Nutzung von Stromanschlüssen an Wochenmarktstandorten für Veranstaltungen auch in Zukunft ermöglichen
Antrag Stadträte Leo Agerer, Fabian Ewald, Jens Luther und Rudolf Schabl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 16.10.2023
Antwort Kommunalreferentin Kristina Frank:
Mit Ihrem Antrag fordern Sie die Landeshauptstadt München (LHM), Kommunalreferat, auf, dafür zu sorgen, dass die LHM und die Stadtwerke München (SWM) weiterhin die Nutzung von an Wochenmarktstandorten verbauten Stromanschlüssen, insbesondere für Vereinsfeste und ehrenamtliche organisierte Veranstaltungen ermöglichen. Dies soll wieder zu vergleichbaren Konditionen wie bisher und mit dem geringstmöglichen bürokratischen Aufwand für die Nutzer*innen geschehen. Sollten Beschlüsse aus dem Ältestenrat dem entgegenstehen, sei dieser gegebenenfalls erneut zu befassen.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch ein laufendes Geschäft, dessen Besorgung nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 GO i.V.m. der Betriebssatzung der Markthallen München (MHM) dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 16.10.2023 teile ich Ihnen gerne Folgendes mit:
Antragsgegenstand ist die Stromweitergabe an Dritte an den 45 Wochen- und Bauernmarktstandorten via Unterflurverteiler oder über oberirdische Stromkästen. Diese Stromquellen befinden sich nicht im Eigentum der MHM, sondern werden von den SWM zur Verfügung gestellt. Die MHM ist Hauptmieterin, zahlt eine Grundgebühr und begleicht die Stromrechnungen.
1. Ausgangslage
In der Vergangenheit wurde für meist eintägige Veranstaltungen von örtlichen Vereinen, Bezirksausschüssen und öffentlichen Einrichtungen der Zugang zu den o. g. Stromquellen von den MHM genehmigt. Im Durchschnitt gab es jährlich rund 35 bis 40 solcher Veranstaltungen. Abgerechnet wurden eine pauschale Verwaltungsgebühr von 120 Euro plus die verbrauchten Kilowattstunden nach dem jeweils aktuellen Strompreis der SWM.Der Ablauf war wie folgt: Die Veranstalter*innen kontaktierten die MHM und unterschrieben einen Stromnutzungsvertrag. Vor Ort erfolgte durch die MHM eine Schlüsselübergabe und Einweisung. Die Veranstalter*innen mussten nach Veranstaltungsende die Anfangs- und Endzählerstände den MHM melden (meist mit Handyfoto) und anschließend den Schlüssel wieder an die MHM übergeben. Danach wurde die Abrechnung erstellt.
Die Nachfrage zu verbrauchsintensiven Nutzungen der Stromquellen von gewerblichen Dritten stieg zeitgleich stetig.
Der Grund für die erhöhte Nachfrage ist, dass die MHM für diese temporären Nutzungen günstiger sind als die SWM mit ihrem Service für Kurzzeitveranstaltungen. Die SWM haben für solche Kurzzeitveranstaltungen einen eigenen Service:
https://www.swm.de/geschaeftskunden/strom-dienstleistungen Die SWM besitzen im gesamten Stadtgebiet diverse Stromkästen und -quellen. Dazu gehören auch die Stromquellen auf den temporären Marktflächen.
2. Rahmenbedingungen
Grundsätzlich sind die MHM gemäß der Markthallen-Satzung für die Weitervermietung von Stromquellen an Dritte nicht zuständig. Dies ist Aufgabe der SWM. Die gestiegenen Anfragen nach Nutzung der Stromquellen an die MHM und die damit verbundenen Auswirkungen auf die personellen Kapazitäten des Eigenbetriebs jenseits der eigentlichen Aufgaben haben die MHM vor immer größere Herausforderungen gestellt.
Zudem ist eine Neuregelung des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) 2023 in Kraft getreten: gemäß § 45 EnFG ist die Stromweitergabe an Dritte demnach grundsätzlich untersagt. Ausnahmen können nur im Rahmen der Geringfügigkeit anerkannt werden. Diese Schwelle wird im Gesetz jedoch nicht entsprechend quantifiziert.
Parallel hat der Ältestenrat am 17.2.2023 eine entsprechende Regelung auf dem Marienplatz in Kraft gesetzt: Darin wird festgelegt, dass der Hausanschluss des Rathauses aufgrund des gestiegenen Strompreises sowie aus Gründen der Gleichbehandlung ab 1.6.2023 ausschließlich für städtische Veranstaltungen genutzt werden darf. Externe Veranstalter*innen, auch Vereine, Verbände und Bezirksausschüsse, werden entsprechend an den Stromanbieter verwiesen.
Aus den oben genannten Gründen und im Zuge des Gleichbehandlungsgrundsatzes haben die MHM daraufhin geprüft, wie eine Stromweitergabedurch die MHM künftig erfolgen kann oder ob an die SWM als zuständigen Stromanbieter und dessen Serviceeinrichtung verwiesen werden muss.
3. Lösung
Die SWM haben den MHM versichert, dass die Abrechnung von Strom-
pauschalen (nicht des tatsächlichen Stromverbrauchs) bei geringfügigem Verbrauch rechtlich vertretbar sei. Bezüglich des Stroms an Wochen- und Bauernmärkten wird deshalb künftig unterschieden zwischen gewerblichen Dritten sowie anderen Dritten. Um gemeinnützigen Vereinen, Verbänden, Bezirksausschüssen und entsprechenden Veranstaltungen entgegenzukommen, führen die MHM in Zukunft für diese folgendes Verfahren durch:
Die MHM ermöglichen in Zukunft über eine Pauschalzahlung
- nicht gewerblichen Nutzer*innen (z. B. gemeinnützigen Vereinen, Bezirksausschüssen, Stadtgesellschaft),
- welche nur einen geringfügigen Verbrauch vermuten lassen,
- für Kurzzeitveranstaltungen (maximal drei Tage) einen Stromzugang. Die Aufwandspauschale zur Abdeckung der Personal- und Stromkosten soll 200 Euro netto betragen. Der Betrag muss regelmäßig überprüft werden.
Ausgeschlossen sind damit:
- gewerbliche Nutzer*innen und
- Veranstalter*innen, die einen überdurchschnittlichen Strombedarf haben.
Eine Weitergabe würde hier § 45 EFG entgegenstehen. Der Strom wäre von diesen über die SWM zu beziehen.
Der Ältestenrat hat am 26.1.2024 dem o. g. Vorgehen zugestimmt.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.