Auf ein Neues: Keine Moschee in Sendling!
Antrag Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 10.1.2020
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit Ihrem o. g. Antrag beantragen Sie:
„Der Stadtrat beschließt: eine u.U. zur Debatte stehende Genehmigung einer religiösen Einrichtung – hier: einer von der bosnisch-islamischen Gemeinde bzw. vom Verein ‚Hidaje‘ geplanten Moschee – an der Edelsbergstraße im Stadtteil Sendling-Westpark – wird nicht erteilt; Planungsarbeiten für dieses Moscheebauprojekt werden nicht begonnen bzw. erforderlichenfalls gestoppt.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil es sich um die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bzw. Antragsverfahrens auf Erteilung eines Vorbescheides handelt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 10.1.2020 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Das von Ihnen angesprochen Vorhaben beinhaltet keine Planung der Landeshauptstadt München. Es handelt sich um das Vorhaben eines Privaten auf einem nichtstädtischen Grundstück.
Die Landeshauptstadt München prüft als Untere Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungs- bzw. im Vorbescheidsverfahren, ob die eingereichten Vorhaben die maßgeblichen öffentlich-rechtlichen (Bau-)Vorschriften einhalten bzw. ob dies nicht der Fall ist. Im Prüfungsumfang liegt regelmäßig die planungsrechtliche Zulässigkeit und der Nachweis der baurechtlich erforderlichen Stellplätze. Auch ist das Gebot der Rücksichtnahme zu prüfen, so dass auszuschließen ist, dass von an sich zulässigen Bauvorhaben unzumutbare Störungen und Beeinträchtigungen ausgehen.
Der anhängige Antrag auf Vorbescheid befindet sich derzeit noch in der Prüfung.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass der Bauherr einen gerichtlich überprüfbaren Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids besitzt, wenn die Prüfung die Zulässigkeit des Vorhaben ergibt.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten.Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.