Chaos bei Münchner Wohnen I
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Andreas Babor und Dr. Evelyne Menges (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 1.3.2024
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 1.3.2024 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage führen Sie aus, dass laut Presseberichten die Leiterin Personal das zum 1. Januar 2024 fusionierte Unternehmen Münchner Wohnen verlasse. Das sei der vierte Weggang von Spitzenleuten im zeitlichen Zusammenhang mit der Fusionierung.
In diesem Zusammenhang stellen Sie Fragen:
Frage 1:
Welcher Sachverhalt liegt der Eigenkündigung der Leiterin Personal zugrunde?
Antwort:
Nach Auskunft der Münchner Wohnen wurden die Gründe für die Kündigung nicht offiziell mitgeteilt. Zudem unterliegen Mitarbeitergespräche der Vertraulichkeit.
Frage 2:
Welche Versuche wurden, auch von der Aufsichtsratsvorsitzenden und vom Vorstandsvorsitzenden unternommen, die Leiterin Personal an Bord zu halten?
Antwort:
Der Münchner Wohnen zufolge wurde die Leiterin Personal der ehemaligen GWG nach eigener Interessensbekundung wenige Tage vor ihrer Kündigung als Führungskraft der dritten Führungsebene ausgewählt. Aus Sicht der Münchner Wohnen wurde damit eine adäquate Karriereperspektive angeboten. Die Entscheidung, das Unternehmen zu verlassen, wurde der Münchner Wohnen erst mitgeteilt, nachdem sie bereits getroffen worden war. Der Münchner Wohnen war es daher nicht möglich, die Leiterin Personal umzustimmen.
Frage 3:
Liegt der Grund der Eigenkündigung ggf. darin, dass der Leiterin Personal der ehemaligen GWG die Aufgabenerfüllung aufgrund einer zu schnellen Fusion in München Wohnen unmöglich geworden ist?
Antwort:
Nach Auskunft der Münchner Wohnen kann dies nicht der Fall sein. Die Aufgaben, welche die Fusion mit sich brachte, waren lange vorab bekannt und deren Ausführung kontinuierlich geplant und begleitet.
Frage 4:
Wird die Partizipation der ehemaligen GWG im Unternehmen Münchner Wohnen angemessen berücksichtigt?
Antwort:
Das Stellenbesetzungsverfahren der Führungskräfte unterlag Regeln, die zuvor von beiden Ursprungsgesellschaften und beiden Betriebsräten abgestimmt wurden, was eine ausgewogene Partizipation beider Gesellschaften gewährleistete.
Frage 5:
Wie viele Positionen in der Geschäftsführung, in der Geschäftsleitung und in den Bereichsleitungen sind mit ehemaligen Mitarbeitern der GWG oder der Gewofag besetzt? Wie ist hier das prozentuale Verhältnis?
Antwort:
Nach Unternehmensentscheidung ergibt sich aktuell folgendes Bild:
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Das Stellenbesetzungsverfahren ist inzwischen abgeschlossen. Hinsichtlich der aktuell unbesetzten Stellen finden in Abstimmung zwischen der Geschäftsleitung und dem Konzernbetriebsrat teilweise Zusammenlegungen von Teameinheiten statt, teilweise werden weitere Stellenbesetzungsverfahren durchgeführt.
Frage 6:
Sollte dies kein ausgeglichenes Verhältnis sein, was sind die Gründe hierfür?
Antwort:
Das Stellenbesetzungsverfahren unterliegt komplexen Regelungen, die vierseitig (jeweils zwischen den Ursprungsgesellschaften und mit den Betriebsräten) abgestimmt wurden (siehe auch Frage 4). Die angestrebte ausgeglichene Besetzung wird maßgeblich beeinflusst durch die Anzahl der berechtigten Bewerber*innen, tatsächlichen Bewerber*innen auf die jeweilige Stelle, Geschlechterquote sowie unterschiedliche Qualifikation der Bewerber*innen. So kann beispielsweise eine Stelle nicht mit einer Person aus der ehemaligen GWG besetzt werden, wenn es aus der ehemaligen GWG keine*n Bewerber*in gibt.