Ausländischen Wahlkampf in München begrenzen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 22.5.2023
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihren Antrag vom 22.5.2023 zur Beantwortung überlassen.
Sie beantragen Folgendes:
„Die Stadtverwaltung wird damit beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, Wahlkämpfe anlässlich ausländischer Wahlen – ausgenommen der Wahlen zum europäischen Parlament – einzuschränken.“ Sie beantragen außerdem: „Die Stadtverwaltung präsentiert dem Stadtrat ein Konzept, wie sich entsprechende Wahlkampfaktivitäten in München maximal und rechtskonform begrenzen lassen.“
In Ihrer Begründung nehmen Sie Bezug auf Stände, Kundgebungen und Plakatierungen in deutschen Städten im Zusammenhang mit den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der Türkei am 14. Mai 2023 und verweisen auf das Vorgehen der Stadt Nürnberg, die für künftige Wahlkämpfe ausländische Wahlwerbung im öffentlichen Raum untersagt hat.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir Ihnen auf diesem Wege zu Ihrem Antrag vom 22.5.2023 Folgendes mitzuteilen:
Das Kreisverwaltungsreferat ist für die Anwendung der städtischen PlakatierungsV, des BayStrWG im Zusammenhang mit den städtischen Sondernutzungsrichtlinien (SoNuRL) sowie des Bayerischen Versammlungsgesetzes zuständig. Die antragsgemäße Prüfung der bestehenden Möglichkeiten, Wahlkämpfe anlässlich ausländischer Wahlen unter der Zugrundelegung dieser einschlägigen Verordnungen und Gesetze einzuschränken, betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO der Landeshauptstadt München dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung dieser Angelegenheit im Stadtrat ist nicht vorgesehen.
Werbung im Rahmen der städtischen Plakatierungsverordnung (PlakatierungsV) für ausländische Wahlen
Anträge zu politischen Plakatierungen vor Wahlen werden nach der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (PlakatierungsV) geprüft. Nach § 2 Abs. 1 PlakatierungsV können politische Parteien, Wählergruppen und Kandidat*innen Genehmigungen zu politischen Plakatierungen beantragen.
Politische Parteien meint dabei Parteien im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Parteiengesetz (PartG). Dem Begriff unterfallen damit insbesondere nicht politische Vereinigungen, wenn 1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder 2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereiches des PartG befindet, vgl. § 2 Abs. 3 PartG.
Ausländische Parteien, wie z.B. die in dem Stadtratsantrag zitierte AKP, sind daher keine Parteien im Sinne der Plakatierungsverordnung. Auch unter die Begriffe Wählergruppe und Kandidat*innen lassen sich Parteien aus dem Ausland wie die AKP mangels Antritts zu deutschen Wahlen nicht fassen, ebenso wenig handelt es sich um ein Aktionsbündnis nach § 2 Abs. 2 Plakatierungsverordnung. Insoweit sind Plakatierungen im Rahmen von auswärtigen Wahlkämpfen in München nicht möglich.
Informationsstände als Sondernutzungen
Nach § 27 der städtischen Sondernutzungsrichtlinien (SoNuRL) sind Informationsstände zu Themen religiöser, weltanschaulicher, historischer oder politischer Art zulässig. Eine pauschale Beschränkung oder Untersagung von politischen Informationsständen nur zu ausländischen Wahlen verstößt gegen den Gleichheitssatz und die Meinungsfreiheit und ist darüber hinaus auch nach sondernutzungsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig.
Versammlungen nach Art. 8 GG
Nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) ist eine Versammlung eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Dieses Grundrecht steht in Abweichung zum Wortlaut des Art. 8 GG schon aufgrund des Völkerrechts jedermann zu, unabhängig von seiner Nationalität oder Herkunft und gilt grundsätzlich auch für ausländische Wahlkämpfe, eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit Versammlungen zu untersagen, besteht nur in absoluten Ausnahmefällen.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.