München – Stadt zu Fuß VI
Antrag Stadtrats-Mitglieder Ulrike Boesser, Simone Burger, Verena Dietl, Hans Dieter Kaplan, Renate Kürzdörfer, Gerhard Mayer, Bettina Messinger, Christian Müller, Marian Offman, Alexander Reissl, Heide Rieke, Jens Röver, Julia Schönfeld-Knor und Christian Vorländer (SPD-Fraktion) vom 4.9.2019
Antwort Baureferat:
In Ihrem Antrag bitten Sie die Verwaltung, bei der Planung von Straßen und Gehwegen in Neubauquartieren bzw. bei Überarbeitung von Bestandsstra-ßen und -gehwegen, Absenkungen an den Bordsteinen in Verbindung mit Gehwegnasen nicht nur in Kreuzungsbereichen, sondern auch an Stellen vorzusehen, an denen wegen der Lage von öffentlichen, sozialen oder Einrichtungen der Bildung und des Sports häufige Querungen durch Fußgängerinnen und Füßgänger zu erwarten sind.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit i. S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 4.9.2019 teilt das Baureferat aber Folgendes mit:
Die allgemeinen und spezifischen Wegebeziehungen für den Fußverkehr werden bei der Planung von öffentlichen Verkehrsflächen berücksichtigt. Im Rahmen des Spartenverfahrens werden auch die Einschätzungen des Kreisverwaltungsreferates, der örtlichen Polizeidienststellen sowie des Städtischen Beraterkreises Barrierefreies Planen und Bauen eingeholt, im Anschluss daran erfolgt die Anhörung des betroffenen Bezirksausschusses.
Somit können alle zu erwartenden Querungsbeziehungen im konkreten Einzelfall bestmöglichst bei der Planung berücksichtigt werden.
Ergänzend dazu teilt das Kreisverwaltungsreferat mit:
„Um Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren von Straßen zu erleichtern, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Hierbei geht es darum, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit eine frühzeitige Erkennbarkeit und ausreichende Sichtbeziehungen zu Fußgängerinnen und Fußgängern zu schaffen. Neben Maßnahmen wie Teilaufpflasterungen kann daher bereitsdie Anordnung eines Haltverbots oder die Vorziehung von Gehwegen zu einer Verbesserung führen. Außerdem kann dem zu Fuß Gehenden die Möglichkeit gegeben werden, durch entsprechende bauliche Maßnahmen wie Mittelinseln den Weg der Querung zu verkürzen oder zu vereinfachen. Durch die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs oder einer Signalanlage kann dem Fußverkehr außerdem Vorrang gegenüber anderen Verkehrsarten eingeräumt werden.
Die Entscheidung, ob eine Querungshilfe notwendig ist und welche Maßnahme oder Kombination von Maßnahmen angemessen ist, hängt dabei von einer Vielzahl von Faktoren ab. Hierzu gehört einerseits die Geschwindigkeit des motorisierten Individualverkehrs. Auf der anderen Seite muss betrachtet werden, wie viele und welcher Personenkreis (etwa Schülerinnen und Schüler, mobilitätseingeschränkte Personen) queren möchte. Au-ßerdem wird betrachtet, welche Fußwegebeziehung es im Gebiet konkret gibt. Diese befinden sich oft an Straßenkreuzungen, können aber auch an Verbindungen durch Wohngebiete oder Grünanlagen, entlang von Straßen oder über diese hinweg liegen. Insbesondere im Umfeld bedeutender Infrastruktureinrichtungen, wie Haltestellen des ÖPNV, Schulen, Sport- und Freizeitstätten und Dienstleistungszentren, werden die Bedarfe für den Fußverkehr gesondert in der Planung von Verkehrsanlagen berücksichtigt.
Sollten nachträglich dennoch Defizite bei der Überquerbarkeit von Straßen festgestellt werden oder sich Änderungen im Bestand ergeben, so werden diese der Straßenverkehrsbehörde durch Anträge aus der Bevölkerung und den Bezirksausschüssen, durch Feststellungen der Polizei oder im Rahmen der Arbeit der Unfallkommission, aber auch im Rahmen der Schulwegplanung, bekannt. Anschließend werden durch das Kreisverwaltungsreferat in Zusammenarbeit mit dem Baureferat entsprechende Maßnahmen geprüft und umgesetzt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu Fuß Gehende ebenso wie Radfahrerinnen und Radfahrer im hohen Maße sensibel für Umwege sind. Querungsanlagen sollten daher möglichst in direkter Wegeverbindung liegen, damit sie auch entsprechend angenommen werden. Gegebenenfalls
kommen begleitende Maßnahmen zur Bündelung des Fußverkehrs, etwa Geländer vor Schulen oder Umlaufsperren, in Frage.
Fußverkehrsanlagen sollten außerdem durch geeignete bauliche Maßnahmen vor dem Verparken durch Kraftfahrzeuge geschützt werden, soweit dies mit der Barrierefreiheit in Einklang gebracht werden kann. Hierzu kön-nen auch Grenzmarkierungen zu bestehenden Haltverboten dienen. Diese werden im Einzelfall unterstützend angeordnet.
Das Kreisverwaltungsreferat arbeitet derzeit an einem ‚Leitfaden Querungshilfen‘. Ziel des Leitfadens ist es, Entscheidungshilfen und -kriterien zu bieten, nach denen beurteilt werden kann, ob Maßnahmen für den Querungsverkehr erforderlich sind und welche Art von Querungshilfen sich im Einzelfall am Besten eignet und den Ansprüchen der Querenden gerecht wird. Die Erarbeitung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Baureferat. Nach Fertigstellung des Leitfadens wird dieser dem Stadtrat vorgestellt.“
Die Gleichstellungsstelle für Frauen hat das Antwortschreiben ohne Einwand mitgezeichnet.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass der Antrag damit abschließend behandelt ist.