Shepard Fairey nach München holen!
Antrag Stadtrat Manuel Pretzl (CSU-Fraktion) vom 11.11.2019
Antwort Kulturreferent Anton Biebl:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen, den zeitgenössischen Street-Art Künstler, Grafiker und Illustrator Shepard Fairey für eine Ausstellung seiner Werke baldmöglichst nach München zu holen. Dabei ist dafür zu sorgen, dass diese Ausstellung in einem Rahmen (beispielsweise dem Lenbachhaus) stattfindet, der dem Weltrang des Künstlers gerecht wird.
Gem. § 4 Nr. 9 b der GeschO entscheidet der Stadtrat über Angelegenheiten, welche die kulturelle Entwicklung der Stadt entscheidend berührt. Ein solcher Sachverhalt liegt bei einer Ausstellung von bzw. über Shepard Fairey nicht vor.
Der Inhalt Ihres Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 11.11.2019 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Shepard Fairey ist ein Street-Art Künstler, Illustrator und Grafiker, der sich stark auf der Seite des angewandten Designs bewegt. Seine künstlerische Arbeit ist als Graffiti-Kunst und Street-Art grundsätzlich eher auf der Straße beheimatet und kann in die programmatische Ausrichtung des Hauses in den nächsten Jahren nicht integriert werden.
Shepard Faireys Arbeiten und Illustrationen wurden darüber hinaus bereits 2015, 2016 und 2018 in München öffentlich gezeigt und befinden sich im Münchner Museum of Urban and Contemporary Art, was von der Programmatik auch der inhaltlich geeignetere Ort ist als das Lenbachhaus.
Gleichwohl wird sich das Kulturreferat bei einer konkreten Anfrage von Seiten des Künstlers bemühen, anderweitig Flächen zur Präsentation seiner Kunst zur Verfügung zu stellen, sofern diese verfügbar sind.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.