Sektorale Bebauungspläne
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Heike Kainz, Winfried Kaum, Hans-Peter Mehling und Alexander Reissl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 21.2.2024
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 21.2.2024 haben Sie gemäß § 68 GeschO eine Anfrage zum Thema Sektorale Bebauungspläne an Herrn Oberbürgermeister Reiter gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
Einführend ist darauf hinzuweisen, dass mit einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung gem. § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Festsetzungen für Flächen im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 BauGB getroffen werden können, welche die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung sicherstellen. Mit sektoralen Bebauungsplänen zur Wohnraumversorgung, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 3 BauGB treffen, wird daher kein neues Baurecht geschaffen.
Frage 1:
Wann wurde im Münchner Stadtrat der erste Aufstellungsbeschluss für einen sektoralen Bebauungsplan gefasst?
Antwort:
Der erste Aufstellungsbeschluss eines sektoralen Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2d BauGB wurde vom Münchner Stadtrat am 6.10.2021 gefasst (Hohenzollernkarree, B-Plan Nr. 2172, Sitzungsvorlage 20-26/V 04076).
Frage 2:
Wie viele solcher Aufstellungsbeschlüsse für ca. wie viele Wohnungen gesamt und wie viele Wohnungen gefördert sind bisher gefasst?
Antwort:
Es wurden bisher insgesamt acht Aufstellungsbeschlüsse für einen sektoralen Bebauungsplan gefasst. Für die Anzahl der sich im Umgriff eines sektoralen Bebauungsplans befindlichen Wohnungen ist im jeweiligen Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses das bestehende Baurecht relevant. Dies schließt das noch nicht realisierte Baurecht ein. Es liegen dazu keine belastbaren Zahlen vor, da hierzu im Einzelfall eine Baurechtsermittlung(Gutachten) erfolgen müsste. In allen Aufstellungsbeschlüssen wurde bislang auf eine Förderquote von 40% abgestellt.
Frage 3:
Wie viele sektorale Bebauungspläne sind bisher zur Satzung beschlossen? Für wie viele Wohnungen?
Antwort:
Es wurde bisher ein sektoraler Bebauungsplan zur Satzung beschlossen (Hohenzollernkarree, B-Plan Nr. 2172, Satzungsbeschluss am 6.12.2023, Sitzungsvorlage 20-26/V 09250). Im Umgriff des sektoralen Bebauungsplans befinden sich ca. 310 Wohneinheiten. Dies schließt den Bestand und das vorhandene, aber noch nicht realisierte Baurecht mit ein.
Frage 4:
Wie lange hat das dieses Verfahren gedauert, mit einem Planungsbegünstigten, der städtische Tochter ist?
Antwort:
Die Verfahrensdauer belief sich auf 26 Monate, gerechnet vom Aufstellungsbeschluss bis zum Satzungsbeschluss (Hohenzollernkarree, B-Plan Nr. 2172). Der Verkauf an die Münchner Wohnen ist allerdings erst kurz vor Ende des Bebauungsplanverfahrens erfolgt.
Frage 5:
Wie viele der betroffenen Bauherren, die ja nach § 34 Baurecht haben, verhalten sich nach Einschätzung des Planungsreferates mitwirkungsbereit im Sinne eines sektoralen Bebauungsplanes.
Antwort:
Es finden Gespräche mit den jeweils Beteiligten statt. Durch die Verhandlungen erhöht sich die Verfahrensdauer. Die Mitwirkungsbereitschaft betroffener Bauherr*innen ist nicht qualifizierbar. Es besteht allerdings keine Zusammenarbeit mit den Eigentümer*innen im Sinne einer Mitwirkungsbereitschaft vergleichbar der Zusammenarbeit mit den Eigentümer*innen bei Bebauungsplänen unter Anwendung der Verfahrensgrundsätze der SoBoN.
Frage 6:
Wann ist mit den nächsten Anträgen zu Satzungsbeschlüssen im Stadtrat zu rechnen?
Antwort:
Der Zeitpunkt der geplanten Satzungsbeschlüsse ist folgender Tabelle zu entnehmen.
Dies schließt aber nicht aus, dass bereits vorher Einigungen erzielt werden, siehe Bebauungsplan Tegernseer Landstraße
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