Solidarischer KARTENTAUSCH
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Andreas Babor, Michael Dzeba, Alexandra Gaßmann, Hans Hammer, Hans-Peter Mehling, Dr. Evelyne Menges und Manuel Pretzl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 14.10.2024
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 14.10.2024 führen Sie Folgendes aus:
„Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten eine Bezahlkarte, mit der sie Einkäufe tätigen und bis zu 50 Euro pro Monat abheben können. Diese Art und Höhe der Ausgabe von staatlichen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde vom Münchner Stadtrat beschlossen, um unter anderem den Zweck der Zuwendung sicherzustellen.
Im Juli 2024 wurde die Kampagne ‚Solidarischer Kartentausch‘ gestartet. Durch die Tauschaktion können Asylbewerber bei teilnehmenden Organisationen und Trägern gekaufte Supermarkt-Gutscheine gegen Bargeld umtauschen. Ein solches Vorgehen missachtet jedoch demokratisch legitimierte und von der Mehrheit getroffene Entscheidungen des Rechtsstaats. Dies stellt eine Umgehung des Prinzips der Bezahlkarte für Asylbewerber dar und eröffnet die Möglichkeit der Bezahlung für andere als die mit der Förderung bezweckten Zwecke.“
Zu Ihrer Anfrage vom 14.10.2024 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Ist dem Sozialreferat bekannt, welche Organisationen und Träger die Kampagne unterstützen? Wenn ja, welche?
Antwort:
Dem Sozialreferat ist nicht bekannt, welche Organisationen und Träger die Kampagne „Solidarischer Kartentausch“ unterstützen. Die generelle Thematik an sich ist dem Sozialreferat und auch dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration jedoch bekannt. Bisher sieht das Ministerium keine Notwendigkeit zu reagieren.
Frage 2:
Gibt es Gespräche mit Organisationen und Trägern über Änderungswünsche der Modalitäten der Bezahlkarte?
Antwort:
Nein. Es sind bisher keine Anfragen beim Sozialreferat eingegangen. Das Sozialreferat ist dafür auch der falsche Adressat, da die Modalitäten der Bezahlkarte vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegt werden.
Frage 3:
Wird den Trägern und Organisationen die Möglichkeit der Petition gemäß Art. 17 des Grundgesetzes eröffnet?
Antwort:
Das Petitionsrecht gemäß Art. 17 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes steht selbstverständlich auch Organisationen und Trägern offen.
Frage 4:
Ist eine Erhöhung der zur Verfügung stehenden Leistung von 50 Euro geplant?
Antwort:
Die Bezahlkarte, einschließlich des Abhebelimits von 50 Euro, wurde auf Anordnung des Ministeriums eingeführt. Dieses Limit wurde gerichtlich bestätigt.
Eine generelle Erhöhung des Abhebungslimits ist aktuell nicht vorgesehen. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen kann, gemäß Weisung des Ministeriums, von dieser Vorgabe abgewichen werden.
Frage 5:
Wie sieht die Stadtspitze, unabhängig von der rechtlichen Bewertung der Kampagne, die Umgehung des vom Stadtrat beschlossenen Ausgabesystems? Ist bei einer weiteren Unterstützung der Kampagne eine Auswirkung auf die Zuschussgenehmigung möglich?
Antwort:
Die Einführung der Bezahlkarte, einschließlich des Abhebelimits von 50 Euro, wurde auf Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration eingeführt, nicht aufgrund eines Stadtratsbeschlusses (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 13698; Bekanntgabe im Sozialausschuss vom 20.6.2024). Soweit das Ministerium eine Thematik sieht, wäre es an diesem die Modalitäten des Einsatzes der Bezahlkarte entsprechend zu überprüfen.
Frage 6:
Können seitens der zuständigen Referate Instrumente des Ordnungsrechts eingesetzt werden oder ist ein Einsatz geplant, um die demokratisch legitimierte Entscheidung des Stadtrates gegen Umgehungsversuche durchzusetzen? Welche sonstigen Sanktionsmöglichkeiten sieht die Stadtspitze für die Tauschaktionen?
Antwort:
Nein. Siehe im Übrigen die Antwort zu Frage 5.