Temporäre Fußgängerzone am Roecklplatz
Antrag Stadtrats-Mitglieder Paul Bickelbacher, Gülseren Demirel, Sabine Krieger, Sabine Nallinger, Dr. Florian Roth (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/ Rosa Liste) vom 6.3.2014
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Ihr an das Kreisver waltungsreferat gerichteter Antrag hat die Einrichtung einer temporären Fußgängerzone am Roecklplatz zum Ziel.
Das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftwege zu beantworten.
Das Kreisverwaltungsreferat hat sich umfassend mit Ihrem Antrag vom 06.03.2014 befasst und diesen unter Einbeziehung des Referats für Stadtplanung und Bauordnung geprüft.
Grundlage für die Beantwortung Ihres Antrags bildet der vom Stadtrat gefasste Grundsatzbeschluss zu temporären Straßenumwidmungen in München vom 05.02.2014 (Sitzungsvorlagen Nr. 08-14/V 10266).
Nach dem genannten Beschluss kommt eine nachträgliche Widmungsbeschränkung nur für dauerhafte Regelungen einzelner Verkehrsarten und nur dann in Betracht, wenn Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne von spezifischen stadtplanerischen Argumenten wie z.B. die Quartiersentwicklung bzw. entsprechende verkehrsplanerische Konzepte vorliegen. Diese werden vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung als zuständige Fachdienststelle entwickelt, bewertet und abgewogen.
Mögliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit sind vom Kreisverwaltungsreferat festzustellen und zu bewerten.Beurteilung durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung teilte mit, dass es sich bei der Ehrengutstraße gemäß dem Verkehrsprogramm Glockenbachviertel (Beschluss der Vollversammlung vom 28.09.1988) um eine Anliegerstraße mit Erschließungsfunktion handelt. Die Ehrengutstraße wurde daraufhin im Zusammenhang mit dem Roecklplatz 1992 umgebaut und im Bereich
des Spielplatzes in eine Langsamfahrstraße mit entsprechenden Aufpflasterungen umgestaltet.
Eine temporäre Sperrung der Ehrengutstraße ist mit einer Verschlechterung der Erschließungsfunktion des umgebenden Quartiers verbunden und kann daher nicht befürwortet werden. Aus Sicht des Planungsreferates ist eine alleinige Beschilderung sicherlich nicht ausreichend. Ohne bauliche Maßnahmen wie z.B. Sperrpfosten bzw. eine konsequente Über wachung wäre eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung nicht durchsetzbar.
Bei der Ehrengutstraße und dem anliegenden Spielplatz kommt erschwerend dazu, dass den Kindern nicht vermittelbar ist, dass nur an Sonntagen von Mai bis September/Oktober die Straße für den MIV gesperrt ist und gefahrlos gequert werden kann, sie jedoch an den restlichen Tagen mit querendem Verkehr zu rechnen haben.
Beurteilung des Kreisverwaltungsreferats
Das Kreisver waltungsreferat schließt sich der Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung hinsichtlich der Ausführungen zu notwendigen baulichen Maßnahmen sowie den Bedenken im Hinblick auf die Verkehrssicherheit an.
Es ist davon auszugehen, dass allein das Aufstellen von Verkehrszeichen in diesem Fall nicht ausreichen würde, damit die vorgeschlagene Regelung beachtet würde. Ohne bauliche Maßnahmen, wie z.B. dem Einbau von Sperrpfosten, könnte eine Fußgängerzone nicht eingerichtet bzw. wirksam werden. Dann wäre es allerdings während der „Sperrzeit“ Anwohnerinnen und Anwohnern, Pflegediensten, Essen auf Rädern etc. nicht mehr möglich, in die temporäre Fußgängerzone einzufahren oder diese zu verlassen.
Hinzu kommt, dass die Lichtzeichenanlage im Bereich Roecklplatz/ Isartalstraße in Betrieb bleiben müsste, um den motorisierten Individualverkehr sowie den Radverkehr zu regeln. Der Verkehrsteilnehmer er wartet bei einer in Betrieb befindlichen Lichtzeichenanlage aber keine Fußgängerzone,die er vor dem Erreichen der Signalanlage befahren müsste. Gerade Personen, die die Strecke häufig nutzen, nehmen die zeitlich auf einen Tag beschränkte Fußgängerzone nicht ausreichend wahr. In einer ausgewiesenen Fußgängerzone vertrauen zu Fuß gehende Personen oder mobilitätseingeschränkte Menschen aber verstärkt auf einen sicheren Aufenthalt in diesen Bereichen. Deren Aufmerksamkeit gegenüber motorisierten Verkehrsteilnehmern oder Radfahrerinnen und Radfahrern nimmt ab. Hierdurch erhöhen sich Unfallrisiken, welche von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern ausgehen, die verbotswidrig in die temporäre Fußgängerzone einfahren würden.
Zusammenfassung
Für eine erforderliche Umwidmung der Verkehrsflächen sieht das Referat für Stadtplanung und Bauordnung die Voraussetzungen als nicht erfüllt an.
Aufgrund der bestehenden Widmung kann das Kreisverwaltungsreferat eine Sperrung der Ehrengutstraße aus rechtlichen Gründen für eine temporäre Fußgängerzone aber auch wegen unzulänglicher Sperrmöglichkeiten aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vornehmen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer temporären Fußgängerzone in der Ehrengutstraße am Roecklplatz nicht vorliegen.
Ich bitte, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.