Wie viele Bußgelder werden für das Ablagern und Wegwerfen von Müll verhängt?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Heike Kainz, Dr. Evelyne Menges, Manuel Pretzl und Matthias Stadler (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 6.11.2023
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6.11.2023, die mir Herr Oberbürgermeister Reiter zur zuständigen Beantwortung überlassen hat.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„Trotz der hervorragenden Arbeit der Münchner Straßenreinigung und des Abfallwirtschaftsbetriebs München kommt es leider immer wieder dazu, dass Sperrmüll, Hausmüll oder einfach normaler Abfall das Stadtbild Münchens verschandelt. Eigentlich sollte die Verhängung von Verwarn- und Bußgeldern die Menschen davon abhalten, ihren Müll einfach im öffentlichen Raum zu hinterlassen. Offensichtlich reichen diese Ordnungsgelder aber entweder nicht aus oder werden nicht oft genug verhängt.“
Ihre Fragen kann ich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Wie viele Verwarn- und Bußgelder wurden in diesem und den letzten beiden Jahren wegen der Ablagerung oder dem Wegwerfen von Müll verhängt? Bitte aufschlüsseln nach Art der Verschmutzung (Ablagerungen oder Wegwerfen) und Art des Mülls (Bauschutt, Sperrmüll, Haus-müll oder kleinerer Müll wie Zigarettenstummel, Papierschnipsel oder Kaugummis).
Antwort:
a) verbotswidrige Müllablagerungen (Hausmüll, Sperrmüll, Bauschutt)
Bzgl. verbotswidriger Müllablagerungen (Hausmüll, Sperrmüll, Bauschutt) waren im Jahr
2021 in Summe 27 Verfahren anhängig. Es wurde eine (1) Verwarnung ausgesprochen sowie ein (1) Bußgeldbescheid erlassen. Die restlichen Verfahren wurden eingestellt oder an andere Dienststellen abgegeben,2022 insgesamt 51 Verfahren anhängig. Es erfolgten vier Verwarnungen und zwölf Bußgeldbescheide. Die übrigen Verfahren wurden eingestellt oder an andere Dienststellen abgegeben,
2023 (bis 24.11.2023) 44 Verfahren anhängig. Einer (1) Verwarnung standen sechs Bußgeldbescheide gegenüber. Die restlichen Verfahren sind in der Sachbearbeitung noch nicht abgeschlossen oder wurden eingestellt bzw. an andere Dienststellen abgegeben.
Alle vorgenannten Zahlen beziehen sich auf Verfahren der Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferates.
Die Verfahren stellen einen Verstoß nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs.1 Ziff. 2 KrWG) dar.
Die Abfallwirtschaftsbetriebe München (AWM), die illegale Müllablagerungen an Wertstoffinseln und Wertstoffhöfen selbständig verfolgen, teilen ergänzend Folgendes mit:
„Die vom AWM verhängten Verwarn- und Bußgelder aufgrund von illegalen Müllablagerungen an/neben den Wertstoffinseln werden erst seit 2022 statistisch erfasst. Hierbei ist festzuhalten, dass die Müllablagerungen regelmäßig von den Reinigungsdiensten der Betreiberfirmen Remondis und Wittmann beseitigt werden und uns diesbezüglich keine absoluten Zahlen vorliegen. Lediglich in 74 Fällen lagen Hinweise auf den Täter/die Täterin in Form von Adressaufklebern oder Pkw-Nummernschildern vor.
Die 62 verhängten Verwarn- und Bußgelder schlüsseln sich wie folgt auf:
- Elektromüll: 1 Verwarngeld 1 Bußgeld
- Leichtverpackung (LVP): 5 Verwarngelder 1 Bußgeld
- Papier/Pappe/Kartonagen: 33 Verwarngelder 3 Bußgelder
- Restmüll: 18 Verwarngelder
Bezüglich der zwölf weiteren Ablagerungen reichten die Hinweise nicht aus, um den Täter/die Täterin eindeutig zu identifizieren. Wilde Ablagerungen vor den zwölf Wertstoffhöfen wurden nicht geahndet.“
b) Unzulässige Verschmutzung öffentlicher Flächen sowie Wegwerfen von Gegenständen
Bzgl. der unzulässigen Verschmutzung öffentlicher Flächen sowie des Wegwerfens von Gegenständen sind innerhalb der Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferates folgende Zahlen zu nennen:2021: 40 Verfahren, 4 Verwarnungen, 29 Bußgeldbescheide.
2022: 75 Verfahren, 3 Verwarnungen, 51 Bußgeldbescheide.
2023: 71 Verfahren, bisher 7 Verwarnungen und 38 Bußgeldbescheide.
Verschmutzungen, wie das Wegwerfen von Zigarettenstummeln, Papierschnipseln, Kaugummis o.ä. werden nach der Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Abwasserbeseitigung (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ReinhaltungsV) bzw. Art. 16 i.V.m. Art. 66 Nr. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) geahndet.
Frage 2:
Wie viele beseitigte (Sperr-)Müllablagerungen konnten nachträglich konkreten Personen zugeordnet und damit auch mit Bußgeldern geahndet werden? Wie viel Prozent aller beseitigten Müllablagerungen sind das?
Antwort:
Zu Frage 2 können seitens der Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferats keine Aussagen getroffen werden, da eine statistische Auswertung nach diesem Kriterium nicht vorgehalten wird.
Anzeigen bzgl. illegaler Müllablagerungen werden in der Regel durch die Polizei erstellt. Entweder richtet die Polizei ihre Anzeige gegen eine ermittelte Person als Täter*in oder die Anzeige richtet sich gegen Unbekannt, sofern keine konkrete Person der illegalen Müllbeseitigung überführt werden konnte.
Seitens der Abfallwirtschaftsbetriebe München (AWM) wurde hier ergänzend folgende Antwort mitgeteilt:
„Hinweise (v.a. Adressaufkleber) auf mögliche Verursacher*innen von illegalen Müllablagerungen an bzw. neben den Wertstoffinseln werden dem AWM i.d.R. von Bürger*innen und den Reinigungsdiensten der Betreiberfirmen Remondis und Wittmann weitergeleitet. Die dem AWM vorliegenden Hinweise führten bei 62 von insgesamt 74 gemeldeten Müllablagerungen zu Ahndungen. Dies entspricht 83,8% aller Müllablagerungen mit Hinweisen zum möglichen Verursacher.“
Frage 3:
Wie viele „Mehrfachtäter“ sind darunter? Welche Möglichkeiten gibt es jenseits der Bußgelder, um solche Mehrfachtäter von ihrem Tun abzuhalten? Sind Mehrfachtäter darunter, die in stadteigenem oder städtisch gefördertem Wohnraum leben?
Antwort:
Der Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferates stehen nur die im Ordnungswidrigkeitengesetz genannten Möglichkeiten der Ahndung zur Verfügung. Bei der Bemessung der Bußgeldhöhe sind immer die Umstände des Einzelfalls von Bedeutung. Die Bußgeldhöhe wird bei einem Mehrfachtäter regelmäßig erhöht.
Bei Erlass eines Bußgeldbescheides oder bei Ausspruch einer Verwarnung spielt die Art der Unterkunft des Betroffenen aus rein bußgeldrechtlicher Sicht regelmäßig keine Rolle. Die Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferates steht – auch aus Gründen des Datenschutzes – in keinem Austausch mit den zuständigen Stellen der städtischen Wohnraumvermittlung.
Die Abfallwirtschaftsbetriebe München (AWM) teilen dazu ergänzend mit:
„Es gab lediglich einen Wiederholungstäter. Weitere Möglichkeiten, Mehrfachtäter von ihrem Tun abzuhalten sind nicht offenkundig. Verhaltensänderungen zu bewirken, ist erfahrungsgemäß äußerst schwierig.
Erkenntnisse dazu, ob Mehrfachtäter in stadteigenem oder städtisch gefördertem Wohnraum leben, liegen dem AWM nicht vor. Unseres Erachtens steht dieser Datenerhebung auch der Datenschutz entgegen.“
Frage 4:
Hält die Stadtverwaltung die Bußgeldhöhe für angemessen, um das Ablagern oder Wegwerfen von Müll effektiv zu unterbinden? Welche weiteren Maßnahmen hält die Stadtverwaltung für nützlich, um gegen das Problem vorgehen zu können?
Antwort:
Der Bußgeldrahmen im Kreislaufwirtschaftsgesetz erstreckt sich von 5 Euro bis max. 100.000 Euro; im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz von 5 Euro bis max. 1000 Euro. Dieser Bußgeldrahmen ist grundsätzlich ausreichend, um eine tat- und schuldangemessene Ahndung vorzunehmen. Die tatsächlich verhängten Geldbußen bewegen sich im Rahmen der vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 26. September 2019, Az. 12-A1112-2018/1 vorgeschlagenen Richtlinien, an denen sich auch die Abfallwirtschaftsbetriebe München (AWM) orientieren.
Ferner ist anzumerken, dass die Landeshauptstadt München im Rahmen ihrer Daseinsvorsorge erhebliche Anstrengungen unternimmt, Plätze, Straßen, Grünflächen und die Ufer der Isar sauber und attraktiv zu halten. Mitzusätzlicher Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinskampagnen sollen zudem auch die Menschen, die sich nicht verantwortungsbewusst verhalten und die seitens der Stadt angebotenen Entsorgungsangebote nicht nutzen, darauf aufmerksam gemacht und zu einer Verhaltensänderung bewegt werden. Die Stadt hat dazu bereits verschiedene Öffentlichkeitskampagnen durchgeführt.