Tierschutz gewährleisten in gewerblichen Einrichtungen
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 12.12.2023
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Mit Schreiben vom 10.12.2023 haben Sie gemäß § 68 GeschO eine Anfrage an Herrn Oberbürgermeister Dieter Reiter gestellt, zu deren Beantwortung das Kreisverwaltungsreferat beauftragt wurde. Die verspätete Beantwortung bitten wir zu entschuldigen.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„In der vergangenen Woche wurde die Öffentlichkeit durch einen Skandal in einer Münchner Hundepension aufgerüttelt. Der Ehemann der Inhaberin hat inzwischen eingeräumt, dass er der Täter auf den genannten Videoaufzeichnungen ist. Er bereut seine Taten zutiefst und führt an, dass er in einem emotionalen Ausnahmezustand gehandelt habe. Nichtsdestotrotz haben Menschen ihre Tiere in die Obhut dieser Einrichtung gegeben und sollten darauf vertrauen dürfen, dass ihren Tieren kein Leid zugefügt wird. § 11 TierSchG schreibt vor, dass Menschen, die beruflich mit Tieren umgehen, sprich gewerbsmäßige Tierhalter sind, eine behördliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit benötigen. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss der Antragsteller zwingend seine Qualifikation nachweisen. Das heißt: Er muss belegen können, dass er die Sachkunde für die Tierart besitzt, mit der er umgehen will. Damit sollen das Leben und Wohlbefinden der Tiere, die sich in seiner Obhut befinden, geschützt und tierschutzwidrige Haltungs- oder Zuchtbedingungen verhindert werden.
Mit Erwerb des Sachkundenachweises kann eine entsprechende Einrichtung betrieben werden. Missstände und Fälle von Tierquälerei werden in der Regel erst im Einzelfall öffentlich gemacht.“
Die in Ihrer Anfrage gestellten Fragen kann ich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Wie wird gewährleistet, dass die im Sachkundenachweis aufgeführten Pflichten eingehalten werden?
Antwort:
Das gewerbsmäßige Halten von Hunden in einer Hundetagesstätte bzw. Hundepension bedarf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a) des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Im Rahmen der Erlaubniserteilung werden unter anderem die geplanten Räumlichkeiten und das vorgelegteBetriebskonzept durch die Amtstierärzte*innen des Städtischen Veterinäramtes kontrolliert.
Soweit nach umfänglicher Prüfung durch die Amtstierärzte*innen die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Erlaubnis unter bestimmten Auflagen erteilt.
Nach Erlaubniserteilung und Inbetriebnahme unterliegen die entsprechenden Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG der Aufsicht durch das Städtische Veterinäramt. Gemäß Art. 9 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 2017/625 müssen amtliche Kontrollen regelmäßig auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden. Auf der Grundlage von risikobasierten Kontrollplänen werden die gewerbsmäßigen Tierhaltungen in unterschiedlicher Kontrollfrequenz im Stadtgebiet untersucht. Für Hundetagesstätten bzw. Hundepensionen ist eine Kontrolle alle zwei Jahre vorgesehen.
Unabhängig davon, erfolgen stets unangekündigte Kontrollen der Tierhaltungen in den jeweiligen Einrichtungen, soweit dem Städtischen Veterinäramt Tierschutzmeldungen zugehen, aus welchen hervorgeht, dass Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen nicht angemessen ernährt, gepflegt oder verhaltensgerecht untergebracht werden.
Frage 2:
Gibt es verpflichtende Videoaufzeichnungen, anhand denen etwaige Verstöße nachgewiesen werden können?
Antwort:
Nein.
Frage 3:
Inwiefern werden die Betreiber von Tierpensionen verpflichtet, regelmäßig den ordnungsgemäßen Betrieb nachzuweisen?
Antwort:
Über alle aufgenommenen Hunde sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Zudem hat sich die für die Tätigkeitsausübung verantwortliche Person regelmäßig fortzubilden.
Frage 4:
Werden Mitarbeiter solcher Betriebe in irgendeiner Form verpflichtet, etwaige Verstöße zu melden?
Antwort:
Nein.
Frage 5:
Welche Maßnahmen gedenken behördliche Einrichtungen durchzuführen, um solche Vorfälle zu verhindern?
Antwort:
Vgl. hierzu Antwort zu Frage 1.
Frage 6:
Welche weiteren Maßnahmen und Vorschriften wären denkbar, um künftig solche Vorfälle zu verhindern?
Antwort:
Bei schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen werden gegen die verantwortlichen Personen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet sowie bei strafrechtlicher Relevanz auch Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet. Darüber hinaus ist es im Rahmen von Verwaltungsverfahren tierschutzrechtlich möglich, ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere nach § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzuordnen. Daneben kann ein Widerruf der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Haltung von Tieren erlassen werden, soweit hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind. Mit Eintritt der Bestandskraft des Widerrufes kann die Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume nach § 11 Abs. 7 TierSchG angeordnet werden, wenn das untersagte Halten von Hunden in Hundetagesstätten bzw. Hundepensionen ohne die erforderliche Erlaubnis im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG ausgeübt wird.
Das Städtische Veterinäramt führt im gesamten Stadtgebiet in gewerbsmäßigen Tierhaltungen gemäß eines risikoorientierten Überwachungsplans regelmäßige Tierschutzkontrollen durch. Aufgrund der aktuellen schweren Verstöße in einer Hundepension werden die bisherigen Kontrollfrequenzen für Hundepensionen und -tagesstätten angepasst und entsprechend erhöht.