Transparentes Schnelltestkonzept im Lockdown
Antrag Stadtrat Professor Dr. Hans Theiss (CSU-Fraktion) vom 4.11.2020
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Der Inhalt des Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Zu Ihrem Antrag vom 4.11.2020 teilen wir Ihnen aber Folgendes mit:
Durch SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests werden hochinfektiöse Personen bei korrekter Anwendung rasch und sicher identifiziert. Zu einem sehr frühen Zeitpunkt und im fortgeschrittenen Verlauf einer Infektion ist die diagnostische Sensitivität von Antigen-Schnelltests aber limitiert. Ein positives Testergebnis ist in jedem Fall schnellstmöglich durch einen PCR-Test zu überprüfen. Mindestens bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist eine häusliche Quarantäne einzuhalten.
Im Rahmen der nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 (Stand 16.12.2020) finden Antigen-Schnelltests derzeit Anwendung bei Patient*innen, Bewohner*innen und Betreuten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, zur Rehabilitation, ambulante Operationen, ambulante Pflege, ambulante Dialyse, Hospiz-Diensten und Tageskliniken im Rahmen von Screening-Maßnahmen außerhalb von Ausbruchssituationen und ohne einen konkreten Krankheitsfall, wenn die 7-Tagesinzidenz bei über 50 liegt.
Für das Personal der genannten Einrichtungen sowie von (Zahn-)Arztpraxen, Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe und für Besucher*innen dieser Einrichtungen im Vorfeld gilt das ebenso.
Die Kostenübernahme erfolgt über die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Für die Beschaffung der Test-Kits sind grundsätzlich die Einrichtungen zuständig. Diese wurden überdies zusätzlich mit Kontingenten versorgt, die den Gesundheitsämtern durch die Bayerische Staatsregierung zur Verfügung gestellt wurden.In infektiologischen Ausbruchssituationen sind in den genannten Einrichtungen ausschließlich PCR-Tests zu nutzen. Reihentestungen werden in diesem Fall ggf. durch das zuständige Gesundheitsamt, in München durch das Gesundheitsreferat (GSR) angeordnet.
Tritt in Schulen in einer Klasse ein bestätigter Covid-19-Fall auf, werden alle Mitschüler*innen des Indexfalles kohortenisoliert. Nach fünf Tagen erfolgt gem. Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine Testung per Antigen-Schnelltest (oder alternativ ein PCR-Test) bei allen Schüler*innen der Klasse. Diese werden nach negativer Testung wieder zum Unterricht zugelassen.
In Einzelfällen stellt die Durchführung von Antigen-Schnelltests auch eine Maßnahme zur Erhöhung der infektiologischen Sicherheit, z.B. bei der Notwendigkeit der Durchführung von Präsenzveranstaltungen mit größerer Teilnehmerzahl, dar, z.B. bei Stadtratssitzungen. Allerdings stellen die logistischen Anforderungen im Vorfeld durch das Erfordernis einer adäquaten Testumgebung vor Ort, die erforderlichen Maßnahmen zur Isolierung bei einem positiven Testergebnis und die Wartezeiten mit der Gefahr größerer Menschenansammlungen auf engem Raum immer auch eine Herausforde-
rung dar.
Im Stadtgebiet München bestehen mittlerweile auch eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Antigen-Schnelltestung durch kommerzielle Anbieter für Jedermann, vorrangig durch private, vom Gesundheitsreferat zur Durchführung von Bürgertestungen beauftragte Teststellenbetreiber. Hinzu kommen ferner vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beauftragte Apotheken sowie ohne Beauftragung arbeitende private Schnellteststellen (in der Regel mit kostenpflichtigen Tests). Das Angebot dürfte weiter steigen, insbesondere weil die Nachfrage interessierter Betreiber nach Beauftragungen des Gesundheitsreferats für kostenlose Bürgertestungen ungebrochen ist. Nicht zuletzt dank eines pragmatischen, unkomplizierten Verwaltungsverfahrens werden Beauftragungen fast täglich vorgenommen.
Mit Stand vom 11.5.2021 stellt sich die Situation in München hinsichtlich kostenloser Schnelltest-Möglichkeiten wie folgt dar (zum Teil nach Eigenauskünften der Betreiberinnen und Betreiber):
Anzahl Betreiberinnen und Betreiber: 76
Anzahl Stationen: 154
Tägliche Kapazitäten: 75.154
Tatsächlicher täglicher Abruf im Durchschnitt (KW 17): 14.177
Anzahl Apotheken (laut StMGP): 121
Das Gesundheitsreferat macht den Betreiberinnen und Betreibern zwar keine Vorgaben, wo die Teststellen betrieben werden sollen, die Erfahrung zeigt jedoch bislang, dass die Betreiber Standorte von Konkurrenten berücksichtigen und sich entsprechend Standorte suchen, die ausreichend Kundschaft versprechen. Dies kann auf www.testen-muenchen.de grafisch ansprechend nachvollzogen werden. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Markt die Dezentralität des Angebots selbst regelt.
Zudem bieten Einrichtungen der stationären Pflege den Besucher*innen im Vorfeld entsprechende Tests kostenfrei an und auch auf der Theresienwiese können Besucher*innen von Alten- und Pflegeheimen kostenfrei einen Schnelltest durchführen lassen. Die Terminvereinbarung erfolgt in Kooperation mit den Einrichtungen.
Davon unabhängig besteht für alle Münchner Bürger*innen weiterhin die Möglichkeit einer anlasslosen PCR-Testung im kommunalen Testzentrum auf der Theresienwiese.
Die vorhandenen Testkapazitäten von bis zu 3.000 PCR-Tests von Montag bis Freitag und derzeit bis zu 500 Schnelltests decken die Nachfragen aus der Bevölkerung im Zusammenspiel mit dem privat organisierten Angebot derzeit gut ab. Durch Pressemitteilungen und Informationen auf http://www.muenchen.de werden die Bürger*innen umgehend über Veränderungen oder Ergänzungen des Angebots informiert. Auf zusätzliche Bedarfe, die sich aus Änderungen der rechtlichen Vorgaben ergeben, reagiert das GSR durch kurzfristige Zuschaltung weiterer Testkapazitäten.
Ihrem Antrag wird somit schon jetzt in vollem Umfang Rechnung getragen.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.