Was tut die Landeshauptstadt gegen Tierquälerei?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 4.12.2023
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Ihre Anfrage vom 4.12.2023 bezieht sich auf folgenden Sachverhalt:
„Aktuell geht in den sozialen Medien ein Video umher, in welchem ein Mann mehrere Hunde tritt und schlägt. Den Urhebern zufolge handelt es sich bei den Aufnahmen um Videos aus einer privaten Hundepension in München.“
Zu den hierzu gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Sind dem zuständigen Kreisverwaltungsreferat die geschilderten Vorfälle bekannt?
Antwort:
Ja, dem Kreisverwaltungsreferat sind die Vorfälle bekannt. Das Kreisverwaltungsreferat ist unmittelbar tätig geworden und hat entsprechende Maßnahmen auf den Weg gebracht.
Der gesamte Vorgang ist allerdings Gegenstand eines laufenden Verfahrens und wir bitten daher um Verständnis, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Details kommuniziert werden können. Generell kommen bei schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Vorfällen ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere sowie ein Widerruf einer bestehenden Genehmigung zur gewerblichen Haltung von Tieren in Betracht. Außerdem stellt das Kreisverwaltungsreferat bei schwerwiegenden Tierschutzverstößen grundsätzlich Strafanzeige nach dem Tierschutzgesetz bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Es wurden hier selbstverständlich alle rechtlichen Maßnahmen geprüft, um gegen die in Betracht kommenden Beteiligten vorzugehen. Natürlich kommen bzw. kamen aufgrund der Schwere der Verstöße auch die im Bereich des rechtlich Möglichen drastischsten Maßnahmen in Betracht, die von den zuständigen Veterinärämtern bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen schnellstmöglich um- bzw. durchgesetzt wurden.
Frage 2:
Sind dem KVR ähnliche Vorfälle bekannt, in denen in München Tiere in solchen Einrichtungen gequält worden sind?
Antwort:
Nein, vergleichbare Vorfälle in anderen Einrichtungen sind nicht bekannt.
Frage 3:
Wie oft besucht das Veterinäramt Einrichtungen wie diese zu Kontrollgängen?
Antwort:
Das gewerbsmäßige Halten von Hunden in einer Hundetagesstätte bzw. Hundepension bedarf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a) des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Im Rahmen der Erlaubniserteilung werden unter anderem die geplanten Räumlichkeiten und das vorgelegte Betriebskonzept durch die Amtstierärzt*innen des Städtischen Veterinäramts kontrolliert.
Soweit nach umfänglicher Prüfung durch die Amtstierärzt*innen die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Erlaubnis unter bestimmten Auflagen erteilt.
Nach Erlaubniserteilung und Inbetriebnahme unterliegen die entsprechenden Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG der Aufsicht durch das Städtische Veterinäramt. Gemäß Art. 9 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 2017/625 müssen amtliche Kontrollen regelmäßig auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden. Auf der Grundlage von risikobasierten Kontrollplänen werden die gewerbsmäßigen Tierhaltungen in unterschiedlicher Kontrollfrequenz im Stadtgebiet untersucht. Bei Hundetagesstätten bzw. Hundepensionen ist eine Kontrolle alle zwei Jahre vorgesehen.
Unabhängig davon erfolgen zusätzlich unangekündigte Kontrollen der Tierhaltungen in den jeweiligen Einrichtungen, sofern dem Städtischen Veterinäramt entsprechende Tierschutzmeldungen zugehen.
Frage 4:
Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn sich bei solchen Kontrollgängen der Verdacht von Tierquälerei auftut?
Antwort:
Bei schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen werden gegen die verantwortlichen Personen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet sowie bei strafrechtlicher Relevanz auch Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet. Darüber hinaus ist es im Rahmen von Verwaltungsverfahren tierschutzrechtlich möglich, ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere nach § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 TierschG anzuordnen. Daneben kann ein Widerruf der bestehenden Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Haltung von Tieren erlassen werden, soweit hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind. Mit Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs kann die Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume nach § 11 Abs. 7 TierSchG angeordnet werden, wenn das untersagte Halten von Hunden in Hundetagesstätten bzw. Hundepensionen ohne die erforderliche Erlaubnis im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG ausgeübt wird.
Frage 5:
Welche Maßnahmen strebt das Veterinäramt an, um in Zukunft solche Vorfälle in der Landeshauptstadt zu verhindern bzw. zu sanktionieren?
Antwort:
Das Veterinäramt führt im gesamten Stadtgebiet in gewerbsmäßigen Tierhaltungen gemäß eines risikoorientierten Überwachungsplans regelmä-ßige Tierschutzkontrollen durch. Aufgrund der aktuellen schweren Verstöße in einer Hundepension werden die bisherigen Kontrollfrequenzen für Hundepensionen und -tagesstätten angepasst und entsprechend erhöht.
Frage 6:
Plant das Veterinäramt Schließungen oder andere Maßnahmen, um Tierquälerei in solchen Einrichtungen zu unterbinden?
Antwort:
Siehe Antwort 4 und 5.