Kampagne zum Personenstandsrechtsänderungsgesetz in die Stadt
tragen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 7.11.2023
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
In Ihrem Antrag vom 7.11.2023 fordern Sie, dass das Kreisverwaltungsreferat beauftragt wird, die Kampagne der Bundesregierung nicht nur in der Rathaus Umschau und im städtischen Netz zu bewerben, sondern eine stadtweite, niederschwellige, mehrsprachige Kampagne (z.B. mittels der Screens im öffentlichen Nahverkehr im öffentlichen Nahverkehr und anderer analoger Werbeflächen) umzusetzen.
Die Begründung Ihres Antrags lautet:
„In der Stellungnahme des Migrationsbeirats zur Personellen Aufstockung aufgrund der Umsetzung der Änderungen im Personenstandsrechts wurde darum gebeten, diese Änderungen in einer stadtweiten, mehrsprachigen Kampagne zu verbreiten. Laut Auskunft der Kreisverwaltungsreferentin im Kreisverwaltungsausschuss vom 24.10.2023 wird es seitens des Bundes eine Informations- und Werbekampagne zu den Neuerungen und Änderungen im Personenstandsgesetz geben. Damit diese auch möglichst breit in die Stadt getragen wird, müssen hierfür alle Werbeflächen (analog und digital) genutzt werden. Sollte also die Kampagne des Bundes nicht breit genug streuen, wird das KVR hiermit ergänzend beauftragt, sich um eine entsprechende weitere Verbreitung und ggf. mehrsprachige Umsetzung dieser oder einer ähnlichen, eigenen Kampagne zu kümmern.“
Entgegen der Überschrift und den Ausführungen in Ihrem Antrag gehen wir davon aus, dass Ihr Antrag nicht die Umsetzung des Personenstandsgesetzes, sondern die Kampagne der Bundesregierung in Bezug auf die geplanten Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht betrifft.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Stadtrat ist für die Erledigung von Gegenständen zuständig, für die nicht der Oberbürgermeister zuständig ist. Dem Oberbürgermeister obliegt die Besorgung der laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, § 22 Abs. 1 GeschO und Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 GO.Gegenstand Ihres Antrages ist somit eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO weshalb eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
Bei der geplanten Kampagne der Bundesregierung zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz handelt es sich um eine Informationskampagne. Es wird von Seiten der Bundesregierung im Internet auf einer Website sowie durch Broschüren und Flyer weitläufig informiert werden. Derzeit ist noch offen und in Prüfung, ob in Ballungsgebieten auch auf Screens, beispielsweise in U-Bahnen, Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Das Kreisverwaltungsreferat wird darüber hinaus eigenständig und proaktiv über die geplanten Änderungen informieren.
So werden die bestehenden Hinweise auf der Internetseite unter http://www.einbuergerung-muenchen.de bei Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsrechts aktualisiert.
Über die Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz und die entsprechende Umsetzung in der Verwaltung werden die Multiplikator*innen im Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht (z.B. Rechtsanwaltschaft, NGOs, Verbände) im Rahmen einer Informationsveranstaltung im ersten Quartal 2024 informiert. Zusätzlich wird mittels Newsletter auf die rechtlichen Änderungen hingewiesen.
Mitarbeiter*innen der Ausländerbehörde in anderen Bereichen verweisen im Rahmen der Sachbearbeitung bei Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf die Möglichkeit der Einbürgerung.
Einbürgerungsbewerber*innen werden im direkten Kontakt auf die geänderten Voraussetzungen hingewiesen. Dies betrifft sowohl bereits bestehende als auch neu gestellte Anträge. Auch ist eine Vorabprüfung der benötigten Voraussetzungen für die Einbürgerung online möglich.
Das Kreisverwaltungsreferat geht davon aus, dass die angekündigte Informationskampagne des Bundes und die zusätzlichen Informationsangebote der Ausländerbehörde ausreichend sind und wird ggf. bedarfsgerecht nachsteuern.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist.