Forst Kasten: Entschädigungsfonds für zu Unrecht kriminalisierte Klimaschutzaktivist*innen einrichten
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 19.9.2023
Antwort Sozialreferat:
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teile ich Ihnen auf diesem Wege zu Ihrem Antrag Folgendes mit.
In dem Antrag wird die Errichtung eines einmaligen Entschädigungsfonds (in der Höhe von maximal 10.000 Euro) gefordert, damit Klimaschutzaktivist*innen, die sich gegen den Kiesabbau und für den Erhalt von Forst Kasten eingesetzt haben, die Erstattung von behördlich ausgesprochenen Bußgeldern beantragen können. Die friedlichen Proteste seien Ausdruck des zivilen Ungehorsams gewesen und hätten zum politischen Umdenken geführt. Insofern sei es nunmehr geboten, die von Bußgeldern betroffenen Klimaschutzaktivist*innen finanziell zu entschädigen.
Die Federführung der Beantwortung ist seitens des Direktoriums dem Sozialreferat zugewiesen worden. Da die Expertise hier jedoch beim Kreisverwaltungsreferat liegt, habe ich dieses um eine Stellungnahme gebeten.
Das Kreisverwaltungsreferat führt dazu Folgendes aus:
„Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Kreisverwaltungsreferat weder die versammlungsrechtlichen Auflagenbescheide noch die Bußgeldbescheide erlassen hat. Sämtliche Bescheide lagen in der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Landratsamts München. Das Kreisverwaltungsreferat hat auch keine Kenntnis über den konkreten Inhalt der seitens des Landratsamtes erlassenen Bescheide und deren Anzahl sowie über den Verfahrensstand.
Im Ergebnis spricht sich das Kreisverwaltungsreferat aus rechtlichen und insbesondere bußgeldrechtlichen Gründen gegen die Errichtung des beantragten Entschädigungsfonds aus.
Mit den bestehenden rechtlichen Instrumentarien stehen bereits jetzt ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, um eine etwaig bestehende Unbilligkeit nachträglich zu beseitigen.Die behördliche Verfolgungsbehörde ist bis zur Abgabe des Verfahrens ans Amtsgericht Herrin des Verfahrens. Sie kann den erlassenen Bußgeldbescheid in ihrem Zuständigkeitsbereich jederzeit zurücknehmen. Den Betroffenen steht es ferner frei, sich gegen den Schuldvorwurf zu wehren, indem Einspruch eingelegt wird. Hilft die Behörde dem Einspruch nicht ab, entscheidet das Amtsgericht.
Nach Eintritt der Rechtskraft kann die zuständige Behörde den Bescheid zwar nicht mehr zurücknehmen, jedoch aus Gründen der Billigkeit die Vollstreckung aussetzen, so dass auf die Beitreibung der festgesetzten Geldbuße verzichtet wird.“
Es bleibt Ihnen unbenommen an die zuständige Behörde zu appellieren, den bestehenden Ermessensspielraum bei der Prüfung von Billigkeitsmaßnahmen großzügig anzuwenden.
Eine Einrichtung eines Entschädigungsfonds wird von Seiten des Sozialreferates nicht befürwortet. Hierfür spricht zum einen die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes und die damit einhergehende Vermeidung eines Präzedenzfalles. Zum anderen ist die Kommune bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die genannten 10.000 Euro für den Entschädigungsfonds den Kriterien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen würden, da es bereits an der kommunalen Aufgabe mangeln dürfte, gesetzeskonforme Entscheidungen zu konterkarieren.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.