Maroni- und Mandelverkauf
Antrag Stadträte Alexander Reissl und Otto Seidl (CSU-Fraktion) vom 8.11.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Vorab möchte ich mich bei Ihnen für die lange Bearbeitungszeit bei der Beantwortung Ihres Antrages entschuldigen.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen, dass Maroniverkäufern außerhalb der Altstadt der Verkauf von gebrannten Mandeln/Nüssen auch außerhalb des Ladenschlusses erlaubt werden soll. Maroniverkäufer außerhalb der Altstadt dürften zwar auch gebrannte Mandeln/Nüsse verkaufen. Allerdings wäre der Verkauf von gebrannten Mandeln/Nüssen dem Ladenschluss unterworfen, der Verkauf von Maroni nicht. Eine entsprechende Gleichstellung von Maroni- und Mandelverkauf würde das Geschäft von Maroniverkäufern stabilisieren.
Der Inhalt des Antrags betrifft eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Zu Ihrem Antrag vom 8.11.2019 teilen wir Ihnen aber Folgendes mit.
Nach § 20 Abs. 2 a LadSchlG kann die zuständige Behörde abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind.
Der Gesetzgeber hat durch diese Ausnahmeregelung die Möglichkeit geschaffen, dass durch den Verkauf von z.B. zum sofortigen Verzehr bestimmten Waren in herkömmlicher und üblicher Weise Bedürfnisse befriedigt werden können, die gerade während der Ladenschlusszeiten auftreten.
Jedoch ist zu beachten, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Verbotsnorm mit Befreiungsvorbehalt handelt und demnach die Ladenschlusszeiten nur ausnahmsweise durchbrochen werden dürfen (BVerwG GewArch 1980, 277).Die wirtschaftlichen Interessen der ambulanten Händler können hierbei nicht berücksichtigt werden. Es ist vielmehr darauf zu achten, dass der Schutzzweck des Ladenschlussgesetzes auch gegenüber den Ladenbesitzern, die keine Ausnahmeregelungen im Sinne des § 20a LadSchlG für sich in Anspruch nehmen können, nicht unterlaufen wird. Der Ausnahmetatbestand des § 20a LadSchlG gilt ausschließlich für ambulante Händler.
Die zuständige Behörde hat daher stets zu prüfen, ob im konkreten Fall ein Versorgungsbedürfnis für die Bevölkerung oder bestimmte Gruppen besteht. Eine lediglich allgemeine Nachfrage nach den in § 20 Abs. 2a Lad-SchlG aufgeführten Waren erfüllt hierbei nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
So weist beispielsweise die Fußgängerzone in München zwar ganzjährig einen regen Besucherverkehr auf, jedoch kann damit nicht per se von einem örtlich auftretenden Ereignis ausgegangen werden, das eine qualifizierte Nachfrage nach den zulässigen Waren hervorrufen würde.
In der Vergangenheit wurde für heiße Maroni in der Fußgängerzone während der Winterzeit ein besonderes Bedürfnis anerkannt und auf die „alte Tradition“ abgestellt. So sind diese ausschließlich in der Wintersaison erhältlich und die Maroni-Verkaufsstände prägen das traditionelle Stadtbild der Münchener Innenstadt in dieser Jahreszeit. Seit jeher bestand insbesondere an Sonn- und Feiertagen durch die Kirchgänger ein erhöhter Bedarf an heißen Maroni. Anders als bei Mandeln oder vergleichbaren Waren, handelt es sich bei Maroni daher um typische Saisonware. Sofern Mandeln eine bloße Ergänzung des Sortiments von Maroniverkäufern darstellen, ist deren Verkauf auch außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig.
Das Kreisverwaltungsreferat kann jedoch aufgrund der Regelungen und des Schutzcharakters des Ladenschlussgesetzes nicht generelle Ausnahmegenehmigungen für den Verkauf von gebrannten Mandeln, Nüssen oder anderen Süßwaren an Sonn- und Feiertagen erteilen.
Seien Sie aber versichert, dass jeder Einzelfall eingehend durch das Kreisverwaltungsreferat geprüft und das örtlich notwendige Bedürfnis individuell und wohlwollend vor Ort beurteilt wird. Derzeit liegen dem Kreisverwaltungsreferat keine Anträge auf Ausnahmegenehmigungen gemäß § 20 Abs. 2a LadSchlG vor.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.