Unzureichende Durchsetzung des Versammlungsrechtes bei AfD-Infostand
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 9.8.2023
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 8.8.2023, in der Sie versammlungsrechtliche Fragen anlässlich der Durchführung eines Informationsstandes am 5.8.2023 aufgeworfen haben.
Ich bedanke mich für Ihre Geduld und bitte die längere Bearbeitungsdauer zu entschuldigen. Zu Ihrer Anfrage teile ich inhaltlich Folgendes mit:
„Unzureichende Durchsetzung des Versammlungsrechtes bei AfD-lnfost- and
Am 05.08.2023 veranstaltete die AfD einen Infostand an der Thalkirchner Brücke. Bis zum Eingreifen der Polizei wurde der Stand zwei Stunden lang von Störern der sogenannten „Antifa“ feindselig bedrängt, Passanten ab- geschreckt und Interessierten weitgehend der freie
Zugang versperrt. Dies ist kein Einzelfall, sondern bei AfD-Veranstaltungen in München seit Jahren nahezu die Regel .“
Im Weiteren bitten Sie die Kreisverwaltungsreferentin folgende Fragen zu beantworten:
1. Gelten die Störer direkt vor dem Infostand im rechtlichen Sinne als eine Versammlung?
2. Ist eine solche Versammlung laut Versammlungsrecht anmeldepflichtig?
3. Falls gemäß (1.) und (2.) eine anmeldepflichtige Versammlung stattgefunden hat: wurde diese angemeldet und wenn ja, wann?
4. Falls gemäß (3.) keine Anmeldung stattgefunden hat: lag damit eine Ordnungswidrigkeit vor?
5. Falls gemäß (4.) eine Ordnungswidrigkeit vorliegt: wurde ein Bußgeld ausgesprochen und wenn ja, in welcher Höhe?
6. Bei Versammlungen gilt ein allgemeines Vermummungsverbot. Gegen dieses haben die Störer verstoßen. Wurde dies geahndet? Falls nein, warum nicht?
7. Wieso ließ die Polizei die Störer zwei Stunden lang gewähren, bis endlich eingeschritten wurde?
8. Wieso konnten sich die Störer im Anschluss ungestraft entfernen, ohne deren Personalien festzustellen, Ordnungsstrafen zu verhängen, etc.?
9. Gibt es Regelprozesse bzw. Absprachen zwischen Kreisverwaltungsreferat, „Fachstelle für Demokratie“, Rathaus (Direktorium) und der Münchener Polizei, wie die Durchsetzung des Versammlungsrechtes gegenüber Störern wie der „Antifa“ gehandhabt wird?
10. Wie steht die Kreisverwaltungsreferentin generell zur grundgesetzlich geschützten Rede- und Meinungsfreiheit, sowie dem Recht auf ungehinderte Teilnahme an der politischen Willensbildung des Volkes durch Parteien, insbesondere der AfD?“
Ihre Fragen richten sich teilweise inhaltlich überwiegend oder gänzlich an das Polizeipräsidium München, das in seiner Doppelfunktion als operative Versammlungs- und Strafverfolgungsbehörde den Einsatz vor Ort geleitet hat. Wir bitten Sie, sich bei den entsprechenden Fragen selbständig an das Polizeipräsidium München zu wenden, soweit weiterer Informationsbedarf besteht.
Im Folgenden möchte ich Ihre Fragen nach dem aktuellen Wissensstand des Kreisverwaltungsreferates beantworten:
Frage 1:
Gelten die Störer direkt vor dem Infostand im rechtlichen Sinne als eine Versammlung?
Antwort:
Die rechtliche Einordnung vor Ort, ob eine eigenständige Versammlung, eine opponierende Versammlungsteilnahme oder eine Störung vorliegt, erfolgt immer unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls und kann deshalb nicht allgemeingültig beantwortet werden.
Frage 2:
Ist eine solche Versammlung laut Versammlungsrecht anmeldepflichtig?
Antwort:
Im Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) ist die Anzeigepflicht im Art. 13 geregelt. Eine Versammlung ist dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn sie sich aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter*in entwickelt (Spontanversammlung).
Frage 3:
Falls gemäß (1.) und (2.) eine anmeldepflichtige Versammlung stattgefunden hat: wurde diese angemeldet und wenn ja, wann?
Antwort:
Dem Kreisverwaltungsreferat wurde mit Bezug zu dem Informationsstand am 5.8.2023 keine Versammlung angezeigt.
Frage 4:
Falls gemäß (3.) keine Anmeldung stattgefunden hat: lag damit eine Ordnungswidrigkeit vor?
Antwort:
Wer als Veranstalter*in oder als Leiter*in eine Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 BayVersG durchführt, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 4 BayVersG vorliegen, handelt nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG ordnungswidrig.
Frage 5:
Falls gemäß (4.) eine Ordnungswidrigkeit vorliegt: wurde ein Bußgeld ausgesprochen und wenn ja, in welcher Höhe?
Antwort:
Die Polizei hat eine Anzeige wegen einer nicht angezeigten Versammlung erstellt. Der Vorgang liegt dem Kreisverwaltungsreferat – Bußgeldstelle bisher nicht vor.
Frage 6:
Bei Versammlungen gilt ein allgemeines Vermummungsverbot. Gegen dieses haben die Störer verstoßen. Wurde dies geahndet? Falls nein, warum nicht?
Antwort:
Hierzu liegen dem Kreisverwaltungsreferat keine Erkenntnisse vor.
Frage 7:
Wieso ließ die Polizei die Störer zwei Stunden lang gewähren, bis endlich eingeschritten wurde?
Antwort:
Hierzu liegen dem Kreisverwaltungsreferat keine Erkenntnisse vor.
Frage 8:
Wieso konnten sich die Störer im Anschluss ungestraft entfernen, ohne deren Personalien festzustellen, Ordnungsstrafen zu verhängen, etc.?
Antwort:
Hierzu liegen dem Kreisverwaltungsreferat keine Erkenntnisse vor.
Frage 9:
Gibt es Regelprozesse bzw. Absprachen zwischen Kreisverwaltungsreferat, „Fachstelle für Demokratie“, Rathaus (Direktorium) und der Münchener Polizei, wie die Durchsetzung des Versammlungsrechtes gegenüber Störern wie der „Antifa“ gehandhabt wird?
Antwort:
Nein.
Frage 10:
Wie steht die Kreisverwaltungsreferentin generell zur grundgesetzlich geschützten Rede- und Meinungsfreiheit, sowie dem Recht auf ungehinderte Teilnahme an der politischen Willensbildung des Volkes durch Parteien, insbesondere der AfD?
Antwort:
Das Kreisverwaltungsreferat verbürgt sich für die Gewährung der grundgesetzlich garantierten Abwehrrechte der Bürger*innen gegen den Staat und handelt nach Recht und Gesetz.