit dem Grundsatzbeschluss der Vollversammlung des Stadtrats vom 25.4.2018 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 11225) zum Modellprojekt der Kooperativen Ganztagsbildung wurde – dem einschlägigen Eckpunktepapier folgend – ausdrücklich festgeschrieben, dass „als sonstige Träger (…) beispielsweise auch Elterninitiativen, privatwirtschaftliche Initiativen, nichtrechtsfähige Vereine und damit auch die Mittagsbetreuungen – ggf. mit entsprechender Begleitung – die Aufgaben des Ganztagskooperationspartners übernehmen“ können, soweit nicht die Landeshauptstadt München selbst als Trägerin auftritt. Um sicherzustellen, dass die Trägerin bzw. der Träger einer Mittagsbetreuung bei der Bewerbung auf die gleichen Informationen und Strukturen zugreifen kann, wie alle anderen Bewerberinnen und Bewerber auch, wurde das Referat für Bildung und Sport mit den Beschlüssen vom 10.4.2019 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 14058) und vom 2.10.2019 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 15748) beauftragt, Mittagsbetreuungen, die Interesse an einer Ganztagskooperationspartnerschaft im Rahmen der Kooperativen Ganztagsbildung zeigen, gezielt zu unterstützen. In die-sem Rahmen erhalten Mittagsbetreuungen ausführliche und umfassende Beratung und Unterstützung hinsichtlich der Modalitäten einer Einrichtung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG). Dazu gehört u.a. die Beratung bei der Beantragung einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) bei der Erstellung des gemeinsamen Konzeptes zwischen BayKiBiG-Einrichtung (Ganztagskooperationspartnerin bzw. -partner) und Schule.
Auch bei der Ausarbeitung des Trägerauswahlverfahrens für die Kooperative Ganztagsbildung wurden die Mittagsbetreuungen explizit berücksichtigt. So wurde mit Beschluss vom 27.11.2019 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 16675) festgelegt, dass sich Trägerinnen bzw. Träger im Rahmen des Kriteriums „Organisationsstruktur, Raumnutzung und Qualitätssicherung“ unter anderem dahingehend äußern sollen, wie und in welchem Rahmen und Umfang das Personal von auslaufenden Mittagsbetreuungen eingebunden wird. Die Ausarbeitung des Trägerauswahlverfahrens erfolgte unter Einbindung vielzähliger Akteure, darunter dem Kleinkindertagesstättenverein (KKT) e.V., der die Interessen der Münchner Mittagsbetreuungen vertritt.
Neben der Berücksichtigung bei der Übernahme der Trägerschaft werden die Mittagsbetreuungen auch im Hinblick auf den Übergang in das Modell der Kooperativen Ganztagsbildung unterstützt. So wurde beispielsweise festgehalten, dass „pädagogisches Betreuungspersonal, welches bereits im Rahmen der Mittagsbetreuung (…) eingesetzt ist, (…) berufsbegleitend mit vertretbarem und bereits erprobtem Aufwand zu Ergänzungskräften für den Bereich der Schülerbetreuung nachqualifziert werden“ soll und in Aussicht gestellt, „unter Berücksichtigung der bereits erlangten Qualifikationen (…) entsprechende Weiterqualifizierungsmöglichkeiten“ zu erarbeiten. Ziel dieser Festlegung ist, es dem bisherigen Mittagsbetreuungspersonal zu ermöglichen, auch zukünftig im Rahmen der Kooperativen Ganztagsbildung bei der Betreuung der Schülerinnen und Schüler mitzuwirken.
Weiterhin profitieren Mittagsbetreuungen, die sich in Grundschulsprengeln befinden, an denen zukünftig die Kooperative Ganztagsbildung eingeführt wird, von einer befristeten Übergangsfinanzierung der Landeshauptstadt München, die als freiwillige Leistung erbracht wird. Damit wird sichergestellt, dass Mittagsbetreuungen trotz sinkender Einnahmen durch den sukzessiven Übergang in die Kooperative Ganztagsbildung weitergeführt werden können, indem ein gesicherter Finanzrahmen geschaffen wird.
Hinsichtlich der Vermeidung einer Verringerung der vorhandenen Betreuungsplätze durch die Einführung der Kooperativen Ganztagsbildung wurdein den Kriterien des Trägerauswahlverfahrens (Nr. 2.7 der Anlage 1 zu Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 16675 vom 27.11.2019) festgelegt, dass die Trägerin bzw. der Träger auf Grund des Betriebs der Kooperativen Ganztagsbildung keine Reduzierung bestehender Plätze in ihrer bzw. seiner anderen Kindertageseinrichtungen im weiteren Umfeld (Stadtteil bzw. benachbarte Stadtteile) vornehmen darf, welche nicht durch die Einführung der Kooperativen Ganztagsbildung obsolet werden. Von einer Obsoleszenz wird in dem Schulsprengel ausgegangen, in dem die Kooperative Ganztagsbildung eingeführt wird, da angenommen wird, dass an diesem Schulstandort – auf Grund der faktischen Ganztagsplatzgarantie – keine weiteren Hort-, Tagesheim- oder Mittagsbetreuungsplätze mehr benötigt werden.
Im Hinblick auf die Prüfung, ob bestehende Mittagsbetreuungen die Betreuung an Grundschulen in einem der Nachbarsprengel übernehmen können, muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei Mittagsbetreuungen um Einrichtungen nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) handelt, die in privater Trägerschaft organisiert und durchgeführt werden. Weil die privaten Trägerinnen bzw. Träger in ihren Entscheidungen grundsätzlich unabhängig sind, ist eine Einflussnahme bzw. Weisung hinsichtlich der Betreuung an anderen Grundschulstandorten seitens des Referats für Bildung und Sport nicht möglich. Auch gegenüber den Schulen besteht die Möglichkeit der Verpflichtung zur Aufnahme einer Mittagsbetreuung nicht, weil die Verantwortung über die Überlassung von Räumlichkeiten der jeweiligen Schulleitung als Sachwaltung obliegt. Selbstverständlich unterstützt das Referat für Bildung und Sport die Trägerinnen bzw. Träger und die jeweiligen Schulstandorte jedoch bei der Schaffung weiterer Mittagsbetreuungsplätzen durch Beratung und die Bereitstellung eines Personal- und Betriebskostenzuschusses sowie Sachausstattung.
Den vorstehenden Ausführungen kann entnommen werden, dass die von Ihnen beantragten Zielsetzungen zu Mittagsbetreuungen im Rahmen der Kooperativen Ganztagsbildung bereits berücksichtigt wurden und auch weiterhin werden.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.