Eingeschränkte Parkmöglichkeiten vor Wertstoffinseln
Antrag Stadtrats-Mitglieder Heike Kainz und Manuel Pretzl (CSU-Fraktion) vom 20.11.2020
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO des Stadtrates dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. In Ihrem Antrag fordern Sie, „vor den Wertstoffinseln die Parkmöglichkeiten so einzuschränken, dass Bürger*innen im Zeitraum 7 – 18 Uhr dort zur Abgabe ihres Wertstoffmülls kurz parken können.“
Das Mobilitätsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Der Vollzug der StVO ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist deshalb rechtlich nicht möglich. Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftweg wie folgt zu beantworten:
Grundsätzlich sollten Wertstoffinseln sowohl für die Benutzer*innen als auch für Leerungsfahrzeuge uneingeschränkt zugänglich sein. Dies ist vielfach bereits aktuell und ohne Beschilderung vor allem in den äußeren Stadtvierteln der Fall, wenn der Parkdruck nicht sehr hoch ist.
Pauschal vor jeder Wertstoffinsel ein eingeschränktes Haltverbot einzurichten, um dort kurzzeitig Be- und Entladen zu können, ist aus unserer Sicht nicht erforderlich und stünde auch im Widerspruch zur Vorgabe der StVO nach so wenig Beschilderung wie möglich und nur so viel wie zwingend nötig.
Es ist insofern immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Werden der Stra-ßenverkehrsbehörde Probleme an einzelnen Standorten bekannt (z.B. durch Beschwerden von Bürger*innen oder auf Hinweis der Entsorgungsfirmen, der Polizei oder der Bezirksausschüsse), wird die Situation vor Ort überprüft und im Bedarfsfall werden – nach Durchführung des vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens – eingeschränkte Haltverbote angeordnet. Damit ist ein Dauerparken während der Geltungsdauer des Haltverbotes nicht mehr erlaubt.Entgegen der im Antrag genannten Zeit werden diese Haltverbote im Regelfall auf die zulässigen Leerungszeiten, also Montag bis Samstag 7 bis 19 Uhr, zugeschnitten. In besonders gelagerten Einzelfällen wird u.U. auf einen Zeitzusatz verzichtet, weil ein (Dauer-)Parken an einer bestimmten Stelle auch aus Verkehrssicherheitsgründen nicht vertretbar ist.
Etliche Wertstoffinseln befinden sich in Parkbuchten. Hier kann ein Halten im Fahrbahnbereich vor dem Container durch Benutzer nur erlaubt oder zumindest von der Polizei geduldet werden, wenn dadurch keine unzumutbare Einengung des Fahrbahnbereiches entsteht bzw. andere
Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Im Zweifel ist der Verkehrssicherheit stets Vorrang vor der komfortablen Erreichbarkeit durch die Benutzer*innen einzuräumen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Straßenverkehrsbehörde bereits aktuell sämtlichen Hinweisen über Probleme vor einzelnen Wertstoffinseln nachgeht und jeweils unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten prüft, ob eingeschränkte Parkmöglichkeiten vor den Inseln eingerichtet werden können. Ein pauschales Haltverbot vor allen Wertstoffinseln ist jedoch nicht möglich.
Ich bitte, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.