IAA – Demo im Luitpoldpark Schwabing West
Anfrage Stadträtin Dr. Evelyne Menges (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 28.9.2023
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage vom 28.9.2023 zur Beantwortung überlassen.
Inhaltlich teilten Sie Folgendes mit:
„Schwabing West ist mit seinen 68.603 Einwohnern der dichtbesiedeltste Stadtbezirk Münchens. Der Luitpoldpark ist hier die grüne Lunge und der zentrale Erholungsort für die Schwabinger, wo spazieren gegangen wird, man sich zum Ratsch trifft, man mit seinem Hund Gassi geht und Sport treibt. Der Luitpoldpark ist sehr beliebt und immer sehr gut besucht. Im Zeitfenster von Dienstag,
5. September 2023, bis Sonntag, 10. September 2023, wurde der Luitpoldpark vom ‚Förderverein für die Arbeit globaler grüner Bewegung e.V.‘ vertreten von einer Vorsitzenden aus Berlin, als ‚Mo- bilitätswende Camp München‘ genutzt.
Nach den eigenen Angaben des Vereins sollten ca. 1.500 Menschen in Zelten wohnen und für Diskussionen über die Mobilitätswende sowie über die Utopien einer demokratischeren und gerechteren Welt mit Kultur genutzt werden.
Die Rasenflächen wurden nach Abbau entsprechend in Mitleidenschaft gezogen.“
Zudem legten Sie Bildaufnahmen des Mobilitätswendecamps und der Rasenflächen nach Abbau des Camps vor und baten den Oberbürgermeister die im Folgenden aufgeführten Fragen zu beantworten. Das Kreisverwaltungsreferat hat zur Beantwortung das Baureferat hinzugezogen. Ihre Fragen kann ich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Als was wurde dieses „Ereignis“ angemeldet?
Antwort:
Das „Mobilitätswendecamp“ wurde als Versammlung in Form eines Protestcamps nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz angezeigt.
Frage 2:
Als was wurde es vom KVR genehmigt?
Antwort:
Die Versammlung wurde nach Prüfung, ob es sich um eine Versammlung oder Veranstaltung handelt, als Versammlung bestätigt und im notwendigen Umfang beschränkt. Im Übrigen ist hier anzumerken, dass Versammlungen nach Art 8 GG nicht genehmigt, sondern lediglich angezeigt werden müssen.
Frage 3:
Wer steht hinter dem Mobilitätswendecamp?
Antwort:
Veranstalter der Versammlung war eine Privatperson.
Frage 4:
Warum wurde das Camp in dem am dichtesten besiedelten Stadtgebiet erlaubt?
Antwort:
Das Versammlungsgrundrecht, gestützt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, gewährleistet den Grundrechtsträger*innen als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung. Der Veranstalter hat von diesem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und den Luitpoldpark als Versammlungsort
angezeigt. Eine behördliche Verlegung kommt nur bei Bestehen einer hinreichend konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Betracht, die nicht durch mildere Mittel auf ein im Lichte des Ranges der Versammlungsfreiheit vertretbares Maß reduziert werden kann. Eine solche Lage bestand nicht.
Die Nutzung des Luitpoldparks wurde auf einen Teilbereich beschränkt, so dass ausreichend Platz für die Nutzung von anderen Bürger*innen verblieb. Der Park war trotz des Camps nicht überlaufen. Anderen Bedenken, insbesondere zum Schutz des Parks, wurde durch Beschränkungen der Versammlung entgegengewirkt. Dafür hat das Kreisverwaltungsreferat u.a. das Baureferat – Gartenbau und das Referat für Klima und Umwelt – Untere Naturschutzbehörde eingebunden. Zudem wurden die vom
Bezirksausschuss 04 vorgetragenen Bedenken gewürdigt und berücksichtigt.
Frage 5:
Ist bekannt, dass der Verein für dieses Ereignis nach Eigenangaben etwa 30.000 Euro in diesen 5 Tagen erwirtschaftet hat?
Antwort:
Dem Kreisverwaltungsreferat liegen hierzu keine Informationen vor. Eine Verbindung des Veranstalters zum „Förderverein für die Arbeit globaler grüner Bewegung e.V.“ ist dem Kreisverwaltungsreferat nicht bekannt.
Frage 6:
Wie verträgt sich die gewerbliche Tätigkeit mit der Grünanlagensatzung, die eine gewerbliche Tätigkeit nicht zulässt?
Antwort:
Das „Mobilitätswendecamp“ war eine Versammlung. Eine gewerbliche Tätigkeit konnte das Kreisverwaltungsreferat – Versammlungsbüro bei mehrfachen Kontrollen vor Ort nicht feststellen.
Frage 7:
Welche Kosten fallen bei der Stadt an, um den beschädigten Rasen wie- derherzustellen?
Antwort:
Das für den gartenbaufachlichen Unterhalt des Luitpoldparks zuständige Baureferat teilte zu dieser Frage mit Stellungnahme vom 31.10.2023 Folgendes mit:
Nach dem Abbau der Versammlung hat am 14.9.2023 eine Begehung der Versammlungsfläche mit Vertreter*innen der zuständigen Behörden sowie dem Veranstalter stattgefunden.
Die benutzten Rasenflächen wiesen nur geringfügige Beschädigungen in Kleinflächen auf. Durch die im Rahmen der Unterhaltspflege standardmä-ßig durchgeführte Mahd und Dünnung haben sich die betroffenen Rasenflächen bereits wieder regeneriert. Aus gartenbaufachlicher Sicht bestand daher kein Erfordernis, Instandsetzungsarbeiten an den Rasenflächen durchzuführen. Zusätzliche Kosten wurden durch die Versammlung nicht verursacht.
Frage 8:
Wird der Luitpoldpark künftig für vergleichbare mehrtägige Ereignisse zur Verfügung gestellt werden?
Antwort:
Aufgrund der oben beschriebenen Vorgaben des Versammlungsgrundrechtes lässt sich eine Nutzung für Versammlungen für die Zukunft nicht ausschließen. Im Luitpoldpark sind jedoch zum Schutz der Natur und der Grünanlage eine Vielzahl an Vorgaben einzuhalten und auch die Lage abseits der Innenstadt dürfte dazu führen, dass der Park, wie auch in der Vergangenheit, nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt als Versammlungsörtlichkeit gewählt werden wird.
Frage 9:
Warum wurde nicht eine geeignetere Fläche zur Verfügung gestellt, die der örtlichen Bevölkerung keine Einschränkungen zumutet?
Antwort:
Der Anzeige des Luitpoldparks ging eine intensive Suche nach einer geeigneten Versammlungsfläche in kooperativer Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und dem Versammlungsbüro des Kreisverwaltungsreferates voraus. Die geprüften Flächen erwiesen sich jedoch alle als bereits belegt, zu klein oder aus anderen Gründen als nicht geeignet.