(17.4.2023 – teilweise voraus) Aufgrund der aktuellen Berichterstattung in den Medien und um künftige Missverständnisse bei diesem sehr komplexen Sachverhalt auszuschließen, stellt das Kreisverwaltungsreferat Folgendes klar: Über die Zulassung eines Wirtes zur Wiesn entscheidet nicht das KVR. Aufgrund der Ähnlichkeit der Worte wird die Zulassung oft verwechselt mit der Zuverlässigkeit von Wirt*innen. Das KVR entscheidet nur über die Zuverlässigkeit. Der Verlust der Zuverlässigkeit kommt einem Berufsverbot für einen Gastronomen gleich.
Das Kreisverwaltungsreferat ist zuständig für die Prüfung der Zuverlässigkeit nach dem Gaststättengesetz. Die Zuverlässigkeit von Wirt*innen ist eine von mehreren Voraussetzungen dafür, dass am Ende eine Zulassung zur Wiesn ausgesprochen werden kann.
Das KVR bewertet die Zuverlässigkeit stets nach der aktuellen Sachlage und verwertet alle vorliegenden Erkenntnisse. Es entscheidet über die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit eines Gastronomen erstmalig bei der Erteilung einer gaststättenrechtliche Konzession. Wenn Erkenntnisse bekannt werden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen lassen, steigt das KVR erneut in die Prüfung der Zuverlässigkeit ein.
Das KVR betont an dieser Stelle jedoch nochmals ausdrücklich, dass für die Zulassung von Wirt*innen zur Wiesn nicht das KVR zuständig ist – auch nicht in dem Fall, um den sich die aktuelle Berichterstattung dreht.