Kunst sichtbar machen – auch im Impfzentrum München
Antrag Stadträtin Beatrix Burkhardt (CSU-Fraktion) vom 10.2.2021
Antwort Kulturreferent Anton Biebl:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen, dass Bilder der Artothek im Impfzentrum München gezeigt werden sollen.
Der Inhalt Ihres Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 10.2.2021 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Besten Dank für Ihren Vorschlag, den Wartebereich des Impfzentrums München durch die Ausstellung von Kunstwerken aus der Artothek freundlicher zu gestalten.
Nun hat sich aber Ihr Anliegen vielleicht durch die Kinderbild-Challenge von Radio Gong 96,3 erfüllt? Denn auf Grund des Aufrufs konnten eine große Auswahl von selbstgemalten Kinderbildern im Impfzentrum aufgehängt werden.
Was Ihren konkreten Vorschlag anging, eine bestimmte Auswahl von Leihbildern der städtischen Artothek zu zeigen, wäre die Umsetzung schwierig gewesen. Laut Satzung dürfen die Kunstwerke nur personenbezogen ausgeliehen werden, also mit Ausweis und beschränkt auf eine bestimmte Anzahl von Bildern. Das gibt die Versicherung so vor. Ebenso wird von der Versicherung gewünscht, Kunstwerke nur in Räume auszuleihen, die abgeschlossen sind oder wahlweise entsprechend bewacht werden. Dies zu realisieren, wäre im Impfzentrum wahrscheinlich zu aufwändig gewesen.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.