Am 5.12.2024 trat die Verordnung zur Verlängerung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft (Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung). Verlängert wurden hierbei vor allem die Aufbewahrungs- und Speicherpflichten hinsichtlich Daten und Unterlagen für den Nachweis einer korrekten Durchführung und Abrechnung von Bürgertestungen (notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation).
Ehemalige Leistungserbringer nach § 6 Coronavirus-Testverordnung a.F. müssen die notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation nun bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 aufbewahren.
Das Gesundheitsreferat hatte die ehemals beauftragten Leistungserbringer bereits im Oktober 2024 per E-Mail über die geplanten Änderungen informiert.