Bußgelder gegen Gastronomen
Anfrage Stadträte Alexander Reissl und Thomas Schmid (CSU-Fraktion) vom 25.8.2020
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Mit Schreiben vom 25.8.2020 richteten Sie die Anfrage „Bußgelder gegen Gastronomen“ an den Oberbürgermeister.
Sie führen dazu Folgendes aus:
„Die Gastronomie ist eine der am stärksten von der Corona-Krise betroffenen Branchen und dem Stadtrat liegt sehr daran, dass die Münchner Gastronomie diese Krise übersteht.
Die Innenstadt-Gastronomie ist wichtig, da sie erheblich zur Attraktivität der Stadt beiträgt – sowohl für Gäste als auch für die Einheimischen. Corona ist eine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit. Deswegen gelten in vielen Lebensbereichen strenge, den Alltag einschränkende Vorschriften, zu Recht natürlich auch für die Gastronomie.
Zu Recht kontrolliert das Kreisverwaltungsreferat auch die Einhaltung dieser Regeln. Dem Vernehmen nach werden jedoch seit ca. zwei Wochen hohe Bußgelder bis zu 5.000 Euro verhängt.“
Zu Ihren konkreten Fragen kann Folgendes mitgeteilt werden:
Frage 1:
Stimmt es, dass das Kreisverwaltungsreferat die Einhaltung der Corona-Vorschriften für die Gastronomie kontrolliert?
Antwort:
Ja.
Der Kommunale Außendienst (KAD) und die Bezirksinspektionen des Kreisverwaltungsreferates kontrollieren neben der Polizei die Einhaltung der Corona-Vorschriften für die Gastronomie.
Insbesondere wird durch das Kreisverwaltungsreferat bei Kontrollen gemäß § 13 der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) überprüft, ob die Betreiberinnen und Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzeptes für die Gastronomie ausgearbeitet haben, das Personal im Servicebereich die Maskenpflicht befolgt und zwischen allen Gästen, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 der 7. BayIfSMV bezeich-neten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind.
Das Kreisverwaltungsreferat kontrolliert auch bei gemeinsamen nächtlichen Kontrollen mit der Polizei das Betriebsverbot für Clubs und Diskotheken nach § 11 Abs. 6 der 7.BayIfSMV.
Frage 2:
Stimmt es, dass das Kreisverwaltungsreferat bei Verstößen Bußgelder sofort, also ohne vorherige Abmahnung verhängt?
Antwort:
Inzwischen ja.
In einer großangelegten Überprüfungsaktion wurden an den ersten beiden Wochenenden nach Wiedereröffnung der Gastronomie am 18.5.2020 durch die Bezirksinspektionen die Gaststättenbetreiberinnen und -betreiber vor Ort beraten und hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der BayIfSMV sensibilisiert. Nachdem allen Gastronomen bekannt ist, dass für das Personal im Servicebereich Maskenpflicht besteht und das Abstandsgebot von 1,5m einzuhalten ist, wird bei Feststellung von eindeutigen Verstößen ohne nochmalige Abmahnung ein Bußgeldverfahren gegen die Verantwortlichen eingeleitet.
Frage 3:
Wenn ja, wie viele solcher Bußgelder wurden seit Wiedereröffnung der Gastronomie verhängt?
Antwort:
Seit Wiedereröffnung der Gastronomie sind seitens der Bezirksinspektionen wegen Verstößen gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung an die 150 Bußgeldverfahren gegen Verantwortliche der betreffenden Gaststätten eingeleitet worden (Stand: 31.8.2020).
Frage 4:
Wie hoch sind diese Bußgelder?
Antwort:
Bei Verstößen gegen das Abstandsgebot, die Maskenpflicht sowie das Betriebsverbot eines Clubs oder einer Diskothek sieht der Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege aktuell bei einem vorsätzlichen Erstverstoß einen Regelsatz in Höhe von jeweils 5.000 EUR vor.Bei Folgeverstößen wird der Regelsatz verdoppelt. Liegt fahrlässiges Handeln vor, ist der Regelsatz zu halbieren.