Die Landeshauptstadt, ihre Stiftungen und zuständige Gremien und das Thema Nachhaltigkeit
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 16.8.2021
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 16.8.2021 führen Sie Folgendes aus:
„Die Auseinandersetzungen zum Thema Forst Kasten haben relativ kurzfristig Strukturen offengelegt, die den ausführenden Stadträt*innen in dieser Form selbst nicht bekannt waren. Auf muenchen.de findet sich zwar eine Übersicht der ‚mehr als 180 Stiftungen mit sozialem Zweck‘ (www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Stiftungsverwaltung/Start.html), allerdings keine detaillierten Aufschlüsselungen über die jeweils konkreten Strukturen, die städtischen Zuständigkeiten und die Bewirtschaftungs- oder Wirtschaftlichkeitsmodelle der jeweils einzelnen Stiftungen. Um künftige ‚Überraschungen‘ wie im Fall Heiliggeistspital-Stiftung zu vermeiden, bzw. um eine größere Transparenz herzustellen, bzw. um auch eventuelle Haftungsfragen im Vorfeld zu kennen, bitten wir den Oberbürgermeister um Beantwortung der folgenden Fragen. Hieran geknüpft ist auch noch die Frage der Nachhaltigkeit der einzelnen Stiftungen. Viele Stiftungen sind Jahrzehnte – teilweise Jahrhunderte – alt und sollten in deren Wirtschaftsmodellen dringlich auf ihre Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit überprüft werden.“
Die Frist zur Bearbeitung wurde aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheiten und der Notwendigkeit der Einbindung verschiedener Referate mit Schreiben vom 23.8.2021 bis zum 22.10.2021 verlängert.
Zu Ihrer Anfrage vom 16.8.2021 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Werden alle diese Stiftungen durch die Stadt als Stiftungsrat verwaltet? Durch welche weiteren Strukturen findet eine Verwaltung dieser Stiftungen statt? Welche Rolle spielen dabei der Oberbürgermeister (oder die Bürgermeister*innen) bzw. die jeweils zuständigen Referent*innen, bzw. welche Entscheidungs- und Ermessensspielräume haben sie oder die Stadträt*innen und Ausschüsse um die Arbeit der Stiftungen zu beeinflussen?
Antwort:
Im Rahmen der Satzungen der von der Landeshauptstadt München verwalteten Stiftungen ist ganz überwiegend festgelegt, dass sie von den Organen der Landeshauptstadt nach den Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern verwaltet und vertreten werden. Diese handeln damit quasi als Vorstand der Stiftung.
Damit wird der grundsätzlichen Regelung des Art. 20 Abs. 2 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) gefolgt.
Das heißt, dass die laufenden Angelegenheiten, die für die Stiftung keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen analog Art. 37 Abs.1 S. 2 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) dem Oberbürgermeister bzw. der Verwaltung obliegen.
Welche Angelegenheiten als laufende gelten, regelt die Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO) in § 22. Für die Stiftungen sind v. a. einschlägig die Ziffern 7 und 19.
Beschlussfassungen, die nicht unter die laufenden Angelegenheiten fallen, werden dem Stadtrat vorgelegt. Für die sozialen Stiftungen ist nach § 5 Ziffer 4 der Sozialausschuss zuständig, der dann entsprechend als Organ der Stiftung handelt.
Lediglich 16 der von der Stiftungsverwaltung betreuten 184 Stiftungen haben neben der dargestellten Regelung zur Verwaltung und Vertretung in Umsetzung des Stifterwillens ein weiteres Gremium in der Satzung verankert (Kuratorium bzw. Beirat). Die Besetzung dieser zusätzlichen Gremien beruht auf dem Stifterwillen und besteht meist paritätisch aus städtischen (Oberbürgermeister, (berufsmäßige) Stadträt*innen, Verwaltungsangehörige) und externen Vertreter*innen (aus der Stifterfamilie bzw. fachkundige Personen). Die Aufgaben sind in den jeweiligen Stiftungssatzungen festgelegt und beziehen sich überwiegend auf Überwachung und Kontrolle bzw. die Entscheidung über Grundsatzangelegenheiten der Stiftung.
Entscheidungen der Organe der Stiftung haben sich an den gesetzlichen Bestimmungen zum Stiftungsrecht (Bayerisches Stiftungsgesetz, Bayerische Gemeindeordnung, Bürgerliches Gesetzbuch, Abgabenordnung etc.) zu orientieren. Die genannten gesetzlichen Rahmenbedingungen werden von der Verwaltung selbstverständlich bei den Entscheidungen der laufenden Verwaltung ebenso wie bei der Erstellung von Entscheidungsvorlagen für den Stadtrat als Gremium berücksichtigt.
Frage 2:
Gibt es neben den durch das Sozialreferat (und damit den Sozialausschuss) betreuten Stiftungen noch weitere mit Zuständigkeit in anderen Referaten? Wenn ja, welche und mit welchen Zuständigkeiten?
Antwort:
Insgesamt hatte die Landeshauptstadt München zum 31.12.2020 212 Stiftungen in ihrer Verwaltung; davon sind 65 rechtsfähig und 147 nichtrechtsfähig.
Von der Stiftungsverwaltung im Sozialreferat werden 182 Stiftungen mit sozialen Zwecken sowie zwei Stiftungen aus dem Bereich Gesundheit und medizinische Forschung betreut.
Die Stiftungsverwaltung hat stadtweit die Gesamtzuständigkeit für die Stifter*innenberatung, die Stiftungserrichtung und die Nachlassabwicklung für alle Referate. Die anschließende Verwaltung der Stiftungen erfolgt dann je nach Stiftungszweck in den Fachreferaten.
So werden aktuell 18 Stiftungen vom Kulturreferat, sechs Stiftungen vom Referat für Bildung und Sport und je eine Stiftung vom Direktorium, dem Baureferat, dem Kreisverwaltungsreferat und dem Kommunalreferat betreut.
Frage 3:
Da es bei Entscheidungen im Kontext manchmal um erhebliche Geldbeträge geht, warum ist hier nicht die Vollversammlung als Stiftungsrat eingesetzt, sondern der Sozialausschuss (oder ggf andere Ausschüsse)?
Antwort:
Die Aufgaben der Ausschüsse ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München; die Zuordnung der Ausschüsse aus den die jeweilige Stiftung verwaltenden Referaten der Landeshauptstadt.
Die Zuständigkeit von beschließenden Ausschüssen und der Vollversammlung ist in §§ 6, 7 GeschO geregelt. Danach regeln §§ 1 bis 4 GeschO, wann die Vollversammlung zuständig ist.Dies ist bei Stiftungen beispielsweise gem. § 2 Nr. 13 GeschO bei Angelegenheiten gegeben, zu deren Erledigung die Gemeinde einer Genehmigung bedarf (Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BayGO). D. h. bei der Errichtung von rechtsfähigen Stiftungen oder bei Satzungsänderungen von Stiftungen.
Durch die Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshaupt München werden die Regelungen der Bayerischen Gemeindeordnung zur Vertretungsbefugnis konkretisiert und interessengerecht umgesetzt.
Frage 4:
Gilt der Grundsatz „Stiftungsrät*innen entscheiden als Privatpersonen und nicht als Stadträt*innen“ nach Auffassung des Oberbürgermeisters tatsächlich und für alle diese Stiftungen?
Falls die vorherige Frage zumindest teilweise mit „ja“ beantwortet wird, sind dann die Stiftungsrät*innen ggf. immer in Privathaftung für Ihre Entscheidungen, bzw. wann ist das so und wann nicht?
Wurde juristisch geprüft, ob eine Haftung auch dann in Betracht kommt, wenn der zur Haftung führende Sachverhalt nicht oder nicht in Gänze bekannt ist? Falls, ja, mit welchem Ergebnis?
Welche Maßnahmen kann der Oberbürgermeister oder der Stadtrat treffen, um die Stadträt*innen in diesen besonderen Aufgabenbereichen rechtlich und haftungstechnisch in ihren Entscheidungen zu schützen?
Antwort:
Die Stadtratsmitglieder trifft als Organ der Stiftung die Verpflichtung zur gewissenhaften Wahrnehmung der Obliegenheiten bei der Verwaltung von Stiftungen, mithin die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und die Wahrung der Interessen der Stiftungen.
Die Stadtratsmitglieder entscheiden damit nicht als Privatpersonen, sondern als Gremium der Stiftung.
Eine Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen von Stadtratsmitgliedern kann sich in entsprechender Anwendung des Art. 20 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 BayGO i. V. m. § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ergeben.
Nach dem Privileg des Art. 51 Abs. 2 S. 1 und 2 BayGO führt bei Abstimmungen nur ein vorsätzliches falsches Abstimmungsverhalten zu einer Schadensersatzpflicht.Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Stadtratsmitglieder durch eine Sitzungsvorlage der Verwaltung vorher auf die Pflichtwidrigkeit des (Abstimmungs-) Verhaltens hingewiesen wurden.
Wenn der Stadtrat als Gremium einer Stiftung mit einer thematisch kontroversen Entscheidung im Rahmen der Vermögensverwaltung befasst wird, können bei der Grundsatzentscheidung alle Aspekte einschließlich beispielsweise Ökologie- oder Nachhaltigkeitskriterien in die Ermessensentscheidung mit einbezogen werden. Falls dann eine favorisierte Entscheidung mit finanziellen Einbußen der Stiftung verbunden sein sollte, muss der Stadtrat bereits zu diesem Zeitpunkt entscheiden, auf welchem Weg (z. B. Nachteilsausgleich durch die Landeshauptstadt München) dennoch das Gebot zur bestmöglichen Wahrung der Interessen der Stiftung erfüllt werden kann.
Frage 5:
Ist für alle (zuständigen) Stadträt*innen gewährleistet, schnell und unbürokratisch Zugriff auf die jeweiligen Stiftungssatzungen zu erhalten?
Antwort:
Die jeweiligen Stiftungssatzungen wurden und werden den Stadträt*innen auf Nachfrage und Darstellung des thematischen Bezugs rasch und unbürokratisch zur Verfügung gestellt.
Die Stiftungsverwaltung verzichtet darauf, den Zugriff auf alle Stiftungssatzungen über die Website zu ermöglichen, weil das in der Praxis sowohl für Stiftungsinteressierte als auch Antragstellende wenig zielführend ist und die Satzungen zum Teil vertrauliche Informationen über die Stifter*innen enthalten.
Faktisch können gemeinnützige Träger ihre Förderanträge direkt an die Stiftungsverwaltung stellen, ohne auf eine bestimmte Stiftung und deren Zwecke detailliert eingehen zu müssen. Die Förderanträge werden geprüft und dann anhand des konkreten zu fördernden Projekts sowie des erforderlichen Budgets vom Mittelverwendungsteam der Stiftungsverwaltung die geeignete(n) Stiftung(en) für den Zuschuss bzw. die Kooperation ausgewählt.
Ebenso müssen die Anträge auf Einzelfallbeihilfen aus Stiftungen nicht an eine konkrete Stiftung gestellt werden, sondern an die Stiftungsverwaltung. Die Erfüllung der jeweiligen Stiftungszwecke wird auch hier durch das Mittelverwendungsteam der Stiftungsverwaltung sichergestellt.Stiftungsinteressierte erhalten im Rahmen der Stifter*innenberatung gezielte Informationen zu zu ihrer Stiftungsidee passenden Stiftungen, so dass sie sich nicht ohne Anhaltspunkt oder Vorabauswahl durch eine Vielzahl von Satzungen lesen müssen. In der Praxis geht es naturgemäß v. a. um die Stiftungszwecke, die umfassend dargestellt werden. Auf Wunsch werden auch die jeweiligen Stiftungssatzungen unter Wahrung der Vertraulichkeit zur Verfügung gestellt.
Frage 6:
Was sind die genauen Wirtschafts- oder Bewirtschaftungsmodelle (also die Einnahmequellen) all dieser durch die Stadt verwalteten Stiftungen? Bitte konkret und detailliert aufschlüsseln.
Wurden diese Wirtschafts- bzw. Bewirtschaftungsmodelle schon einmal auf ihre Nachhaltigkeit überprüft? Falls ja: mit welchen Ergebnissen und Erkenntnissen? Bitte detailliert aufschlüsseln.
Wie sollen Stadtrat und Verwaltung die Erreichung der Klimaziele unter besonderer Berücksichtigung und Einbeziehung des (durch die Stadt verwalteten) Stiftungswesens umsetzen?
Gibt es Stiftungen, bei denen jetzt schon bekannt ist, dass sie nicht nachhaltig wirtschaften (im Sinne der Erreichung der Klimaziele) und welche Maßnahmen sind vorgesehen, um das zu ändern und bis wann?
Antwort:
Von den 212 von der Landeshauptstadt München verwalteten Stiftungen haben 154 Stiftungen ausschließlich Kapitalvermögen, aus deren Erträgen (Zinsen, Dividenden) die Stiftungszwecke erfüllt werden.
Für die Verwaltung des Kapitalvermögens ist die Stadtkämmerei zuständig. Mit Stadtratsbeschluss wurden 2003 für die Stiftungen der Stadt neben den getätigten Eigenanlagen auch spezielle Stiftungsfonds aufgelegt, die den Anforderungen der Vermögensverwaltung von Stiftungen entsprechen (Sitzungsvorlage Nr. 02-08/V 03482).
Im Stadtratsbeschluss (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 13010) „München – divest now! Klimaschädliche Investitionen beenden (II)“ vom 18./19.12.2018 wurde die Ausrichtung des gesamten städtischen Finanzanlageportfolios im Sinne von nachhaltiger Vermögensverwaltung festgelegt. Die entsprechende Erweiterung der Anlagerichtlinien durch Nachhaltigkeitskriterien in den Stiftungsfonds wurde im Laufe des Jahres 2019 abgeschlossen. Die Landeshauptstadt München beobachtet aktiv die unterschiedlichen Anforderungen an nachhaltige Geldanlagen im Sinn der Bewertung von E (Environment), S (Social) und G (Governance) – Kriterien und berück-sichtigt dies fortlaufend in ihren Anlagen. Hierbei handelt es sich bei den Fremdanlagen in der Umsetzung um eine Kombination aus einem Best-in-Class-Ansatz (sofern vom Vertragspartner angeboten) und um individuelle Ausschlusskriterien für Emittenten (Unternehmen und Staaten), die sich u. a. an den Mindestausschlusskriterien für Emittenten des FNG-Siegels orientieren und einer laufenden Aktualisierung unterliegen. Der Bereich der Eigenanlage (Direktanlagen werden durch die Stadtkämmerei getätigt) enthält nur Termingelder, Pfandbriefe und Anleihen staatlicher Emittenten (Deutschland, EU-Institutionen). Im Rahmen von Nachlassabwicklungen und Zustiftungenzugefallene Finanz- und Anlagemittel werden auf Geeignetheit nach den städtischen Kriterien geprüft.
Darüber hinaus haben 58 Stiftungen Immobilienvermögen, das von den Stifter*innen in die Stiftungen eingebracht wurde.
Das Immobilienvermögen der sozialen Stiftungen wird überwiegend von der GEWOFAG als Immobiliendienstleister verwaltet und die Nettoerträge aus Mieten und Pachten stehen für die Stiftungszwecke zur Verfügung. Für Erbbaurechte der Stiftungen ist das Kommunalreferat zuständig.
Die Stiftungsverwaltung verwaltet drei Stiftungen mit Kinderheimen, die vom Stadtjugendamt als Träger betrieben werden.
Das Kulturreferat verwaltet zwei Stiftungen mit einem Museumsbetrieb (Villa Stuck und Villa Walberta).
Daneben hat allein die Heiliggeistspital Stiftung München mit dem Forst einen Betrieb. Die Forstverwaltung des Kommunalreferats richtet sich bei der Verwaltung des Forst Kasten ebenso nach den städtischen und gesetzlichen Vorgaben wie bei den städtischen Forstflächen.
Die Heiliggeistspitalstiftung München mit dem Betrieb „Forst Kasten“ ist eine öffentliche Stiftung, die von der Landeshauptstadt München, unter Aufsicht des Freistaates Bayerns (zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde: Regierung von Oberbayern), verwaltet wird. Somit handelt es sich im Falle des Forst Kasten nach Art. 3 Ziffer 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) um Körperschaftswald. Körperschaftswald ist nach Art. 19 BayWaldG vorbildlich zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes stützt sich auf Forstwirtschaftspläne, die im Einvernehmen mit der Körperschaft von freiberuflich tätigen Sachverständigen im Auftrag der staatlichen Forstbehörde erstellt werden. Das Resultat der Forstwirtschaftspläne, die alle zehn Jahre neu erstellt werden, ist ein nachhaltiger Hiebsatz. D. h. allezehn Jahre wird unter staatlicher Aufsicht festgelegt, welche Holzmengen nachhaltig im Forst Kasten eingeschlagen werden dürfen. Die Überwachung der Einhaltung der festgelegten nachhaltig einzuschlagenden Holzmengen erfolgt ebenfalls durch die staatlichen Behörden im Rahmen der 10-Jahres-Planung.
Der Forst Kasten ist, wie der übrige städtische Wald auch, seit 20 Jahren nach PEFC, FSC und Naturland zertifiziert. Durch regelmäßige Audits der Zertifizierter ist zusätzlich zur staatlichen Aufsicht gewährleistet, dass der Forst Kasten nachhaltig bewirtschaftet wird.
Wie dargestellt verfügen die von der Landeshauptstadt München verwalteten Stiftungen über keine speziellen Geschäftsmodelle, wie Gewerbebetriebe oder Ähnliches, für die sich die Frage eines nachhaltigen Wirtschaftens über die o. g. Darstellungen hinaus speziell stellen würde.