Welche Verantwortung trägt die Stadt für die Herabgruppierung der Mitarbeiter*innen bei den externen Sicherheitsdienstleistern?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 13.4.2021
Antwort Kommunalreferentin Kristina Frank:
In Ihrer Anfrage teilten Sie uns mit:
„In den vergangenen Wochen haben die Mitarbeiter*innen bei den städtischen Sicherheitsdienstleistern eine ‚böse‘ Überraschung erlebt. Die aktuellen Stundenlöhne wurden von 13,66 Euro auf 11,65 Euro herabgesetzt. Dies wurde ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung umgesetzt, berichteten die Mitarbeiter*innen. Nicht nur aus arbeitsrechtlicher Sicht ist dieses Vorgehen keineswegs tolerabel, auch aus einer sozialen Verantwortung heraus können Beschäftigte von 11,65 Euro in München nicht leben und ihre Miete bezahlen. Bereits der Stundenlohn von 13,66 Euro sorgt bei den Beschäftigten teilweise für existenzielle Nöte. Der Grund für die Herabgruppierung ist nach Aussage, dass die Landeshauptstadt München keinen Werkschutz mit der Qualifikationsstufe III benötigt, sondern nur einen Werkschutz mit der Qualifikationsstufe II. Die Dienstleister geben die fehlende Refinanzierung Eins-zu-eins an die Beschäftigten weiter.“
Zum besseren Verständnis erlaube ich mir, einige Ausführungen vorab zu tätigen:
Entsprechend den Festlegungen des Münchner Facility Managements (mfm) sind die Zuständigkeiten für die Sicherheitsdienstleistungen bei der Landeshauptstadt München (LHM) wie folgt geregelt:
- Das Kommunalreferat (KR) als infrastruktureller Dienstleister ist auch Fachdienststelle für Sicherheit sowie Bewachung und beschreibt in Zusammenarbeit mit den Bedarfsstellen den erforderlichen Umfang sowie die Ausgestaltung der bei Dritten zu beschaffenden Sicherheitsleistungen.
- Das Direktorium, Vergabestelle 1 (VGSt.1) führt das Ausschreibungsverfahren durch, betreut den Vertragsverlauf und ist beispielsweise für die Prüfung der Einhaltung des Mindestlohngesetzes zuständig.
Dementsprechend wurden die Fragen 1 bis 6 vom KR in Abstimmung mit der VGSt.1 und die Frage 7 von der VGSt.1 beantwortet.Gemäß den gesetzlichen Anforderungen ist für Sicherheitskräfte, die Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, wie dies in städtischen Verwaltungsgebäuden mit Parteiverkehr in der Regel der Fall ist, durchführen, der Nachweis einer Sachkundeprüfung erforderlich. Diese Sachkundeprüfung ist im Vergleich zur Unterrichtung gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) eine höherwertigere Qualifikation. Sie wird tarifrechtlich nicht gewürdigt. Sie hat somit keinen positiven Einfluss auf die Eingruppierung der Sicherheitskräfte.
Für Sicherheitsdienstleistungen in Verwaltungsgebäuden mit Parteiverkehr sind die Sicherstellung des Qualitätsniveaus und die Reduzierung der Personalfluktuation bei den externen Dienstleistern für die LHM von zentralem Interesse. Da Werkschutzlehrgänge im Tarifvertrag berücksichtigt werden, ermöglicht oder fordert die LHM in wichtigen Verträgen bei entsprechendem Nachweis eine Vergütung nach Werkschutz mit mindestens der Qualifikation StufeII. Die Anforderungen an die Qualifikationen sowie die konkreten Vergütungen sind stets detailliert in den objektspezifischen Leistungsbeschreibungen für jede Position definiert und in den Ausschreibungen transparent kommuniziert. Eine grundsätzliche Forderung der LHM, dass alle Sicherheitskräfte einen Werkschutz mit der Qualifikation Stufe III aufweisen müssen, existiert nicht.
In den übrigen Objektarten können andere Anforderungen hinsichtlich der Qualifikation an die Sicherheitskräfte vorliegen.
Sie bitten in diesem Zusammenhang um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Frage 1:
Ist es richtig, dass die Landeshauptstadt München die Verträge mit den Sicherheitsdienstleistern angepasst hat und die Mitarbeiter*innen deshalb keinen Werkschutz der Qualifikationsstufe III mehr benötigen?
Antwort:
Vom KR wurde bei keinem laufenden Vertrag nach Vertragsabschluss eine Reduzierung hinsichtlich der Qualifikation der Sicherheitskräfte vorgenommen. Dementsprechend wurden in diesem Zusammenhang keine Vertragsänderungen bei der VGSt.1 veranlasst bzw. durch diese umgesetzt. Eine Herabgruppierung von Mitarbeiter*innen bei den externen Sicherheitsdienstleistern durch die LHM hat nicht stattgefunden.In einem Fall wurde der LHM bekannt, dass nach Vertragsabschluss irrtümlicherweise bei einem Sicherheitsdienstleister firmenintern höhere Qualifikationsstufen zu Grunde gelegt wurden, als in der Ausschreibung benannt. Eine nachträgliche Änderung dieser Kriterien ist nicht zulässig.
Frage 2:
Wenn die Landeshauptstadt München die Anforderungen an die Qualifikationsstufe verändert hat, mit welchen fachlichen Argumenten wurde begründet, dass kein Werkschutz mit der Qualifikationsstufe III mehr benötigt wird?
Antwort:
Siehe Frage 1.
Frage 3:
Wurden hier Gelder für die externen Sicherheitsdienstleister in 2021 gekürzt?
Antwort:
Die Budgets für die Sicherheitsdienstleistungen liegen in der Zuständigkeit der jeweiligen Nutzerreferate. Kürzungen in diesem Bereich sind dem KR und der VGSt.1 nicht bekannt.
Frage 4:
Wenn Gelder für die externen Sicherheitsdienstleister gekürzt wurden, kannte die Verwaltung die Auswirkungen auf das Personal bei den Dienstleistern?
Antwort:
Siehe Frage 3.
Frage 5:
Ist der Verwaltung bekannt, wie viele Mitarbeiter*innen davon betroffen sind?
Antwort:
Siehe Fragen 1 und 3.
Frage 6:
Ist der Verwaltung bekannt, wie dies den betroffenen Mitarbeiter*innen gerade in Zeiten der Corona Pandemie und schwierigen ökonomischen Verhältnissen kommuniziert wurde?
Antwort:
Siehe Fragen 1 und 3.
Frage 7:
Wie prüft die Verwaltung die Einhaltung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen bei laufenden Dienstleistungsverträgen mit externen Unternehmen?
Antwort:
Die VGSt.1 führt hierzu aus:
„Die VGSt.1 prüft im Verdachtsfall stichprobenartig einzelne Vertragsbestandteile wie z.B. Arbeits-, Pausen- und Urlaubszeiten bzw. die korrekte Bezahlung der Tariflöhne, Zuschläge oder Zulagen der Sicherheitskräfte. Bei Abweichungen wird die Firma abgemahnt und aufgefordert, die Verstöße abzustellen. Sollten die Verstöße anhalten, kann das bis zur Kündigung führen.“