Fahrradkennzeichen einführen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 20.9.2021
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen: „Der Stadtrat möge beschließen: Das Mobilitätsreferat möge prüfen, ob und bis wann eine Kennzeichnungspflicht für Radfahrer in München umgesetzt werden kann.“
Der Inhalt des Antrags betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag, der der Kfz-Zulassungsbehörde des Kreisverwaltungsreferats zuständigkeitshalber zugeleitet wurde, schriftlich zu beantworten.
Gemäß § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) müssen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen werden. § 1 Abs. 3 StVG definiert, dass Fahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden, keine Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG sind.
Eine Zuteilung von Kennzeichen zur Identifizierung des Fahrzeughalters ist gemäß § 8 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) nur für Fahrzeuge im Sinne der Verordnung vorgesehen. Die Regelungen der Fahrzeugzulassungsverordnung sind jedoch nur anzuwenden, auf Landfahrzeuge die durch Maschinenkraft bewegt werden und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h (§§1 und 2 FZV).
Fahrräder zählen daher nicht zu den Fahrzeugen, die eine Anwendbarkeit des StVG oder der FZV eröffnen, da es sich hierbei nicht um motorisierte Kraftfahrzeuge handelt.
Auch eine Anwendung der Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, eKFV) ist nicht möglich, da der Anwendungsbereich (Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb) dieser Verordnungnicht gegeben ist. Eine analoge Anwendung scheidet ebenfalls aus. Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, ist es nicht möglich, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen. Zudem bedürfen grundrechtsrelevante, belastende Hoheitsmaßnahmen immer einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
Derzeit fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage, welche eine Kennzeichnungs- bzw. Registrierungspflicht von Fahrrädern ermöglichen würde. Allein aus diesem Grunde kann Ihrem Anliegen daher nicht entsprochen werden.
Neben den bestehenden rechtlichen Hürden wird durch das Mobilitätsreferat die Einführung einer Kennzeichenpflicht für Fahrräder nicht als zielführend erachtet.
„Die Verkehrswende zielt unter anderem auch darauf ab, mehr Menschen zum Radfahren zu bewegen. Neue bürokratische Hürden wie etwa eine Kennzeichenpflicht wären diesbezüglich kontraproduktiv. Ziel ist vielmehr die Schaffung einer besseren Infrastruktur für den Radverkehr, die Radfahrende weniger zu falschem Verhalten verleitet. Mit der fortschreitenden Umsetzung der Bürgerbegehren ‚Radentscheid‘ und ‚Altstadt-Radlring‘ ist man diesbezüglich bereits auf einem guten Weg.
Darüber hinaus zeigt die bestehende Kennzeichenpflicht für Kraftfahrzeuge unter anderem auch bei E-Tretrollern, dass ein Kennzeichen nicht automatisch davon abhält, gegen Verkehrsregeln zu verstoßen. Der Nutzen einer Kennzeichenpflicht für den Radverkehr erscheint insofern auch im Verhältnis zu dem dafür entstehenden enormen Aufwand äußerst zweifelhaft.“
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.