Sparmaßnahmen bei Graffiti-Entfernung an stadteigenen Gebäuden
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 11.12.2023
Antwort Sozialreferat:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass für die Entfernung von Graffiti an stadteigenen Gebäuden delinquente Jugendliche im Rahmen von Sozialstunden herangezogen werden.
Zu Ihrem Antrag vom 11.12.2023 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Richterliche Weisungen nach § 10 JGG, worunter auch die sog. Sozialstunden fallen, werden vom Jugendgericht in richterlicher Unabhängigkeit ausgesprochen.
Zusätzlich weise ich auf das Angebot „ProGraM“ hin. Dieses wird durch die Brücke München e. V. durchgeführt und ist finanziert durch das Stadtjugendamt. Dieses richtet sich an jugendliche Graffiti-Sprayer, mit dem Ziel, die von ihnen begangene Sachbeschädigung wiedergutzumachen. Mit Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt dabei unter Anleitung die Entfernung der eigenen bzw. alternativ anderer Graffitis im öffentlichen Raum.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.